Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

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Text es erfordert oder zuläßt, die besagten S. Parker 
Gilbert, Nelson Pcan Jay und Carel Eliza ter Meulen 
und die Überlebenden oder den Überlebenden von ihnen 
und jede andere Person oder Korporation, die zum 
Treuhänder bestellt ist, einschließen. 
14. Die Zahl der Treuhänder soll nicht weniger als 
drei betragen, zu denen der jeweilige Generalagent für 
Reparationszahlungen kraft seines Amtes immer ge- 
hören soll. Ein Treuhänder, der nicht Generalagent für 
Reparationszahlungen ist, kann zu jeder Zeit sein Amt 
niederlegen, wenn er hiervon schriftlich einen Monat 
vorher seinen Mittreuhändern Kenntnis gibt. Im Falle 
des Todes oder der Amtseniederlegung eines andern 
Treuhänders als des Generalagenten für Reparations- 
zahlungen sollen die verbleibenden Treuhänder unver- 
züglich irgendeine andere Person oder andere Per- 
Vereinbarung bestellen an Stelle des Treuhänders oder 
der Treuhänder, die nach Vorstehendem verstorben sind 
oder ihr Amt niedergelegt haben. Die Treuhänder 
sonen zum Treuhänder oder zu Treuhändern dieser 
können zu jeder Zeit oder von Zeit zu Zeit einen 
weiteren Treuhänder oder neue Treuhänder dieser Ver- 
einbarung ernennen. Die im Amt verbleibenden Treu- 
händer können, ungeachtet einer Vakanz in ihrer Kör- 
perschaft und ungeachtet, daß ihre Anzahl zu irgend- 
einer Zeit weniger als drei beträgt, ihr Amt fort- 
führen. Sollten mehr als zwei Treuhänder im Amt 
sein, so soll die Majorität der Treuhänder, von denen 
der Generalagent für Reparationszahlungen einer ist, 
befugt sein, alle Treuhandvollmachten und Aufgaben, 
die den Treuhändern allgemein übertragen sind, auszu- 
üben und auszuführen. Zum Treuhänder gemäß dieser 
Vereinbarung. kann jederzeit eine Körperschaft er- 
nannt werden. 
15, Die Deutsche Regierung soll in jedem Jahre 
Während der Laufzeit der Anleihe an jeden der je- 
weiligen auf Grund dieser Vereinbarung amtierenden 
Treuhänder eine Summe in Höhe von 100 Pfund Ster- 
ling für das Jahr (oder einen anderen Betrag, den die 
Deutsche Regierung mit den Treuhändern vereinbart) 
in halbjährlichen Raten, die am 15. April und 15. Okto- 
DAS
	        
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