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II. öffentliche Versicherung.
Unterschiede aufwies. Es sind das Unterschiede, die die Rentenhäufigkeit
stark beeinflussen und deshalb bei einzelnen Anstalten (den mit vor
wiegend landwirtschaftlichem Gebiete) auf die Dauer zu finanziellen
Schwierigkeiten führen mußten, die aber anderseits in den gegebenen Wirt-
schastsverhältnissen des Anstaltsbezirks begründet liegen und deshalb nach dem
Sinne der ganzen Einrichtung nicht von dieser Anstalt allein zu vertreten
sind. Es wird seitdem das wirkliche Vermögen jeder Versicherungsanstalt
rechnerisch in ein „Gemeinvermögen" und ein „Sondervermögen" zer
legt; die bewilligten Renten werden unter Berücksichtigung des Reichs
zuschusses alljährlich in folgender Weise verteilt: drei Viertel der Alters
renten und die nach festen Sätzen ermittelten Grund betrüge der
Invalidenrenten werden nach Maßgabe ihrer Kapitalwerte von sämt
lichen Versicherungsanstalten gemeinsam getragen, während der Rest
aber auf diejenigen Versicherungsanstalten als Sonderlast verteilt wird,
denen seinerzeit die entsprechenden Versicherungsbeiträge zugeflossen sind.
Die erstbezeichneten Rentenbeträge, die sogenannte Gemeinlast, werden in
demselben Verhältnis auf die einzelnen Anstalten umgelegt, wie sie an
dem gesamten Gemeinvermögen beteiligt sind fl Es hat also jede Ver
sicherungsanstalt mehr oder weniger erhebliche Rententeile mit aufzu
bringen, auf deren Festsetzung sie keinen Einfluß hat und für die sie —
das ist der Unterschied zur Rückversicherung — auch keine entsprechende
Prämie erhalten hat. Die Bildung eines Gemeinvermögens und Sonder-
vermögens bei jeder Versicherungsanstalt (die übrigens bei der tatsäch
lichen Vermögensverwaltung nicht weiter hervortritt) hat schließlich auch
noch die Folge, daß alle Anstalten — auch die günstigst gestellten —
bei ihren Ausgaben und bei ihrer Vermögensanlage Rücksicht auf die
finanziellen Verhältnisse der gesamten Invalidenversicherung, also auch
der übrigen Anstalten, zu nehmen und sich in Schranken zu fügen
haben, die in ihren eigenen Verhältnissen nicht immer begründet sind.
Aufbau und Organisation der Invalidenversicherung sind also in
wichtigen Punkten, die für die vorliegenden Untersuchungen nicht ohne
Bedeutung sind, andere als die sonstiger Versicherungsarten. Darum
1 Die neue Reichsverficherungsordnung hat diese Gemeinlast noch erweitert.
Danach sind künftig die vollen Altersrenten und die Rentenantcile, für welche
wegen militärischer Dienstleistungen oder (anrechnungsfähiger) Krankheitszeiten keine
Beitrüge gezahlt werden konnten, ebenfalls von sämtlichen Versicherungsanstalten
gemeinsam zu tragen; außerdem werden die neu eingeführten Kinderzuschußrenten
und sämtliche Hinterbliebenenrenten und -Bezüge nach Abzug des ReichszuschnM
als Gemeinlast auf alle Anstalten verteilt.