Object: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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II. öffentliche Versicherung. 
Unterschiede aufwies. Es sind das Unterschiede, die die Rentenhäufigkeit 
stark beeinflussen und deshalb bei einzelnen Anstalten (den mit vor 
wiegend landwirtschaftlichem Gebiete) auf die Dauer zu finanziellen 
Schwierigkeiten führen mußten, die aber anderseits in den gegebenen Wirt- 
schastsverhältnissen des Anstaltsbezirks begründet liegen und deshalb nach dem 
Sinne der ganzen Einrichtung nicht von dieser Anstalt allein zu vertreten 
sind. Es wird seitdem das wirkliche Vermögen jeder Versicherungsanstalt 
rechnerisch in ein „Gemeinvermögen" und ein „Sondervermögen" zer 
legt; die bewilligten Renten werden unter Berücksichtigung des Reichs 
zuschusses alljährlich in folgender Weise verteilt: drei Viertel der Alters 
renten und die nach festen Sätzen ermittelten Grund betrüge der 
Invalidenrenten werden nach Maßgabe ihrer Kapitalwerte von sämt 
lichen Versicherungsanstalten gemeinsam getragen, während der Rest 
aber auf diejenigen Versicherungsanstalten als Sonderlast verteilt wird, 
denen seinerzeit die entsprechenden Versicherungsbeiträge zugeflossen sind. 
Die erstbezeichneten Rentenbeträge, die sogenannte Gemeinlast, werden in 
demselben Verhältnis auf die einzelnen Anstalten umgelegt, wie sie an 
dem gesamten Gemeinvermögen beteiligt sind fl Es hat also jede Ver 
sicherungsanstalt mehr oder weniger erhebliche Rententeile mit aufzu 
bringen, auf deren Festsetzung sie keinen Einfluß hat und für die sie — 
das ist der Unterschied zur Rückversicherung — auch keine entsprechende 
Prämie erhalten hat. Die Bildung eines Gemeinvermögens und Sonder- 
vermögens bei jeder Versicherungsanstalt (die übrigens bei der tatsäch 
lichen Vermögensverwaltung nicht weiter hervortritt) hat schließlich auch 
noch die Folge, daß alle Anstalten — auch die günstigst gestellten — 
bei ihren Ausgaben und bei ihrer Vermögensanlage Rücksicht auf die 
finanziellen Verhältnisse der gesamten Invalidenversicherung, also auch 
der übrigen Anstalten, zu nehmen und sich in Schranken zu fügen 
haben, die in ihren eigenen Verhältnissen nicht immer begründet sind. 
Aufbau und Organisation der Invalidenversicherung sind also in 
wichtigen Punkten, die für die vorliegenden Untersuchungen nicht ohne 
Bedeutung sind, andere als die sonstiger Versicherungsarten. Darum 
1 Die neue Reichsverficherungsordnung hat diese Gemeinlast noch erweitert. 
Danach sind künftig die vollen Altersrenten und die Rentenantcile, für welche 
wegen militärischer Dienstleistungen oder (anrechnungsfähiger) Krankheitszeiten keine 
Beitrüge gezahlt werden konnten, ebenfalls von sämtlichen Versicherungsanstalten 
gemeinsam zu tragen; außerdem werden die neu eingeführten Kinderzuschußrenten 
und sämtliche Hinterbliebenenrenten und -Bezüge nach Abzug des ReichszuschnM 
als Gemeinlast auf alle Anstalten verteilt.
	        
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