fullscreen: Warehouses in foreign countries for storage of merchandise in transit or in bond

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führt wird, wozu aber der Rentengutsnehmer in der Regel un 
fähig ist. Bei Errichtung von Rentengütern muss daher gleich 
zeitig für bankmässgie Vermittlung Sorge getragen werden, durch 
welche die entgegengesetzten Interessen der kontrahirenden Par 
teien, des Rentengutsgehers und des Rentengutsnehmers, Aus 
gleichung finden. 
Die Bank tritt nämlich zwischen die kontrahirenden Parteien 
und zahlt den kapitalisirten Werth der Rente, also den Kauf 
schilling des Rentengutes, dem Rentengutsgeber in Rentenbriefen 
aus, tritt hiedurch an die Stelle des Letzteren und gewinnt 
Anrecht auf die Rente, so dass der rentenverpflichtete Käufer 
die Rente unmittelbar an die Bank, als den Rechtsnachfol 
ger des Berechtigten zahlt. Trotz der Rentenleistung des Käufers 
kommt der Verkäufer zu Kapital. 
Die auf Rentengütern haftenden Renten sind seitens des 
Verkäufers, beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger, der Ren 
tenbank, unkündbar, seitens des Käufers, des Rentenguts 
besitzers, aber kündbar. Veräussert Letzterer das Rentengut, so 
kommt dasselbe um den kapitalisirten Werth der an die Ren 
tenbank abzuführenden Rente niedriger zu stehen; wird das Ren 
tengut zertheilt, oder ein Theil desselben abgetrennt, so ge 
langt die das Rentengut belastende Rente, auf die einzelnen 
abgetrennten Theiie, im Verhältnisse zum Ertragswerthe dersel 
ben, zur Auftheilung. Das freie Verfügungsrecht des Rentenguts 
besitzers wird dermassen von gewann.. Dadurch, dass die Fest 
stellung des bei Übertragung emes Rentengutes zu entrichtenden 
Kauf Schillings in Form einer Rente geschieht, wird der Erwerb 
von Grundbesitz weiteren Schichten ermöglicht. Nachdem der 
Rentengutsnehmer bei Erwerb des Gutes einen um den Kapi 
talwerth der nach dem Grundstücke abzuführenden Rente nied 
rigeren Kaufschilling zu entrichten, beziehungsweise bei Ver 
erbungen zu verrechnen hat, da die Miterben nur auf Renten- 
antheile Anspruch haben; so kann der Rentengutsnehmer das 
in dieser Weise zur Verfügung bleibende Vermögen in dem Grund 
besitze inve^tiren, zur intensiveren Bewirtschaftung verwen 
den. Jene Bestrebung wieder, welche auf die Steigerung des 
Ertragsüberschusses über die an die Rentenbank abzuführende 
Rente hinzielt, führt zur ökonomischeren Bewirtschaftung 
des Bodens. Diese Bestrebung wird durch das Recht auf belie 
bige Theilung, Veräusserung des Grundbesitzes und im Allgemei 
nen durch das freie Verfügungsrecht über denselben unzweifel 
haft gefördert. 
Zur Sicherung wirtschaftspolitischer und staatlicher Zwecke
	        
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