Die wirtschaftliche Bedeutung der Größe und Grenzen der Gebietskörperschaften. 287
wechselseitige Austausch dringendes Bedürfnis wäre. Alle Handels-, Wirtschafts- und
staatliche Gebietsgeschichte ist von hier aus zu erklären. Schon die asiatischen Eroberungs—
reiche, der attische Seebund, die Herrschaft der Hellenen im Orient, der Karthager im
Occident, das römische Reich, die Bildung der großen Nationalstaaten von 1300 - 1800,
der Versuch Napelons J., die halbe Welt zu unterwerfen, die Geschichte des Zollvereins,
des Deutschen Reiches und Italiens in unserem Jahrhundert sind wesentlich mit aus
diesen wirtschaftlichen Tendenzen zu erklären. Heute handelt es sich trotz aller Siege
des Freihandels darum, daß es doch viel leichter ist, sich in abhängigen Gebieten, in
Kolonien als in fremden Staaten Märkte zu sichern und Absatz zu schaffen. Daher haben
sich die Vereinigten Staaten von 1800 —1900 von etwas über 2 auf 9,s Mill. Geviert—
kilometer, haben sich von 1866- 99 das großbritannische Weltreich von 12,6 auf 27,8,
das russische von 12,8 auf 22,4 Geviertkilometer vergrößert; darum hat Frankreich sich
in Nordafrika eine zweite Heimat geschaffen; darum wird heute um die Teilung der
Erde allerwärts gekämpft. Die Größe der Gebiete ist an sich ein ungeheures wirt—
schaftliches Machtmittel; und die Lage der Teile zu einander, die Grenzbildung ist es
oft nicht minder. —
Doch genug. Wir gehen nach diesen allgemeinen Vorbemerkungen über die Ge—
bietskörperschaften zur Darstellung des einzelnen über. Wir können daraus nur einige
Ausschnitte geben, vor die Darlegung der heutigen Wirtschaft des Staates und der
Gemeinde nur einige Skizzen über die ältere mitteleuropäische Dorfwirtschaft, Grund—
herrschaft und Stadtwirtschaft setzen.
103. Die ältere Dorfwirtschaft. Die Markgenossenschaft der germanischen
Völker, die wir schon mehrmals (S. 237, 261) berührt haben, die wahrscheinlich über—
wiegend oder teilweise mit der Hundertschaft und dem Hundertschaftsbezirke zusammen—
fällt, ist das erste uns deutlicher erkennbare Beispiel eines sippenartig und genossen—
ichaftlich gestalteten Familienverbandes, der zugleich durch ein fest abgegrenztes, von ihm
innegehabtes Gebiet zu einer Gebietskörperschaft wird. Mögen diese dem ersten Jahr—
tausend unserer Zeitrechnung angehörenden Verbände mehr politisch-kriegerischen oder mehr
äppenartigen und wirtschaftlichen Charakter gehabt, mögen ihre Zwecke im Laufe der
Jahrhunderte sich vielfach verschoben haben, später nach und nach auf andere Organe
(Grafschaft, Zendnerei, Dorf, Genossenschaft, Territorium, Staat) übergegangen fein,
mögen sie ursprünglich mehr Viehweidegenossenschaften, später mehr Organe der Acker-,
Forst⸗, Weide-, Fischwasserverteilung an die Häuptlinge und Dorfschaften gewesen sein,
so viel ist aus der Überlieferung zu erkennen, die freilich aus der Zeit des Rückganges
und der Auflösung der Markgenossenschaft stammt, daß die Markgenossenschaft eine
ziemlich lose Verfassung in dem obersten Märker, dem Markgericht und der Märker—
versammlung hatte, daß sie über die wirtschaftlichen Nutzungen der Mark verfügte, die
entsprechenden Ordnungen erließ und Beschlüsse faßte, daß die Mark als ein geschlossenes
Wirtschaftsgebiet galt, aus dem Holz, Kohlen, Heu, Mist, Mergel, Fische, Vieh auszu—
führen verboten oder erschwert wurde, weil sie als Produkte des großen Gemeinbesitzes,
des Waldes und der Weide, nur dann den Genossen dauernd und gleichmäßig dienen
und in ihrer Menge ausreichen konnten, wenn nicht einzelne Betriebsame durch Ausfuhr
die zehn- bis zwanzigfache Nutzung der übrigen in Anspruch nahmen. So viel wir
sehen können, hatten die Markgenofssenschaften aber es zu einer kräftig handelnden Spitze,
zu einem von dem genossenschaftlichen Eigentum getrennten Korporationsbesitze, zu einer
gemeinsamen Vermögensverwaltung, einer Kasse nie gebracht.
In dem Maße, wie die Bevölkerung sich vermehrte, der Ackerbau gegenüber der
Viehwirtschaft wichtiger wurde, in zahlreichen Dörfern mit besonderen aus der gemeinen
Mark ausgesonderten Ackerfluren und Weiden sich einrichtete, der Besitz der Großen,
teilweise auch des Königs zunahm, die Anfänge der Grundherrschaft sich bildeten, die
Schenkung der Hufen an die Kirche erlaubt wurde, mit königlichem Briefe Nichtgenofsen
in die Markgenossenschaft eindringen konnten, da lockerte sich das Gefüge der alten
Markgenossenschaften. Sie traten zurück gegenüber den neuen, kräftigeren Organen, dem
Dorfe und der Grundherrschaft. Die Mark erschien mehr und mehr nur als ein An—