§ I. DAS MÜNZSYSTEM AUF GRUND DER MÜNZPATENTE VON 1726. 3
Für das Inland fanden unter Ludwig XVI. keine Xeuprägungen
von Billonmünzen mehr statt.
Die Kupfermünzen schließlich hatten die Geltung von
1 sou (oder 12 deniers), 1 /a sou (oder 6 deniers) und 1 /i sou
(oder 3 deniers oder 1 liard). 1 ) In der Regel wurden etwa
20 sous aus der Mark Kupfer geprägt.
Bei allen Münzen waren bedeutende Remedien für das
Gewicht und außer bei den Kupfermünzen auch für den Fein
gehalt zugelassen.
Bei platischer Betrachtung des französischen Münzwesens
sind demnach als charakteristische Punkte festzuhalten:
Der Münzfuß wurde — wie auch heutzutage in Frank
reich — nach dem legierten Metall, nicht nach dem Fein
gehalt angegeben. Die Begültigung der Münzen war dem
Dezimalsystem nicht angepaßt. Schließlich gab es im Gegen
satz zum modernen französischen Geldwesen Münzen aus Billon,
einer Mischung aus Kupfer, Zink und Nickel, die aber — be
sonders in der zweiten Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts —-
den Kupfermünzen immer mehr weichen mußten.
Bei Unterscheidung der Geldarten nach dem, was die
Rechtsordnung über die Verwandlung von Metall in Geld be
stimmt (genetischer Unterscheidung), treten die Merkmale des
französischen Geldwesens noch deutlicher hervor.
Gold und Silber waren unbeschränkt verwandelbar in
Münzen. Der Staat nahm beide Metalle in den Münzstätten
und in den in allen größeren Städten bestellten staatlichen
Wechselbuden ab. Dabei machten die staatlichen Wechsler,
«changeurs», für sich von jedem eingelieferten Gold- und
Silberquantum einen besonderen Abzug. Die Münzdirektoren
dagegen zogen nur den Schlagschatz ab. Er setzte sich zusammen
aus dem droit de brassage des Münzdirektors — den eigent
lichen Fabrikationsunkosten — und dem droit de seigneuriage,
einer Steuer für den König. Diese Steuer, die wie jede andere
erhöht werden konnte, war ein Hauptgrund der sogenannten
Münzverschlechterungen.
*) Edit du mois d’aoöt 1768 (früher edit vom 7. Mai 1719).
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