Metadata: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

IL. Abidhnitt: Schuldverhältnifie aus Verträgen. 
SGegenftandes unmöglich geworden i{t. Bal. dazır insbefondere Kubhlenbed, Son 
d. Band. z. BGOS. 1812 S. 95 ff. Wenn wir daher (S. 51 oben) hei fahr 
läjligem Werluft eines LotterielvjeS die Frage verneint Haben, DO der Ber“ 
lierende dem Eigentümer den darauf entfallenen Gewinn zu erfeben dabe 
Io werden wir erft recht beftreiten müjjen, daß der Schuldner dem Gläubiger 
jeden X‘orteil herauszugeben habe, den cr durch eine fei e8 felbjt nur, unter 
VBerleBung obligatoriiher Pflichten möglich gewordene andermweitig® 
Tätigkeit und Spekulation erlangt. Der Gläubiger hat eben nur einen, A 
Ipruch auf Wusgleich des ihm verurjachten Schadens8 nicht aber auf den 
Erfolg jeglicher gewinnbringender Tätigfeit, die der Schuldner auf eigen? 
Verantwortlichteit unter dem Rifiko diejer Schadenshaftung entwickelt. Cine 
IcOheinbare Ausnahme it nur in Joldhen Fällen gegeben, in denen der Aubjeltto 
rechtswidrig handelnde Schuldner es ich gefallen Iaflen muß, al8 Ge] hatt“ 
führer des S©läubiger8 bei feinen recht&midrigen Handlungen zu gelten, fo 
3. BD. im Sale des S 687 Ab). 2 (unechte Geichäftstührung), S 2019 (Surro“ 
gation bei der Erb{dhaftsklage). . 
Wenn in einzelnen ausländifhen Rechten dem Gefichtapunkte der 
Sefhäftsführung noch eine weitere Ausdehnung gegeben worden ijt, betipiel? 
meije in Dem von Schulz (S, 11 und 18) angeführten Falle der engliichen 
Nechtiprehung, jo beichränfkt ich doch diefe Ausdehnung zweifellos au {u 0“ 
Jeftiv rechtswidrige GHandlungen und der Beklagte galt al8 trustee 
(SGejhäitsführer) des Klägers. 
Gerade der 8323 läßt am wenigiten die von Schulz vet: 
tretene Nuffaftung des Erjaßanipruch3 au8 8 281 al8 eineß 
NedhtS auf „ESingriffserwerb” zu. Denn wie kann man einen Um“ 
jtand, den weder der Schuldner noch der Gläubiger zu vertreten hat, als 
einen „Cingriff“ bezeichnen ? 
Ubi. 2 des 5 323 feßt weder Kam auf der einen noch auf Der 
andern Seite boraus; er mindert lediglich die dem Schuldner hei gegen? 
jeitigen Verträgen auferlegte Gefahr in Anfehung der Segenleiftung 
des ©Lläubiger$ infoweit, al3 leßterer für den Sn der 
ES ETIEUNG einen Erfaß oder die Abtretung eine8 ErfaBaniprud®s 
erlangt. 
Die Ubhtretung des Erjakanfpruchs unterliegt nach S& 445 den 
allgemeinen Borfehriften über den Kauf d.h. der abtretende Schuldner 
haftet, foweit er nicht befondere Gewährleilung übernimmt, nur für daS 
Beftehen des Erfaßanipruchs, nicht für deffen Beitreibbarkeit (88 437, 438) 
Daraus ergibt fich, daß bet Nebernahme der Erfaßforderung der Schuldner 
das Kecht auf die Gegenleitung bzw. deren ent{precdhenden Teil nicht wiedel 
verliert, wenn der Öläubiger e8 unterläßt, {ie einzuziehen oder fein Ver 
treibungSverfuch erfolglos bleibt, 
6. Die Beweislait in den Jällen des $ 323 ergibt ih aus dem Bufammenhange 
diefes Paragraphen mit den S8 324 und 325. Während in S$ 324 behimmt wird, welde 
Holgen eintreten, wenn der Öläubiger die Unmöglichkeit zu vertreten hat, und In 
5325 die Wirkungen der durhH den S 5 uldner verfhuldeten Unmöglichkeit der Leitung 
eregelt werden, beftimmt S 323, welche Folgen eintreten, wenn weder ein Ber: 
(ale des ®läubiger3 noch ein Berfhulden des Schuldners bemwiejen 
ir. €8 bat alfo in den Fällen des $ 323 der auf die Gegenleiftung belangte Gläubiger 
der unmöglich gewordenen Leitung, wenn er feine Befreiung von der De elun geltend 
macht, lebiglidh zu beweijen, daß die Leilt ung unmöglich gemwor en il. 
Val. BPland Bem. 1, Tike, Unmöglichkeit S. 173, Enneccerus, Lebhrb. (4/5. Aufl.) 
Ch 124 Be Fi S. 40 f., Dertmann S. 159; a. M. Scholmeyer Nr. 3, Beth, Bewei# 
alt S. ; 
Wird dagegen der Schuldner auf die Leitung belangt, fo muß diefer nicht 
6loß ben Beweis der Unmöglichteit, fondern zufolge S 282 noch den weiteren Beweis 
fiefern, daß die Unmöglichkeit von ihm nicht zu vertreten ift. , 
Anders liegt die Beweislaft bei teilmeifer a Tofern e8 fih um 
das Werty Ne a handelt, in dem der mögliche Teil der Leiftung zu der ganzen 
jtipulierten Leiftung {ftebt. Val. biezu mit befonderer Rücklicht auf die Brozefie ‚Des 
Yrofellor Mitfcherlich A Käufer feines Bellulofeverfahrens Kegelsberger in Sherings 
Sahrb. Bb. 40 S. 275 F., Schall, Die Prozefje des Profeilors Miticherlich, Stuttaart 1892 
derjelbe in Archiv f. d. ziilift. Braziß Db. 72 S, 128 ff, Bd. 73. S. 438 ff, Tibe, Un“ 
möglichtfeit S, 173—179. Diele Frage Hat der Richter auf Orund der ihr von den Bar“ 
teien befchafiten tatfäcdhlidhen Unterlagen nach eigenem Ermeflen (ex officio) zu beantworten. 
Val. auch Dertmann, 2. Aufl. S. 160. (Ander8 die früheren Auflagen chen Qommt. und 
a)
	        
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