Gläubiger in bezug auf die Forderung oder deren Zinserträgnisse
durch einen Vermerk im Reichsschuldbuch
beschränkt ist, bedürfen zu ihrer Gültigkeit derselben
Form, welche für die Anträge vorgeschrieben ist. Zum
Widerruf einer Vollmacht genügt schriftliche Form.
Zur Löschung von persönlichen unvererblichen Einschränkungen
des Gläubigerrechts oder des Verfügungsrechts,
welche durch den Tod des Berechtigten erloschen
sind, ist nur die Beibringung der Sterbeurkunde
erforderlich; das Recht auf den Bezug rückständiger
Leistungen wird hierdurch nicht berührt.
Vermerke, welche durch Zeitablauf hinfällig geworden
sind, können ohne Zustimmung der Berechtigten
von Amts wegen gelöscht werden.
Anträge öffentlicher Behörden bedürfen, wenn sie
ordnungsmäßig unterschrieben und untersiegelt sind.
keiner Seelaubigunen).
8 19.
Benachrichtigung über die Eintragung.
Über die Eintragung von Forderungen und Vermerken
sowie über die verfügte Auslieferung von
Schuldverschreibungen an Stelle zur Löschung ge-‚angter
Forderungen wird dem Antragsteller und, falls
der Berechtigte ein anderer ist, auch diesem eine Benachrichtigung
erteilt.
Die Benachrichtigung gilt nicht als eine über die
Forderung ausgestellte Verschreibung.
Artikel VIL
(8 19 des Gesetzes.)
Auf jedes Benachrichtigungsschreiben über Eintragung
einer Buchforderung ist in einer besonders
in die Augen fallenden Form der Vermerk
zu setzen:
„Dies Schriftstück gilt nicht als eine über
die Forderung ausgestellte Verschreibung.,
Über die Eintragung wird nur die nachstehende
Benachrichtigung erteilt.“
Die Auslieferung von Schuldverschreibungen usw.
an Stelle zur Löschung gelangter Forderungen
geschieht an den dazu von der Reichschuldenver-2,
1) Siehe hierzu Urteil des Reichsgerichts vom 2. März 1917
im Bank-Archiv 1916/1917, S. 356.