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I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung
und ihrer Bevölkerung selbst keine Einrichtungen, die erst zu überwinden
gewesen wären — kein altes Schöffentum®), keine Genossenschaft von
Ministerialen, keine Gruppe von Ritterfamilien mit altem Besitz in der
späteren Stadtmark®*), keine Burrichter mit Unter-Richter-Zuständigkeit,
wie in Soest??). „Es findet sich keine Spur, die auf einen Kampf der Ratsver-
fassung mit einer älteren Gemeindeverfassung hindeutete‘??), Die Einfach-
heit der Verhältnisse in Lübeck ist aber nicht ein Zeichen der Ar-
mut, sondernder überlegenen,im Verhältnis zudenalten Bischofs-
städtendurchaus modernen Organisation®?). Als etwas Neues konnte
auf solchem Boden die Ratsverfassung erwachsen, und es wird nicht wunder-
nehmen, daß die Früchte dieser Neubildung gerade jenem Personenkreis
zufielen, der an der Gründung selbst schöpferischen Anteil nahm: den
Unternehmerkaufleuten. Der Rat in Lübeck geht so im letzten Grunde auf
die gewaltigen Kräfte zurück, welche das Werk der deutschen Kolonisation
des Ostens geschaffen haben — ein Werk, an dessen weiterem Fortgang Rat
und Stadt im dreizehnten Jahrhundert so tatkräftigen Anteil genommen
haben.
Gewiß ist es eine „reizvolle Aufgabe, zu untersuchen, welcher Anteil an
der weiterhin im Mittelalter geltenden Stadtverfassung auf die alten Römer-
städte und welcher auf die Gründungsstädte fällt“®). Bloch glaubte die
Entscheidung endgültig zugunsten der Römerstädte fällen zu müssen. Bei
dem vorwiegenden Interesse, welches die Forschung in den letzten Jahr-
zehnten an der Erforschung der Quellen gerade dieser Städte genommen
hat, ist dieses Urteil verständlich, Wenn aber erst einmal die norddeutschen
Gründungsstädte dieselbe liebevolle und eingehende Durcharbeitung nicht
nur ihres innerstädtischen rechts-, sondern auch wirtschaftsgeschichtlichen
Materials®*) gefunden haben, wie es bei den augenblicklich im Vordergrunde
der Forschung stehenden Römerstädten der Fall ist, so wird, glaube ich, dies
Jrteil einer tiefgreifenden Revision unterzogen werden müssen, und die
rechtsschöpferische Kraft der Gründungsstädte nicht nur für die Frage der
Ratsverfassung festzustellen sein.
ANHANG.
Civitatis decreta.
Wiederholt war im Verlaufe der Untersuchung auf die städtischen Will-
<üren, die decreta civitatis, einzugehen®). Hier sei noch im Zusammenhang
die Frage berührt, wie diese städtischen Verordnungen zustande kamen.
Nach dem Wortlaut des auf die civitatis decreta bezüglichen Satzes des
Fragments und der verfälschten Barbarossaurkunde möchte es scheinen,
als ob hier zwischen civitas und consules ein Gegensatz in dem Sinne anzu-
aehmen sei, daß zwar das „Richten‘ über die Vergehen gegen die decreta