Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

(4) Die Vorschriften der Abs.1 bis 3 finden auf die 
den Grundstücken gleichgestellten Rechte ent- 
sprechende Anwendung. 
(5) Die Vorschriften des $ 42 Abs. 2. 3 finden ent- 
sprechende Anwendung. 
8 44, 
Eintragung des Freiwerdens von der Haftung oder 
der Verteilung der Last. 
Wird ein Grundstück oder ein den Grundstücken 
zleichgestelıtes Recht von der Haftung frei oder wird 
die darauf ruhende Last verteilt, so ist dies auf Antrag 
des Eigentümers oder des Inhabers des Rechtes einzu- 
tragen. Dem Antrage ist eine Bescheinigung über die 
Befreiung oder Verteilung beizufügen; die Bank und 
der Tıeuhänder haben die Bescheinigung auf Verlangen 
des Eigentümers oder des Inhabers des Rechtes zu er 
teilen. 
8 45. 
Befreiung von Gebühren und Kosten. 
Die Eintragung sowie die Löschung des in $ 41 
Abs. 4 vorgesehenen Vermerkes erfolgt kostenfrei. Die 
Reichsregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung 
des Reichsrats weitere Eintragungen, die sich auf die 
öffentliche Last beziehen, und die dazu erforderlichen 
gerichtlichen Beurkundungen und Beglaubigungen von 
Gebühren und s21ustigen Kosten zu befreien. 
8 46. 
Sofortige Zwangsvollstreckung, 
(1: Wegen der Ansprüche aus der Belastung findet 
auf Antrag der Bank im Einvernehmen mit dem Treu- 
händer die sofortige Zwangsvollstreckung in das ge- 
samte bewegliche und unhewegliche Vermögen des be- 
lasteten Unternehmers statt. Der Antrag ersetzt den 
vollstreckhareu Titel. 
(2) Die Zwaungsvollstreckung erfolgt nach den Vor- 
schriften der Zivilprozeßordnung und, soweit es sich 
um die Vollstreckung in die belasteten Grundstücke 
und in die diesen gleichgestellten Rechte handelt, nach 
den Bestimmungen des Gesetzes über die Zwangs- 
versteizerung und Zwangsverwaltung in der Fassung 
BT
	        
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