Full text : Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

(4) Die Vorschriften der Abs.1 bis 3 finden auf die
den Grundstücken gleichgestellten Rechte entsprechende
 Anwendung.
(5) Die Vorschriften des $ 42 Abs. 2. 3 finden entsprechende
 Anwendung.

8 44,
Eintragung des Freiwerdens von der Haftung oder
der Verteilung der Last.
Wird ein Grundstück oder ein den Grundstücken
zleichgestelıtes Recht von der Haftung frei oder wird
die darauf ruhende Last verteilt, so ist dies auf Antrag
des Eigentümers oder des Inhabers des Rechtes einzutragen.
 Dem Antrage ist eine Bescheinigung über die
Befreiung oder Verteilung beizufügen; die Bank und
der Tıeuhänder haben die Bescheinigung auf Verlangen
des Eigentümers oder des Inhabers des Rechtes zu er
teilen.

8 45.
Befreiung von Gebühren und Kosten.
Die Eintragung sowie die Löschung des in $ 41
Abs. 4 vorgesehenen Vermerkes erfolgt kostenfrei. Die
Reichsregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Reichsrats weitere Eintragungen, die sich auf die
öffentliche Last beziehen, und die dazu erforderlichen
gerichtlichen Beurkundungen und Beglaubigungen von
Gebühren und s21ustigen Kosten zu befreien.
8 46.
Sofortige Zwangsvollstreckung,
(1: Wegen der Ansprüche aus der Belastung findet
auf Antrag der Bank im Einvernehmen mit dem Treuhänder
 die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte
 bewegliche und unhewegliche Vermögen des belasteten
 Unternehmers statt. Der Antrag ersetzt den
vollstreckhareu Titel.
(2) Die Zwaungsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften
 der Zivilprozeßordnung und, soweit es sich
um die Vollstreckung in die belasteten Grundstücke
und in die diesen gleichgestellten Rechte handelt, nach
den Bestimmungen des Gesetzes über die Zwangsversteizerung
 und Zwangsverwaltung in der Fassung

BT
            
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