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sondern es ist von den beteiligten Kreisen, die für die
Privatangestellten eine ähnliche Versorgung durchsetzen
wollten wie sie die öffentlichen Beamten hatten, der Reichsregierung
abgetroßt worden. Bei dem Kampf um dieses
Gesetz stand im Vordergrund die Frage, ob man die Versorgung
durch Ausbau der allgemeinen Invalidenversicherung
oder Schaffung einer Sonderversicherung organisieren
solle, eine Frage, die dann im Sinn der letzteren Möglichkeit
entschieden wurde. Der Gesetzentwurf, der im Frühjahr
1911 dem Reichstag zuging, verursachte nur geringe
Kämpfe und wurde bei der Endabstimmung (5. Dezember
1911) einstimmig angenommen.
Die beiden großen Gesetßgebungswerke waren kaum in
Kraft getreten, als der Weltkrieg ausbrach. Die soziale
Verssicherungsgeseßgebung war auf eine friedliche Entwicklung
des Wirtschaftslebens zugeschnitten, und nur wenige
Bestimmungen in ihr gedachten kriegerischer Verwicklungen.
Man mußte sie darum während des Krieges den mannigfachen
Bedürfnissen und Neuerscheinungen des Krieges anpassen,
allein schon um die Kriegsteilnehmer vor Schaden
infolge von Frisstverlusten und dergleichen zu bewahren.
Doch sind während des Krieges auch manche sonstige Fortschritte
erzielt worden, die Herabsetung der Altersgrenze
bei der Altersrente von 70 auf 65 Jahre im Jahre 1916
und die Einführung einer erweiterten Wochenhilfe, die
freilich neben Versicherten zunächst nur Kriegsteilnehmersehefrauen
zugute kommen sollte (Verordnungen vom
Dezember 1914 und Januar und April 1915).
Nach dem Kriege kam die Revolution. Sie war ein
Werk der Arbeiterklasse, und diese zögerte nicht, den erzielten
Erfolg auch auf dem Gebiete der Sozialversicherung
alsbald in bare Münze umzuwandeln. Freilich nicht im
Sinne einer großartigen Umgestaltung, wozu auch Zeit
und Persönlichkeiten fehlten, sondern indem man zunächst
im Wege der Revolutionsverordnung einige besonders
bekämpfte Bestimmungen der Reichsverssicherungsordnung
beseitigte und einige andere beim Kampf um die Reichsversicherungsordnung
nicht durchgesezte nun einführte.
In dieser Richtung liegen namentlich die Verordnungen
des Rats der Volksbeauftragten vom 22. November 1918
und der Reichsregierung vom 3. und 5. Februar 1919,
von denen die bedeutsamste die vom 5. Februar 1919 war,