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§ I. DAS MÜNZSYSTEM AUF GRUND DER MÜNZPATENTE VON 1726. 3 
Für das Inland fanden unter Ludwig XVI. keine Xeuprägungen 
von Billonmünzen mehr statt. 
Die Kupfermünzen schließlich hatten die Geltung von 
1 sou (oder 12 deniers), 1 /a sou (oder 6 deniers) und 1 /i sou 
(oder 3 deniers oder 1 liard). 1 ) In der Regel wurden etwa 
20 sous aus der Mark Kupfer geprägt. 
Bei allen Münzen waren bedeutende Remedien für das 
Gewicht und außer bei den Kupfermünzen auch für den Fein 
gehalt zugelassen. 
Bei platischer Betrachtung des französischen Münzwesens 
sind demnach als charakteristische Punkte festzuhalten: 
Der Münzfuß wurde — wie auch heutzutage in Frank 
reich — nach dem legierten Metall, nicht nach dem Fein 
gehalt angegeben. Die Begültigung der Münzen war dem 
Dezimalsystem nicht angepaßt. Schließlich gab es im Gegen 
satz zum modernen französischen Geldwesen Münzen aus Billon, 
einer Mischung aus Kupfer, Zink und Nickel, die aber — be 
sonders in der zweiten Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts —- 
den Kupfermünzen immer mehr weichen mußten. 
Bei Unterscheidung der Geldarten nach dem, was die 
Rechtsordnung über die Verwandlung von Metall in Geld be 
stimmt (genetischer Unterscheidung), treten die Merkmale des 
französischen Geldwesens noch deutlicher hervor. 
Gold und Silber waren unbeschränkt verwandelbar in 
Münzen. Der Staat nahm beide Metalle in den Münzstätten 
und in den in allen größeren Städten bestellten staatlichen 
Wechselbuden ab. Dabei machten die staatlichen Wechsler, 
«changeurs», für sich von jedem eingelieferten Gold- und 
Silberquantum einen besonderen Abzug. Die Münzdirektoren 
dagegen zogen nur den Schlagschatz ab. Er setzte sich zusammen 
aus dem droit de brassage des Münzdirektors — den eigent 
lichen Fabrikationsunkosten — und dem droit de seigneuriage, 
einer Steuer für den König. Diese Steuer, die wie jede andere 
erhöht werden konnte, war ein Hauptgrund der sogenannten 
Münzverschlechterungen. 
*) Edit du mois d’aoöt 1768 (früher edit vom 7. Mai 1719). 
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