fullscreen: Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte

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I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung 
und ihrer Bevölkerung selbst keine Einrichtungen, die erst zu überwinden 
gewesen wären — kein altes Schöffentum®), keine Genossenschaft von 
Ministerialen, keine Gruppe von Ritterfamilien mit altem Besitz in der 
späteren Stadtmark®*), keine Burrichter mit Unter-Richter-Zuständigkeit, 
wie in Soest??). „Es findet sich keine Spur, die auf einen Kampf der Ratsver- 
fassung mit einer älteren Gemeindeverfassung hindeutete‘??), Die Einfach- 
heit der Verhältnisse in Lübeck ist aber nicht ein Zeichen der Ar- 
mut, sondernder überlegenen,im Verhältnis zudenalten Bischofs- 
städtendurchaus modernen Organisation®?). Als etwas Neues konnte 
auf solchem Boden die Ratsverfassung erwachsen, und es wird nicht wunder- 
nehmen, daß die Früchte dieser Neubildung gerade jenem Personenkreis 
zufielen, der an der Gründung selbst schöpferischen Anteil nahm: den 
Unternehmerkaufleuten. Der Rat in Lübeck geht so im letzten Grunde auf 
die gewaltigen Kräfte zurück, welche das Werk der deutschen Kolonisation 
des Ostens geschaffen haben — ein Werk, an dessen weiterem Fortgang Rat 
und Stadt im dreizehnten Jahrhundert so tatkräftigen Anteil genommen 
haben. 
Gewiß ist es eine „reizvolle Aufgabe, zu untersuchen, welcher Anteil an 
der weiterhin im Mittelalter geltenden Stadtverfassung auf die alten Römer- 
städte und welcher auf die Gründungsstädte fällt“®). Bloch glaubte die 
Entscheidung endgültig zugunsten der Römerstädte fällen zu müssen. Bei 
dem vorwiegenden Interesse, welches die Forschung in den letzten Jahr- 
zehnten an der Erforschung der Quellen gerade dieser Städte genommen 
hat, ist dieses Urteil verständlich, Wenn aber erst einmal die norddeutschen 
Gründungsstädte dieselbe liebevolle und eingehende Durcharbeitung nicht 
nur ihres innerstädtischen rechts-, sondern auch wirtschaftsgeschichtlichen 
Materials®*) gefunden haben, wie es bei den augenblicklich im Vordergrunde 
der Forschung stehenden Römerstädten der Fall ist, so wird, glaube ich, dies 
Jrteil einer tiefgreifenden Revision unterzogen werden müssen, und die 
rechtsschöpferische Kraft der Gründungsstädte nicht nur für die Frage der 
Ratsverfassung festzustellen sein. 
ANHANG. 
Civitatis decreta. 
Wiederholt war im Verlaufe der Untersuchung auf die städtischen Will- 
<üren, die decreta civitatis, einzugehen®). Hier sei noch im Zusammenhang 
die Frage berührt, wie diese städtischen Verordnungen zustande kamen. 
Nach dem Wortlaut des auf die civitatis decreta bezüglichen Satzes des 
Fragments und der verfälschten Barbarossaurkunde möchte es scheinen, 
als ob hier zwischen civitas und consules ein Gegensatz in dem Sinne anzu- 
aehmen sei, daß zwar das „Richten‘ über die Vergehen gegen die decreta
	        
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