In der eben zitierten Gesetzesstelle ist das Prüfungsrecht der
Gewerbebehörde bezuüglich der vom Arbeitgeber vorgelegten Arbeits—
ordnung genau unischrieben; es hat sich nur darauf zu beschränken,
o6 in der Arbeitsordung „nichts gesetzwidriges“ vorkommt; in einkt
Prüfung darüber, ob Bestimmungen der Arbeitsordnung etwa nicht
zweckmäßig sind usw. hat sich die Behörde nicht einzulassen. Der Arbeit—
geber haät' dann die Arbeitsordnung durch Anschlag in den Werk—
stätten zu verlautbaren. Es ist üblich, daß einem Hilfsarbeiter beim
Esülritte in die Arbeit ein Exemplar der Arbeitsordnung eingehän—
digt wird. Eine diesbezügliche Vorschrift enthält das Geseßz nicht. Die
Arbeitsordnung darf nach 888 à G-O. erst mit dem Zeitpunkte ihre
Wirksamkeit beginnen, welcher in derselben selbst genannt ist. Der
Inhalt der Arbeitsordnung ist ein zweifacher, ein obligatorischer und
ein fakultativer, je nachdem das Gesetz strikte vorschreibt, welchen In—
haͤlt die Arbeitsordnung, haben muß bzw. welche Gegenstände dieselbe
regeln muß oder die Aufnahme sonstiger Bestimmungen dem Ermes—
sen der Parteien überlassen ist. Der 8 884 der G.O. schreibt als obli—
gatorischen Inhalt der Arbeitsordnung vor, Bestimmung
„a) über die verschiedenen Arbeiterkategorien sowie über die Art der
Verwendung der Frauenspersonen und jugendlichen Hilfs—
arbeiter,
üher die Art und Weise, wie die jugendlichen Hilfsarbeiter den
borgeschriebenen Schulunterricht genießen;
über die Arbeitstage, Beginn und Ende der Arbeitszeit und über
die Arbeitspausen;
der die Art der Abrechnung und der Auszahlung der Arbeits—
öhne;
über die Befugnisse und Obliegenheiten des Aufsichtspersonales;
über die Behandlung der Arbeiter im Falle der Erkrankung oder
Verunglückung;
über Konventionalgeldstrafen, welche bei Übertretung der Arbeits—
ordnung eingetreten und deren Verwendunga, dann über andere
allfällige Lohnabzüge;
über die Kündigungsfristen und die Fälle, in welchen das Arbeits—
verhältnis sogleich aufgelöst werden kann.“
Der fakultative Inhalt der Arbeitsordnung kann verschiedene
mit dem Betriebe bzw. mit dem Arbeitsverhältnisse in Zusammen—
hange stehende Belange betreffen, so die Wohlfahrtseinrichtungen
eines Betriebes, Benüßung von Badeeinrichtungen u. dergl.
In solchen Betrieben, in welchen nach dem Betriesausschuß—
gesetze die Errichtung eines Betriebsausschusses nicht vorgeschrieben
4)