Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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II. Zivilrecht. 
dieses Vertreters, welchen Antrag er natürlich stellen kann, auch wenn er einstweilen eine 
Fortführung des Prozesses versucht hat!. Nur kann im Fall des Todes auch der Gegner 
die Aussetzung begehren, da er vielleicht ein Interesse hat, den Prozeß mit den Erben 
selbst weiterzuführen. Nach Wiederaufnahme ist mit Vollmacht der Erben der Prozeß 
weiterzuführen; die alte Vollmacht ist erloschen?. Ein anderer Fall liegt vor, wenn 
eine Partei durch überwältigende Umstände am Erscheinen verhindert ist, durch Militärdienst 
oder Ortssperre und Ähnliches; hier kann die Aussetzung auch von Amts wegen erfolgen 
(88 216, 247 83. P. O.). Weitere Fälle der Aussetzuͤng sind im Fall der vorgreifenden 
(präjudiziellen) Beziehung mehrerer Prozesse gegeben (F56 148, 149, 151 168 8. P.O.); 
dazu kommt ein vereinzelter Fall im Eheprozeß (88 620, 621 8. p.O.). Vgl. S I66 
Von Unterbrechung und Aussetzung ist verschieden das Ruhen des Prozesses, welches 
stattfindet kraft Parteivereinbarung oder dadurch, daß beide Teile den Termin umgehen 
— 
3.P.O.). Das Ruhen hat keine Bedeutung für das Prozeßverhältnis, das in voller 
Kraft fortbesteht; nur in der einen Beziehung wird es geschwächt, daß die durch das 
Prozeßverhältnis eingetretene Unterbrechung der Verjährung aufhört und die Verjährung 
wieder beginnt, so lange, bis der Prozeß neu betrieben wird (8 211 B.G.B.). Daß 
man auch noch in anderer Beziehung eine der Unterbrechung ähnliche Folge angenommen 
hat, darüber vgl. oben S. 131. 
Das Ruhen hört auf, wenn ein Teil den anderen zur Fortsetzung des Ver— 
tahrens lädt. 
X. Erstreckung des Prozeßverhältnisses. 
*69. Das Prozeßverhältnis kann dritte Personen in seinen Bereich ziehen. 
Dies kann dadurch geschehen: 
1. daß eine soziale Wirkung des Prozesses angestrebt wird. Davon ist unten 
S. 200 f.) die Rede; 
—AV Intervenient 
oder Rechtsnachfolger einzutreten. 
Diese Personen werden erfaßt, wie die Parteien, nicht kraft Zwangsgewalt des 
Gerichts, sondern kraft. des Rechtsverhältnisses; so werden erfäßt: 
a) die Intervenienten in der Art, daß die zivilrechtliche Entscheidung auch sie 
trifft, mittelbar oder unmittelbar; doch steht es ihnen frei, im Prozeß tätig zu sein oder 
nicht, die Entscheidung trifft sie in beiden Füllen (S. 87); 
b) die Rechtsnachfolger dadurch, daß zivilrechtliche und prozessuale Folgen des 
Rechtsstreits sie treffen, sie auch als prozessuale Rechtsnachfolger in den Prozeß einrücken. 
Dies ist der Fall, wenn nach 8 2668. P. O. der Erwerder eines Grundstücks vom 
Gegner die Aufforderung bekommt, den Prozeß zu übernehmen: er wird Vrozeßnachfolger 
seines Vorgängers durch diese Aufforderung. 
Eine besondere Art der Erstreckung des Prozesses tritt in dem französischen Institut 
der assignation en garantie und im englischen Institut der thirä party notice ein, 
wovon bereits (S. 88) die Rede war: hier wird im nämlichen Prozeß auch das Verhältnis 
zum Regreßpflichtigen erledigat. 
XI. Tösung des Projekverhältnisses. 
70. Das Prozeßverhältnis strebt wie jedes andere seinem natürlichen Ziele zu, 
der rechtskräftigen Entscheidung. Unter Umständen kann durch Eingreifen eines Rechis— 
Dauer des Kompetenzkonfliktverfahrens (88 15 3. 1E.G. zur 8. P. O., wo dies allerdings unzutreffend 
Sinstellung genannt wirdy Preuße Gis. Nauagust 1818, 97 
mR.G. 9. Mai 1900, Bd. 46 S. 379. 
R.G. 7. November 1901, Entsch. 50 S. 339.
	        
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