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schaft ergeben. So haben wir den Beginn der Beitragspflicht auf den ersten
Tag des Kalenderjahres festgesetzt, in dem das 19. Altersjahr zurückgelegt
wird. Damit wird die heranwachsende Generation im Durchschnitt mit
18% Jahren beitragspflichtig. Diese Ordnung nähert sich derjenigen, welche
in der Altersversicherung von Glarus und von Appenzell A.-Rh. besteht.
Die Berechtigung auf Versicherungsleistungen entsteht, wie bereits er-
wähnt, in der Altersversicherung mit der Erreichung des gesetzlichen Alters,
in welchem zugleich die Beitragspflicht aufhört. In der Hinterlassenenver-
sicherung entsteht der Anspruch auf Versicherungsleistungen mit dem Tode des
Beitragspflichtigen. Was die Festsetzung des Rentenberechtigungsalters ın
der Altersversicherung betrifft, so ist sie für das Mass der Versicherungslast
von grosser Bedeutung. In einem vorgerückteren Alter können bei der stärkern
Sterblichkeit der Greise schon geringe Verschiebungen nach oben eine ganz be-
deutende Minderbelastung, Verschiebungen nach unten eine erhebliche Mehr-
belastung bringen. Zur Illustration sei auf die Tatsache hingewiesen, dass nach
der Volkszählung von 1920 rund 360,000 Personen im Alter von 60 und mehr
Jahren, 227,000 Personen im Alter von 65 und mehr Jahren und nur noch
188,000 Personen im Alter von 70 und mehr Jahren standen. Wir lassen
in unserm Projekt die Rentenberechtigung in der Altersversicherung
auf Beginn des Kalenderjahres eintreten, in welchem das 66. Altersjahr
zurückgelegt wird. Im Durchschnitt werden ‚also die Berechtigten bei
Beginn des Rentengenusses 65% Jahre alt sein. In diesem Zusammen-
hang sei bemerkt, dass das Abstellen auf den Beginn des Kalender-
jahres sowohl bei der Ausrichtung von Versicherungsleistungen, wie bei der
Erhebung von Beiträgen zu gewissen Ungleichheiten führen kann, je nach dem
Geburtstage des Einzelnen, Es besitzt aber den grossen Vorteil administrativer
Vereinfachung, indem speziell bei der Beitragserhebung die zuständige Stelle
weiss, dass auf Beginn des Jahres alle in diesem 19 Jahre alt werdenden Per-
sonen auf das Verzeichnis der Beitragspflichtigen aufgetragen werden müssen.
Ahnliche Vorteile bietet die Wahl des Beginnes des Kalenderjahres bei der Aus-
richtung von Versicherungsleistungen, wenn auch in geringerem Masse. Die
Festsetzung eines höhern Alters für den erstmaligen Bezug der Altersrente
erscheint nicht gerechtfertigt. Wenn auch bei guter Gesundheit im Alter.von
65 oder 66 Jahren noch eine genügende Leistungsfähigkeit vorhanden sein
kann, so bildet doch im allgemeinen dieses Alter bei uns die obere
Grenze für eine weitere vollwertige Beteiligung am Erwerbsleben. Eine
Hinaufschiebung der Grenze würde den Wert der Versicherung ganz er-
heblich vermindern, indem viele Beitragspflichtige, welche ihr Leben lang die
Beiträge bezahlt haben, nichts mehr aus der Versicherung erhielten. Ent-
Scheidend fällt endlich das Fehlen der Invalidenversicherung in Betracht, die
sestatten würde, bei Wahl eines höheren Rentenberechtigungsalters in der
Altersversicherung die vorher erwerbsunfähig gewordenen Personen zu be-
rücksichtigen. Unter die Altersgrenze von 65 oder 66 Jahren zu gehen, ist nicht
angezeigt. Die im allgemeinen guten hygienischen Verhältnisse unseres Landes,