Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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ratio legis, wenn man unter dem „in“ einem Staate auch das 
für ihn geltende Recht versteht. Daher braucht das Gericht das 
Völkerrecht nicht zu kennen, das bloss für andere Staaten gilt, gleich- 
viel ob es durch ausdrückliche Vereinbarung!) oder im Wege der 
Staatenpraxis — als sogenanntes Gewohnheitsrecht?) — entstandenist, 
also z. B. der Richter des deutschen Einzelstaates nicht das nur zwi- 
schen dritten deutschen Gliedstaaten geltende Vertragsrecht. Dagegen 
muss dem Gericht bekannt sein alles Vertragsrecht, das für den 
Staat gilt, dessen „innerstaatliches“ Recht er kennen muss; daher 
das Reichsgericht und die Landesgerichte alle Reichsverträge, ausser- 
dem das erstere auch alle von den Gliedstaaten geschlossenen, 
die letzteren nur die von ihrem Staate eingegangenen Verträge. Aber 
es besteht die Kenntnisspflicht nicht für das „Völkergewohnheits- 
recht“. Denn wenn das im Staate geltende Gewohnheitsrecht 
eventuell des Beweises bedarf, so wird es nicht anders stehen 
mit dem für den Staat verbindlichen. So muss also selbst das 
sogenannte „allgemeine“ Völkerrecht, also etwa allgemeines Kriegs- 
recht dem Gerichte auf Verlangen bewiesen werden, soweit nicht 
der Richter in Beachtung der Pflichten seiner amtlichen Stellung?) 
die eigene Nachforschung übernimmt. Ueber die Art des Be- 
weises brauche ich mich hier nicht zu verbreiten. 
In diesem Zusammenhange kann noch eine letzte Frage be- 
antwortet werden, die sich aus der besonderen Gestaltung des 
deutschen Prozessrechts ergiebt. Während nämlich in Strafsachen 
nach StPO. $ 376, EStPO. $7 das Rechtsmittel der Revision 
durch die behauptete Verletzung jeder Rechtsnorm, also zweifellos 
auch einer völkerrechtlichen begründet werden kann*), ist die Re- 
vision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zulässig nur wegen Ver- 
letzung eines Reichsgesetzes oder — wenn ich von Besonderheiten, 
1) Dass der Richter sehr wohl indie Lage kommen kann, Verträge an- 
zuwenden, die nur unter dritten Staaten gelten, betont mit Recht v. Holtzen- 
dorff, HH. I S. 122. 
2) Vergl. oben S. 95£. 
3) S. bes. Wach, Vorträge über die Reichscivilprocessordnung. 2. Aufl. 
Bonn 1896. 8.207; Stein, a. a. O0. S.178£. 
4) Insoweit es sich um publicirte Staatsverträge handelt, wird die Re- 
vision meist schon deshalb zulässig sein, weil das staatliche Recht ver- 
letzt ist. Vergl. die oben S. 423 Note 4 angeführten Entscheidungen und 
v. Kries, a. a. 0. 8.670; Ullmann, Lehrbuch d. deutschen Strafprocess- 
rechts. München 1893. S, 602.
	        
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