Object: Die Heimarbeit im Kriege

I. Gewerbeordnung und Heimarbeit. 
Ueberall rüstet man sich, unseren Kriegsbeschädigten gesunde 
Wohnungen in den Städten, auf dem Lande und in AnsiMungen 
zu schaffen. Ein überwiegender Teil der Kriegsbeschädigten wird 
auf Heimarbeit angewiesen sein. Die Sorge für die Kriegsbeschä 
digten hat sich daher auch darauf zu erstrecken, daß sie unter gesun 
den, rechtlichen Verhältnissen zu arbeiten imstande sind. 
Selbst bei bescheidenen Wünschen dürste noch vieles hier seiner Er 
ledigung harren. Diese Hilfe für die Kriegsbeschädigten käme 
der Unzahl der in der Hausindustrie "bereits jetzt beschäftigten Per 
sonen zustatten, die noch lange nicht durchweg dasjenige Maß von 
Lebensnotdurft und Gesundheitsschutz erlangt haben, welches den 
Arbeitern der Fabriken und Handwerksbetriebe zuteil geworden ist. 
Es wird sich hauptsächlich darum handeln, die unselbständigen 
Hausindustriellen den Arbeitern der Gewerbeordnung ausdrück 
lich g l e i ch zu st e l l e n. Die Lage ist z. Z. folgende: 
Man kann drei Arten der in der Hausindustrie beschäftigten 
Personen unterscheiden, Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter und 
Hausarbeiter. Der Begriff des Hausarbeiters ist der weiteste. 
Hierunter versteht man Personen, die in Werkstätten aus 
schließlich Angehörige ihrer Familie beschäftigen, oder die al 
lein, oder zu mehreren gewerbliche Arbeiten verrichten, ohne von 
einem den Werkstattsbetrieb leitenden Arbeitgeber beschäftigt zu 
sein?) Ausgenommen von diesem Begriff sind nur diejenigen, die 
einzig und allein für den persönlichen Bedarf des Bestellers oder 
seiner Angehörigen arbeiten. Zu den Hausarbeitern können auch 
Handwerker (kleine Meister auf dem Lande), selbständige 
Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter gehören?) Die 
st 8 1 des Hausardeitsgesetzes. 
st Vgl. des Näheren v. Schulz und Maguhn, Das Haus 
arbeitgesetz, Erläuterungen zn 8 1- 
Leimarbeit im Kriege. 
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