) 4er
A. Die Verteilung der Reichssteuerüberweisungen
i. Die reichsrechtliche Regelung
a) Das Finanzausgleichsgesetz und seine Änderungen
Landessteuergesetz vom 30. März 1920
Die erste Regelung der Reichssteuerüberweisungen an die Länder ist im Landessteuergesetz vom 30. März
1920 (RGBlL. S. 402) mit Wirkung ab 1. April 1920 erfolgt. Nach diesem Gesetz erhalten die Länder
vom Gesamtaufkommen an
Einkommen- und Körperschaftsteuer ‚........... 66%, vH (ab 1. April 1921: 75 vH)!)
Umsatzsteuer (Länder 10 vH, Gemeinden 5 vH) .. 15 >» ;
Grunderwerbsteuer .........0.00.00000 20000000000 50»
Srbschaftsteuer ...........0.0000..0.- 0.2
Die Überweisungen an die Länder erfolgen
dei der Einkommen- und Körperschaftsteuer nach dem örtlichen Aufkommen ?), das auch den
Maßstab für die Beteiligung der Gemeinden an dem ihnen vom Lande zu überweisenden Anteil
vilden soll,
Bleibt der Anteil eines Landes an Einkommen- und Körperschaftsteuer, auf den Kopf seiner
Bevölkerung berechnet, in einem Steuerjahr um mehr als 20 vH hinter dem Durchschnittsatze
zurück, der von der Summe der Anteile der Länder auf den Kopf der Gesamtbevölkerung entfällt,
so ist der Anteil des Landes für dieses Jahr bis zur Erreichung der Grenze von 20 vH nachträglich
aus den dem Reiche verbliebenen Einnahmen an Einkommensteuer zu ergänzen.
bei der Umsatzsteuer nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl. Die Gemeinden sind aus dem
Reichsanteil mit 5 vH. des örtlichen Aufkommens beteiligt.
bei der Grunderwerbsteuer anteilsmäßig von den Grundstücken innerhalb des Landesgebietes,
Die Länder sowie mit deren Genehmigung die Gemeinden und Gemeindeverbände können
Zuschläge zur Grunderwerbsteuer für ihre Rechnung erheben. Die Zuschläge dürfen zusammen
lür Land, Gemeinde und Gemeindeverband nicht mehr als 2 vH des steuerpflichtigen Wertes
vetragen, wovon höchstens die Hälfte auf das Land entfallen darf.
ei der Erbschaftsteuer anteilsmäßig nach Maßgabe der innerhalb des Landes tatsächlich zur
Erhebung gelangten Steuern,
Das Reich gewährleistet jedem Lande die Einnahme aus den durch die Einkommen-, Körperschaft-,
Kapitalertrag- und Erbschaftsteuer ersetzten Steuern des Landes und seiner Gemeinden (Gemeindeverbände)
in der bisherigen Höhe. Der Anteil an der Einkommen- und der Körperschaftsteuer muß
mindestens das Aufkommen des Steuerjahres 1919 an den durch die Einkommen-, die Körperschaft- und
lie Kapitalertragsteuern ersetzten Steuern des Landes und seiner Gemeinden (Gemeindeverbände) zu-„üglich
einer Steigerung von 25 vH erreichen. Der Anteil an der Erbschaftsteuer muß mindestens das
Aufkommen erreichen, das im Durchschnitt der Rechnungsjahre 1912 bis 1916 von dem Lande an der
jurch die Erbschaftsteuer ersetzten Steuer erzielt. wurde.
Finanzausgleichsgesetz vom 23, Juni 1923
Das auf Grund des Änderungsgesetzes vom 23, Juni 1923 (RGBLI S. 483) bekanntgemachte Finanz-‚usgleichsgesetz
vom 23. Juni 1923 (RGBI. TI S. 494), dessen Geltungsdauer zunächst bis zum 31. März 1925
jegrenzt war, traf folgende Regelung: .
Die Länder erhalten vom Aufkommen an
Einkommen- und Körperschaftsteuer ...................0
Umsatzsteuer (Länder 10 vH, Gemeinden 15vH) ..........
arunderwerbsteuer ............... a.
£rbschaftsteuer ‚...........
Kraftfahrzeugsteuer .....0.0.0000000000000 0ER
Erhebt das Land selbst eine Wegesteuer, dann 100 vH
Rennwettstener ..
100 » abzüglich 4 vH3)
1) Gesetz zur Änderung des Landessteuergesetzes vom 30. März 1920. Vom 28, Juni 1923 (RGBl.I 8. 483). — ?) Die Verteilı
jem örtlichen Aufkommen ist nicht praktisch geworden. Die Überweisungen in den A 1920 bis ol nd vielmehr aha
nach Verteilungsschlüsseln durchgeführt worden, — 3) Von den in voller Höhe zur Überweisung gelangenden Steuern bringt das Reich
1 vH für Verwaltungskosten in Abzug.