init der Umschrift „Reichsschuldenverwaltung“ ent-
haltenden Dienstsiegels in roter Farbe links neben den
Unterschriften unserer Mitglieder, Die Ausfertigung
der Ersatzurkunden für Schuldverschreibungen der
Markanleihen des Deutschen Reichs erfolgt in gleicher
Weise, jedoch mit der Maßgabe, daß das Dienstsiegel
in schwarzer Farbe aufgedruckt wird.
Nach 8 6 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung sind die
vorstehend bezeichneten Schuldurkunden nur gültig,
wenn sie in dieser Weise ausgefertigt sind.
Ferner bestimmen wir, daß Sechuldverschreibungen
der Markanleihen des Reichs auch durch Ausstanzen
nur eines kreisrunden Loches von wenigstens 8 mm
Durchmesser entwertet werden.
)
Bekanntmachung vom 20. April 1926 (veröffent-
licht in Nr. 104 des Reichsanzeigers vom 6. Mai
1926).
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 der Reichsschuldenordnung
‚om 13. Februar 1924 (RGBIl. I S. 95) bestimmen wir:
Die Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen
des Deutschen Reichs, die ein späteres Ausstellungs-
datum als den 31. März 1926 tragen, werden aus-
gefertigt durch Aufdruck unseres den Reichsadler
mit der Umschrift „Reichsschuldenverwaltung“‘ ent-
haltenden Dienstsiegels in roter Farbe über oder
links neben den Unterschriften;
die Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen
ler Deutschen Reichspust werden ausgefertigt durch
Aufdruck desselben Dienstsiegels in grüner Farbe
rechts neben den Unterschriften;
die zu den Sechuldverschreibungen und Schatz-
anweisungen des Deutschen Reichs und der Deut-
schen Reichspost gehörenden Zins- und Erneuerungs-
3acheine werden ausgefertigt durch Eindrücken eines
den Reichsadler mit der Umschrift „Reichsschulden-
verwaltung“ enthaltenden Trockenstempels.
Nach 8 6 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung sind die
vorstehend zu 1 bis 3 bezeichneten Schuldurkunden nur
Yültig, wenn sie in dieser Weise ausgefertigt sind.