248 Regulierung besonderer Besitzformen.
vor allem infolge der langen Dauer der Produktionszeiträume weit mehr als in anderen
Rohstoffproduktionen die Einzel- und Gesamtinteressen in Widerspruch geraten, der Staat,
wenn er diese Wirtschaft auch im Privatwalde für die im volkswirtschaftlichen Interesse
zweckmäßigste Wirtschaft hält, am sicherslen fährt, wenn er sich in Form der Beförsterung
eine dauernde Kontrolle der privaten Forstwirtschast sichert. Die Richtigkeit oder Un-
richtigkeit der Nachhaltigkeitswirtschaft läßt sich mit den Hilfsmitteln der Wissenschaft
nicht erweisen. Wenn der Staat diese Wirtschaft für die „richtige“ hält und ihre all-
gemeine Durchführung wünscht, dann kann er diese im Privatwalde nur durch Zwangs-
maßnahmen erreichen, weil ein großer Teil der Privatwaldbesitzer, vor allem der
mittelgroße Waldbesitz, gar nicht daran denkt, von sich aus so zu wirtschaften. Es hat
deshalb auch gar keinen Sinn, zu sagen, es stehe durchaus nicht fest, daß die von den
staatlichen Forstbeamten angeordnete Wirtschaft auch immer die ,„zweckmäßigste“ seit).
Auch die Behauptung, daß, wie schon bisher im Staatswald, „auch in dem beförssterten
Privatwald viele Fehler unterlaufen!)“ würden, ist kein sstichhaltiger Einwand gegen
die Beförsterung. Denn die Wirtschaft in dem nicht beförsterten Privatwald dürfte doch
wohl auch nicht immer frei von „Fehlern“ sein. Auch die Gefahr des Einreißens von
„Persönlichen Liebhabereien und forstlichen Modebewegungen!)“ dürste in dem nicht-
beförsterten zum mindesten gerade so groß, wenn nicht noch größer sein als in dem
beförsterten Privatwald. Was aber die Gefahr der ,einseitigen Schematisierung!)“ der
Bewirtschaftung der Privatwaldungen im Falle einer Beförsterung anlangt, so ist diese
wenigslens in allen größeren, nicht beförsterten Privatwaldungen auch vorhanden. ~
Nicht besser steht es um ein anderes Argument, mit dem E ndr es gegen die Beförsterung
der Privatwaldungen zu operieren versucht. „Würde durch die staatliche Bevormundung“,
so sagt er, „der Privatwald auf den höchsten Holzertrag gebracht, der seinem Produktions-
vermögen entspricht, dann wäre damit durchaus nicht gesagt, daß dadurch der höchste
volk s wir ts<h aft liche Erfolg erzielt wird. Den Ausschlag gibt nicht die
Menge des erzeugten Rohstoffes Holz, sondern der Nutzen, der dem Besitzer aus seiner
Erwerbsgelle Wald für seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erwächst . . . ÿ Das Wohl
der Volkswirtschaft seit sich zusammen aus dem Wohl der Privatwirtschaften“. Hier
spukt wieder der Gedanke der „Harmonie“ oder „Solidarität“ des „privatwirtsschaftlichen“
und ,volkswirtschaftlichen Prinzips“, mit dem zu operieren die Bodenreinerträgler nicht
müde werden. Es wäre wirklich an der Zeit, daß dieser alte liberalistische Ladenhüter
endlich einmal aus der wissenschaftlichen Diskussion verschwände. Überdies steht die hier
vertretene Ansicht in einem krassen Widerspruch zu einem von En dr es an anderer
Stelle?) geprägten Satz, der folgendermaßen lautet: „Wirtschaft im allgemeinen bedeutet
die Tätigkeit, welche die Beschaffung der zur Befriedigung von Bedürfnissen nötigen
Güter sicherstell.“ Mit Argumenten dieser Art lassen sich die Beförsterung und die
Forderung der Nachhaltigkeit nicht ad absurdum führen.
Cine andere Frage ist es jedoch, ob es im volkswirtschaftlichen Interesse unbedingt
notwendig ist, daß der Staat auch diejenigen Privatwaldbesitzer, welche von sich aus
ein anderes Forstwirtschaftsziel anstreben, zu der Nachhaltigkeitswirtschaft zwingt. Bei
einem Teil des großen Privatwaldbesißzes, dem ehemaligen Fideikommißwaldbesitz,
erübrigt sich ein solcher Zwang deshalb, weil dieser Besitz im eigenen Interesse sowieso
1) Endres , I. c., S. 296.
§ ) Ms Euttezug und Bedeutung der Forstpolitik“, „Allgemeine Forst- und Jagd-Zeitung“,
ugu , S. ;