Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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1230,  welche  von  Jung  mitgeteilt  wird 1 ,  führt  den  Juden  Tidericus
als  Teilhaber  an  einer  Saline  auf.
Die  ältesten  deutschen  Bergrechte  kennen  ebensowenig  wie  zwischen
Fremden  und  Einheimischen,  so  auch  nicht  den  Unterschied  zwischen
Gemein-  und  Privatland.  Nach  den  Vorschriften  des  Schemnitzer  Bergrechts, ­
  des  Trientiner  Bergwerksvertrags,  des  Freiberger  und  des  Iglauer
Bergrechts,  der  Jura  et  libertates  silvanorum  darf  jeder,  vorausgesetzt,
daß  er  Erlaubnis  vom  Bergregalherrn  hat,  überall,  gleichviel  ob  auf
urbarem  oder  auf  wüstem  Lande  Bergbau  treiben.  Es  soll  dies  später
bei  Durchgehung  dieser  Rechte  näher  dargetan  werden.  Hier  genüge
eine  Stelle  aus  dem  Freiberger  Bergrechte 1  2 :
Wo  man  erz  suchen  wyl,  daz  mag  man  wol  thun,  unde  daz  sal
von  rechte  nymant  weren.  Kumet  jener,  dez  daz  erbe  adir  daz
feit  yst,  unde  fordert  syn  Ackkyrteyl,  daz  yst  eyn  czwey  und
drysyg  teyl  usw.
Dieses  Freiberger  Bergrecht  galt,  so  weit  wie  das  Fürstentum
reichte 3 .
Allerdings  schließt  das  Löwenberger  Goldrecht  das  Graben  von
Gold  da  aus,  wo  Egge,  Pflug  und  Sense  gehen 4 .  Allein  auch  da,  wo
Egge,  Pflug  und  Sense  nicht  gehen,  z.  B.  auf  Wegen,  Weideplätzen,
gehören  die  Bergwerksmineralien  nicht  den  Gemeinde-(Allmend-)genossen,
sondern  dem  Regalherrn 5 .
Auch  die  Bezugnahme  Achenbachs  auf  Artikel  35  im  ersten  Buche
des  Sachsenspiegels  wird  als  verfehlt  zu  bezeichnen  sein,  wenn  sich
beweisen  läßt,  daß  der  Sachsenspiegel  die  sonst  allgemein  bestehende
Bergbaufreiheit  nur  ausnahmsweise  beim  „Silberbrechen“  auf  fremdem
Acker  aus  besonderen  Gründen  an  die  Zustimmung  des  Grundbesitzers
geknüpft  hat 6 .
Die  Bergregalverleihungen  des  deutschen  Königs  an  die  Territorialherren ­
  beziehen  sich  auf  das  ganze  Herrschaftsgebiet  der  letzteren  und

1  Joannis  Henrici  Jungii  de  jure  salinarum  tum  vetere  tum  hodierno  über
singularis,  Göttingen  1783,  p.  127—131.
2  Abschnitt  I  Kapitel  36  bei  Klotzsch  S.  250.
3  Abschnitt  1  Kapitel  i  bei  Klotzsch  S.  222.  Zivier,  Geschichte  des  Bergregals ­
  in  Schlesien  S.  259  (aus  der  Eintragung  im  ältesten  Löwenberger  Stadtbuch).
4  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  S.  74,  86  ff.  Kommer  in  der  Zeitschrift
für  Bergrecht  Bd.  10  S.  392.
3  S.  auch  Steinbeck,  Geschichte  des  schlesischen  Bergbaues  S.  93  und  weiter
unten  §  15.
6  S.  weiter  unten  §  18  und  oben  S.  2  f.
            
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