Obligationen belasteten Unternehmer bestellter Gläu
bigervertreter kann seine Befugnisse nur in Gemein-
schaft mit dem Treuhänder ausüben. Der Treuhänder
hat, wenn er seinerseits Rechte gegen den Schuldner
geitend zu machen beabsichtigt, etwa vorhandenen
Gläubigervertretern Gelegenheit zur Mitwirkung zu
veben.
8 40.
Ernennung eines neuen Treuhänders.,
Vor der Ernennung eines neuen Treuhänders dureh
die Reparationskommission sind die etwa vorhandenen
Gläubigervertreter über die Person des in Aussicht Ge-
nommenen um ihre Meinung zu befragen.
V. Sicherungen
$ 41.
Öffentliche Last.
(1) Gehören zum Betriebsvermögen eines helasteten
Unternehmers inländische Grundstücke, Erbbaurechte,
Kohlenabbaugerechtigkeiten, Bergwerkseigentum oder
Bahneinheiten, so entsteht an ihnen im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes zur Sicherung für die
Ansprüche auf die Jahresleistungen an Zinsen und
Tilgungsbeträgen die öffentliche Last ($ 1), Die Vor-
schriften der 88 1120 bis 1187, 1148, 1150 des Bürger-
lichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung.
(2) Ist der Wert der zum Betriebsvermögen gehören-
den Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte im
Verhältnis zu dem auf Grund der ersten Umlegung (85
Abs. 2) festgestellten Wert des Gesamtbetriehsvermögens
so gering, daß eine übermäßige Beschränkung des Kre-
dits des belasteten Unternehmers oder eine unbillige
Benachteiligung Dritter eintritt, die vor dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes dingliche Rechte an dem Grund
stück oder Rechte erworben haben, so kann der Treu:
händer auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder
des aus dem Rechte Berechtigten oder eines benach-
teiligten Gläubigers die öffentliche Last auf den Bruch-
teil des Wertes des Grundstücks oder Rechtes beschrän-
ken, der dem Wertverhältnis zwischen den Grund-
stücken und Rechten einerseits und dem Gesamthetriebs:
vermögen andererseits entspricht
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