Türkenkriege u. spanischer Erbfolgekrieg; Osterreich europ. Großmacht. 511
ganz unannehmbare Bedingungen stellten, ehe sie sich 1722/23
zur Zustimmung zur Pragmatischen Sanktion, d. h. zur Zu⸗
lassung des Erbrechts der weiblichen Linie, entschlossen.
Ungarn war eben auch in der ersten Hälfte des 18. Jahr—
hunderts noch immer ein zweifelhafter Besitz; noch hatten
starke Aufstände getobt, die nur zu leicht an der Aufstachelung
durch die westlichen Feinde sterreichs, namentlich Frankreichs,
einen Rückhalt fanden; und nur mit Mühe konnte schließlich
Maria Theresia ihre Nachfolge sichern!. Bei dieser Lage war
es natürlich niemals angegangen, die alte, besonders freiheit⸗
liche Verfassung der Ungarn zu beseitigen; sie bestand fort
und bildete im 16. Jahrhundert ebenso wie im 18. Jahrhundert
und später ein dauerndes Hindernis zur verfassungsmäßigen
Unifikation der habsburgischen Lande, trotzdem, daß die Prag⸗
matische Sanktion die staatsrechtliche Wirkung einer Realunion
aller Reiche hatte in dem Sinne, „daß kein Land sich fürder
von den übrigen lossagen kann, ohne dem bei dieser Gelegen⸗
heit gegebenen Worte untreu zu werden“.
So konnte sich denn das Bestreben der Dynastie zur Ver⸗
einheitlichung der Verfassung und der Regierung im Grunde
aur auf Böhmen mit seinem Zubehör und die Erblande erstrecken.
Und hier wiederum kann man sogleich fragen, ob denn nicht
gerade bei ihnen die Zugehörigkeit zum Reiche einer innerstaatlichen
Einheitspolitik enge Grenzen zog. Darauf ist denn freilich zu
antworten, daß der Einfluß der Reichsinstitutionen überaus
zering war. Als Könige von Böhmen waren die Habsburger
Kurfürsten, aber durch die Goldene Bulle besonders bevorzugt
und mit einem Gebiete ausgestattet, das zum Reiche nur in
loser Lehnsabhängigkeit stand. Als Erzherzoge von sterreich
aber waren sie seit alters und auch neuerdings infolge der Be—
stätigung früherer Gnaden durch Karl V. (8. September 1530)
so privilegiert, daß sie auch in dieser Stellung nur noch lose
mit dem Reiche zusammenhingen; und bildeten die Erblande
zusammen mit einigen Reichsständen, wie Trient, Brixen u. a.,
S. dazu genauer unten Viertes Kapitel, Abschnitt J.
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