niedrigeren Zinsfuße, bezw. zu Bedingungen, die in
sonstiger Weise gegenüber den ursprünglichen abweichen,
anzunehmen. Voraussetzung für das Gelingen
einer solchen Konvertierung. .ist,..daßdie_zu
konvertierende Anleihe im Kurs.über..pari steht, und
andere Anleihen desselben oder eines gleichwertigen
Schuldners, die in ihren Bedingungen, insbesondere im
Zinssatze, den angebotenen Bedingungen entsprechen,
den Parikurs ebenfalls überschritten, wenigstens aber
erreicht oder nahezu erreicht haben; im letzteren
Falle wird vom Schuldner mit der Umwandlung den
Gläubigern eine Konvertierungsprämie angeboten, die
mindestens den Kursfehlbetrag ausgleicht. An Stelle
des Umtauschs der alten Stücke in neue kommt häufig
ein bloßer Vermerk durch Abstempelung auf den
bisherigen Schuldverschreibungen vor. Konversionen
großen Umfangs sind in Preußen durch das Gesetz,
betreffend die Kündigung und Umwandlung der 4%
prozentigen konsolidierten Staatsanleihe, vom 4. März
1885 (GS. S. 55) und das Gesetz, betreffend die Kündigung
und Umwandlung der 4prozentigen konsolidierten
Staatsanleihe, vom 23. Dezember 1896 (GS.
S. 269) vorgenommen worden. Im Reich ist in ähnlicher
Weise durch das Gesetz, betreffend die Kündigung
und Umwandlung der 4prozentigen Reichsanleihe,
vom 8. März 1897 (RGBIl. S. 21) die Konversion
der 4prozentigen Reichsanleihe in eine 3%
prozentige erfolgt. Der vereinzelte Fall einer Höher:
konvertierung (sog. Arrosierung), d. h. einer Heraufsetzung
des. Zinsfußes, ist aus den in der Anleihedenkschrift
1927 .dargelegten Gründen (siehe Anhang
S. 289) bei der 5prozentigen Reichsanleihe von 1927 geschehen;
auf Grund des 8 3 Abs. 1 Satz 2 der Reichs-Schuldenordnung
hat hier der Reichsminister der Fi-17