Tschechoslov. Republik
Artikel ?
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage in Kraft, der auf die Ver-
kündung im Reichsgesetblatt folgt.
Berlin, den 14. Februar 1923.
Der Reichspräsident
Eb ert
Der Reichsminister des Auswärtigen
von Rosenberg
Der Reichsminister der Finanzen
Dr. H e r m e s
Vertrag
zwischen dem Deutschen Reiche und der Tschecho-
slovakischen Republik zur Ausgleichung der in-
und ausländischen Besteuerung, insbesondere zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der direkten Steuern
und
Vertrag
zwischen dem Deutschen Reiche und der Tschecho-
slovakischen Republik über Rechtsschutz und
Rechtshilfe in Steuersachen
Das Deutsche Reich und die Tschechoslovakische Republik
haben, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der direkten
Steuern die in- und ausländische Besteuerung in den beiden
Staaten auszugleichen, insbesondere die Doppelbesteuerung zu
vermeiden
den Rechtsschuß der Angehörigen des Deutschen Reiches in
der Tschechoslovakischen Republik und der Angehörigen der
Tschechoslovakischen Republik im Deutschen Reiche sowie die
838
unÄd