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Das Konkursverfahren.
a) Lin Kaufmann, der seine Zahlungen eingestellt hat oder über
dessen vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist, wird mit
Gefängnis von einem Tage bis zu zwei Jahren bestraft i), wenn
er seiner Pflicht zur gesonderten Verwahrung fremder Wertpapiere
und zur Eintragung derselben in ein hierzu bestimmtes besonders
Buch vorsätzlich zuwidergehandelt hat und dadurch der Berechtigte
der Möglichkeit der Aussonderung der von dem Schuldner zu ver
wahrenden Wertpapiere verlustig geht.
Mt der gleichen Strafe wird ein Kaufmann, der seine Zah
lungen eingestellt hat oder über dessen vermögen das Konkurs
verfahren eröffnet ist, bestraft, wenn er als Kommissionär seiner
Verpflichtung zur Übersendung des Stückeverzeichnisses vorsätzlich
zuwidergehandelt hat, mit der Folge, daß dadurch dem Berechtigten
die Möglichkeit der Aussonderung der vom Schuldner eingekauften,
eingetauschten oder bezogenen Wertpapiere ganz oder teilweise
genommen ist.
Mildernde Umstände sind nicht zugelassen. Der versuch ist
bei beiden vergehen nicht unter Strafe gestellt, wohl aber die
Teilnahme,- die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren. Die
Verhandlung findet vor der Strafkammer statt.
b) Lin Kaufmann, welcher seine Zahlungen eingestellt hat oder
über dessen vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist, wird
mit Zuchthaus von einem bis zu fünfzehn Jahren bestraft-), wenn
er im Bewußtsein seiner Zahlungsunfähigkeit oder Überschul
dung fremde Wertpapiere, welche er im Betriebe seines Handels-
gewerbes als Verwahrer, Pfandgläubiger oder Kommissionär in
Gewahrsam genommen, sich rechtswidrig zugeeignet hat. Sind
mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht
unter drei Monaten ein.
Der versuch und die Teilnahme sind strafbar,- die Verjährung
der Strafverfolgung beginnt mit der rechtswidrigen Zueignung
und tritt nach zehn Jahren ein. Der dieses Verbrechens An
geklagte hat sich vor den Geschworenen zu verantworten.
7. Verfehlungen gegen das Gesetz über die
Sicherung der Bauforderungen.
a) Baugeldempfänger, welche ihre Zahlungen eingestellt haben
oder über deren vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden
x ) g 10 Depotges.
2 ) § 11 Depotges.