I. Gewerbeordnung und Heimarbeit.
Ueberall rüstet man sich, unseren Kriegsbeschädigten gesunde
Wohnungen in den Städten, auf dem Lande und in AnsiMungen
zu schaffen. Ein überwiegender Teil der Kriegsbeschädigten wird
auf Heimarbeit angewiesen sein. Die Sorge für die Kriegsbeschä
digten hat sich daher auch darauf zu erstrecken, daß sie unter gesun
den, rechtlichen Verhältnissen zu arbeiten imstande sind.
Selbst bei bescheidenen Wünschen dürste noch vieles hier seiner Er
ledigung harren. Diese Hilfe für die Kriegsbeschädigten käme
der Unzahl der in der Hausindustrie "bereits jetzt beschäftigten Per
sonen zustatten, die noch lange nicht durchweg dasjenige Maß von
Lebensnotdurft und Gesundheitsschutz erlangt haben, welches den
Arbeitern der Fabriken und Handwerksbetriebe zuteil geworden ist.
Es wird sich hauptsächlich darum handeln, die unselbständigen
Hausindustriellen den Arbeitern der Gewerbeordnung ausdrück
lich g l e i ch zu st e l l e n. Die Lage ist z. Z. folgende:
Man kann drei Arten der in der Hausindustrie beschäftigten
Personen unterscheiden, Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter und
Hausarbeiter. Der Begriff des Hausarbeiters ist der weiteste.
Hierunter versteht man Personen, die in Werkstätten aus
schließlich Angehörige ihrer Familie beschäftigen, oder die al
lein, oder zu mehreren gewerbliche Arbeiten verrichten, ohne von
einem den Werkstattsbetrieb leitenden Arbeitgeber beschäftigt zu
sein?) Ausgenommen von diesem Begriff sind nur diejenigen, die
einzig und allein für den persönlichen Bedarf des Bestellers oder
seiner Angehörigen arbeiten. Zu den Hausarbeitern können auch
Handwerker (kleine Meister auf dem Lande), selbständige
Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter gehören?) Die
st 8 1 des Hausardeitsgesetzes.
st Vgl. des Näheren v. Schulz und Maguhn, Das Haus
arbeitgesetz, Erläuterungen zn 8 1-
Leimarbeit im Kriege.
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