(4) Die Vorschriften der Abs.1 bis 3 finden auf die
den Grundstücken gleichgestellten Rechte ent-
sprechende Anwendung.
(5) Die Vorschriften des $ 42 Abs. 2. 3 finden ent-
sprechende Anwendung.
8 44,
Eintragung des Freiwerdens von der Haftung oder
der Verteilung der Last.
Wird ein Grundstück oder ein den Grundstücken
zleichgestelıtes Recht von der Haftung frei oder wird
die darauf ruhende Last verteilt, so ist dies auf Antrag
des Eigentümers oder des Inhabers des Rechtes einzu-
tragen. Dem Antrage ist eine Bescheinigung über die
Befreiung oder Verteilung beizufügen; die Bank und
der Tıeuhänder haben die Bescheinigung auf Verlangen
des Eigentümers oder des Inhabers des Rechtes zu er
teilen.
8 45.
Befreiung von Gebühren und Kosten.
Die Eintragung sowie die Löschung des in $ 41
Abs. 4 vorgesehenen Vermerkes erfolgt kostenfrei. Die
Reichsregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Reichsrats weitere Eintragungen, die sich auf die
öffentliche Last beziehen, und die dazu erforderlichen
gerichtlichen Beurkundungen und Beglaubigungen von
Gebühren und s21ustigen Kosten zu befreien.
8 46.
Sofortige Zwangsvollstreckung,
(1: Wegen der Ansprüche aus der Belastung findet
auf Antrag der Bank im Einvernehmen mit dem Treu-
händer die sofortige Zwangsvollstreckung in das ge-
samte bewegliche und unhewegliche Vermögen des be-
lasteten Unternehmers statt. Der Antrag ersetzt den
vollstreckhareu Titel.
(2) Die Zwaungsvollstreckung erfolgt nach den Vor-
schriften der Zivilprozeßordnung und, soweit es sich
um die Vollstreckung in die belasteten Grundstücke
und in die diesen gleichgestellten Rechte handelt, nach
den Bestimmungen des Gesetzes über die Zwangs-
versteizerung und Zwangsverwaltung in der Fassung
BT