IL. Abidhnitt: Schuldverhältnifie aus Verträgen.
SGegenftandes unmöglich geworden i{t. Bal. dazır insbefondere Kubhlenbed, Son
d. Band. z. BGOS. 1812 S. 95 ff. Wenn wir daher (S. 51 oben) hei fahr
läjligem Werluft eines LotterielvjeS die Frage verneint Haben, DO der Ber“
lierende dem Eigentümer den darauf entfallenen Gewinn zu erfeben dabe
Io werden wir erft recht beftreiten müjjen, daß der Schuldner dem Gläubiger
jeden X‘orteil herauszugeben habe, den cr durch eine fei e8 felbjt nur, unter
VBerleBung obligatoriiher Pflichten möglich gewordene andermweitig®
Tätigkeit und Spekulation erlangt. Der Gläubiger hat eben nur einen, A
Ipruch auf Wusgleich des ihm verurjachten Schadens8 nicht aber auf den
Erfolg jeglicher gewinnbringender Tätigfeit, die der Schuldner auf eigen?
Verantwortlichteit unter dem Rifiko diejer Schadenshaftung entwickelt. Cine
IcOheinbare Ausnahme it nur in Joldhen Fällen gegeben, in denen der Aubjeltto
rechtswidrig handelnde Schuldner es ich gefallen Iaflen muß, al8 Ge] hatt“
führer des S©läubiger8 bei feinen recht&midrigen Handlungen zu gelten, fo
3. BD. im Sale des S 687 Ab). 2 (unechte Geichäftstührung), S 2019 (Surro“
gation bei der Erb{dhaftsklage). .
Wenn in einzelnen ausländifhen Rechten dem Gefichtapunkte der
Sefhäftsführung noch eine weitere Ausdehnung gegeben worden ijt, betipiel?
meije in Dem von Schulz (S, 11 und 18) angeführten Falle der engliichen
Nechtiprehung, jo beichränfkt ich doch diefe Ausdehnung zweifellos au {u 0“
Jeftiv rechtswidrige GHandlungen und der Beklagte galt al8 trustee
(SGejhäitsführer) des Klägers.
Gerade der 8323 läßt am wenigiten die von Schulz vet:
tretene Nuffaftung des Erjaßanipruch3 au8 8 281 al8 eineß
NedhtS auf „ESingriffserwerb” zu. Denn wie kann man einen Um“
jtand, den weder der Schuldner noch der Gläubiger zu vertreten hat, als
einen „Cingriff“ bezeichnen ?
Ubi. 2 des 5 323 feßt weder Kam auf der einen noch auf Der
andern Seite boraus; er mindert lediglich die dem Schuldner hei gegen?
jeitigen Verträgen auferlegte Gefahr in Anfehung der Segenleiftung
des ©Lläubiger$ infoweit, al3 leßterer für den Sn der
ES ETIEUNG einen Erfaß oder die Abtretung eine8 ErfaBaniprud®s
erlangt.
Die Ubhtretung des Erjakanfpruchs unterliegt nach S& 445 den
allgemeinen Borfehriften über den Kauf d.h. der abtretende Schuldner
haftet, foweit er nicht befondere Gewährleilung übernimmt, nur für daS
Beftehen des Erfaßanipruchs, nicht für deffen Beitreibbarkeit (88 437, 438)
Daraus ergibt fich, daß bet Nebernahme der Erfaßforderung der Schuldner
das Kecht auf die Gegenleitung bzw. deren ent{precdhenden Teil nicht wiedel
verliert, wenn der Öläubiger e8 unterläßt, {ie einzuziehen oder fein Ver
treibungSverfuch erfolglos bleibt,
6. Die Beweislait in den Jällen des $ 323 ergibt ih aus dem Bufammenhange
diefes Paragraphen mit den S8 324 und 325. Während in S$ 324 behimmt wird, welde
Holgen eintreten, wenn der Öläubiger die Unmöglichkeit zu vertreten hat, und In
5325 die Wirkungen der durhH den S 5 uldner verfhuldeten Unmöglichkeit der Leitung
eregelt werden, beftimmt S 323, welche Folgen eintreten, wenn weder ein Ber:
(ale des ®läubiger3 noch ein Berfhulden des Schuldners bemwiejen
ir. €8 bat alfo in den Fällen des $ 323 der auf die Gegenleiftung belangte Gläubiger
der unmöglich gewordenen Leitung, wenn er feine Befreiung von der De elun geltend
macht, lebiglidh zu beweijen, daß die Leilt ung unmöglich gemwor en il.
Val. BPland Bem. 1, Tike, Unmöglichkeit S. 173, Enneccerus, Lebhrb. (4/5. Aufl.)
Ch 124 Be Fi S. 40 f., Dertmann S. 159; a. M. Scholmeyer Nr. 3, Beth, Bewei#
alt S. ;
Wird dagegen der Schuldner auf die Leitung belangt, fo muß diefer nicht
6loß ben Beweis der Unmöglichteit, fondern zufolge S 282 noch den weiteren Beweis
fiefern, daß die Unmöglichkeit von ihm nicht zu vertreten ift. ,
Anders liegt die Beweislaft bei teilmeifer a Tofern e8 fih um
das Werty Ne a handelt, in dem der mögliche Teil der Leiftung zu der ganzen
jtipulierten Leiftung {ftebt. Val. biezu mit befonderer Rücklicht auf die Brozefie ‚Des
Yrofellor Mitfcherlich A Käufer feines Bellulofeverfahrens Kegelsberger in Sherings
Sahrb. Bb. 40 S. 275 F., Schall, Die Prozefje des Profeilors Miticherlich, Stuttaart 1892
derjelbe in Archiv f. d. ziilift. Braziß Db. 72 S, 128 ff, Bd. 73. S. 438 ff, Tibe, Un“
möglichtfeit S, 173—179. Diele Frage Hat der Richter auf Orund der ihr von den Bar“
teien befchafiten tatfäcdhlidhen Unterlagen nach eigenem Ermeflen (ex officio) zu beantworten.
Val. auch Dertmann, 2. Aufl. S. 160. (Ander8 die früheren Auflagen chen Qommt. und
a)