Full text : Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Gläubiger in bezug auf die Forderung oder deren Zinserträgnisse
 durch einen Vermerk im Reichsschuldbuch
beschränkt ist, bedürfen zu ihrer Gültigkeit derselben
Form, welche für die Anträge vorgeschrieben ist. Zum
Widerruf einer Vollmacht genügt schriftliche Form.
Zur Löschung von persönlichen unvererblichen Einschränkungen
 des Gläubigerrechts oder des Verfügungsrechts,
 welche durch den Tod des Berechtigten erloschen
 sind, ist nur die Beibringung der Sterbeurkunde
 erforderlich; das Recht auf den Bezug rückständiger
 Leistungen wird hierdurch nicht berührt.
Vermerke, welche durch Zeitablauf hinfällig geworden
 sind, können ohne Zustimmung der Berechtigten
 von Amts wegen gelöscht werden.
Anträge öffentlicher Behörden bedürfen, wenn sie
ordnungsmäßig unterschrieben und untersiegelt sind.
keiner Seelaubigunen).

8 19.
Benachrichtigung über die Eintragung.
Über die Eintragung von Forderungen und Vermerken
 sowie über die verfügte Auslieferung von
Schuldverschreibungen an Stelle zur Löschung ge-‚angter
 Forderungen wird dem Antragsteller und, falls
der Berechtigte ein anderer ist, auch diesem eine Benachrichtigung
 erteilt.
Die Benachrichtigung gilt nicht als eine über die
Forderung ausgestellte Verschreibung.
Artikel VIL
(8 19 des Gesetzes.)
Auf jedes Benachrichtigungsschreiben über Eintragung
 einer Buchforderung ist in einer besonders
 in die Augen fallenden Form der Vermerk
 zu setzen:
„Dies Schriftstück gilt nicht als eine über
die Forderung ausgestellte Verschreibung.,
Über die Eintragung wird nur die nachstehende
 Benachrichtigung erteilt.“
Die Auslieferung von Schuldverschreibungen usw.
an Stelle zur Löschung gelangter Forderungen
geschieht an den dazu von der Reichschuldenver-2,



1) Siehe hierzu Urteil des Reichsgerichts vom 2. März 1917
im Bank-Archiv 1916/1917, S. 356.
            
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