Contents: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

In der eben zitierten Gesetzesstelle ist das Prüfungsrecht der 
Gewerbebehörde bezuüglich der vom Arbeitgeber vorgelegten Arbeits— 
ordnung genau unischrieben; es hat sich nur darauf zu beschränken, 
o6 in der Arbeitsordung „nichts gesetzwidriges“ vorkommt; in einkt 
Prüfung darüber, ob Bestimmungen der Arbeitsordnung etwa nicht 
zweckmäßig sind usw. hat sich die Behörde nicht einzulassen. Der Arbeit— 
geber haät' dann die Arbeitsordnung durch Anschlag in den Werk— 
stätten zu verlautbaren. Es ist üblich, daß einem Hilfsarbeiter beim 
Esülritte in die Arbeit ein Exemplar der Arbeitsordnung eingehän— 
digt wird. Eine diesbezügliche Vorschrift enthält das Geseßz nicht. Die 
Arbeitsordnung darf nach 888 à G-O. erst mit dem Zeitpunkte ihre 
Wirksamkeit beginnen, welcher in derselben selbst genannt ist. Der 
Inhalt der Arbeitsordnung ist ein zweifacher, ein obligatorischer und 
ein fakultativer, je nachdem das Gesetz strikte vorschreibt, welchen In— 
haͤlt die Arbeitsordnung, haben muß bzw. welche Gegenstände dieselbe 
regeln muß oder die Aufnahme sonstiger Bestimmungen dem Ermes— 
sen der Parteien überlassen ist. Der 8 884 der G.O. schreibt als obli— 
gatorischen Inhalt der Arbeitsordnung vor, Bestimmung 
„a) über die verschiedenen Arbeiterkategorien sowie über die Art der 
Verwendung der Frauenspersonen und jugendlichen Hilfs— 
arbeiter, 
üher die Art und Weise, wie die jugendlichen Hilfsarbeiter den 
borgeschriebenen Schulunterricht genießen; 
über die Arbeitstage, Beginn und Ende der Arbeitszeit und über 
die Arbeitspausen; 
der die Art der Abrechnung und der Auszahlung der Arbeits— 
öhne; 
über die Befugnisse und Obliegenheiten des Aufsichtspersonales; 
über die Behandlung der Arbeiter im Falle der Erkrankung oder 
Verunglückung; 
über Konventionalgeldstrafen, welche bei Übertretung der Arbeits— 
ordnung eingetreten und deren Verwendunga, dann über andere 
allfällige Lohnabzüge; 
über die Kündigungsfristen und die Fälle, in welchen das Arbeits— 
verhältnis sogleich aufgelöst werden kann.“ 
Der fakultative Inhalt der Arbeitsordnung kann verschiedene 
mit dem Betriebe bzw. mit dem Arbeitsverhältnisse in Zusammen— 
hange stehende Belange betreffen, so die Wohlfahrtseinrichtungen 
eines Betriebes, Benüßung von Badeeinrichtungen u. dergl. 
In solchen Betrieben, in welchen nach dem Betriesausschuß— 
gesetze die Errichtung eines Betriebsausschusses nicht vorgeschrieben 
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