435. Anweisung im Eisenbahnverkehre mit Ansageschein.
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b) Abgesonderte Verladung.
Solchen Durchfuhrgütern dürfen andere im Zollgebiete verbleibende
Waaren in demselben Wagen oder in derselben verschlossenen Wagenabthei
lung nicht beigeladen werden. (§. 37 bt # )
Es kann jedoch in den Fällen, wo wegen der geringen Menge der für
einen Ort bestimmten Frachtgüter die Anwendung eines ganzen verschließba
ren Wagens oder einer gesonderten Wagenabtheilung nicht zulässig erscheint,
und auch die Benützung eines an der Außenseite des Wagens anzubringen
den sperrbar^n Behältnisses nicht statt findet, jedoch nur über Bewilligung
der Finanz- (Landes-) Direction, dann für die Durchfuhr von Triest über Pest
und Bazias von Fall zu Fall über Bewilligung der Amtsdirectoren der
Hauptzollämter Triest und Pest (Vdgb. 1861, Nr. 53,) der Collienverschluß
angelegt werden.
Es muß aber zur Verhinderung des Austausches der Collien, die
genau zu beschreiben und durch Gewichtsangabe, Anhängung von Blei und
Wachssiegeln kennbar zu machen sind, mit besonderer Vorsicht vorgegangen
werden. (SBbgb. 1857, Nr. 45, Z. I u. IX.)
e) Erfordernisse der Erklärung.
Die in zweifacher Ausfertigung einzubringende Erklärung muß:
1. den Inhalt der Sendung wenigstens nach den allgemeinen Benen
nungen der Tarifsabtheilung (z. B. Baumwollwaaren, Seidenwaaren
kurze Waaren u. s. w.) der Wahrheit gemäß angegeben, und
2. die Verbindlichkeit zum Erläge des höchsten in dem jeweiligen Zoll
tarife festgesetzten Eingangszolles, (also dermalen 262 fl*50 kr. Oe. W.)
vom Zollcentner und der hiernach zu bemessenden Strafe für den Fall des
nicht erwiesenen Wiederaustritts der in das Zollgebiet eingetretenen Waaren
ausdrücken;. (§, 37 &. V.)
3. bei Durchfuhrgütern, welche unter Ladungs-Raumverschluß 'aus
oem Auslande einlangen, kann nach dem Ermessen des Amtsvorstandes von
^ tfmfmüßißen b. i. üenigftenë bet
N^ chàn Benennung dann abgegangen und sich mit der commerziellen
SMümefen begnügt trerben, tuenn bie ^611=
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(Vdgb. 1857, Nr. 45, Z. X.)
<1) Haftung der Eisenbahuverwaltungcn.
Wurde die Erklärung nicht von einer bekannten sicheren Person im
Şinne der Zahl 278 ausgefertigt oder ist die, wenn auch von einer sicheren
Person ausgefertigte Erklärung mit dem unter litt, c 2 vorgeschriebenen Er
fordernisse nicht versehen, sochaften die Eisenbahnverwaltungen^ durch deren
Vermittlung der Transport durch das Zollgebiet statt findet, für die Erfül
lung der unter litt, c 2 erwähnten Verbindlichkeit.
Diese Haftung trifft zunächst jene Bahnverwaltung, gegen welche der
ewers vorliegt, daß die in ihrer Ladungsliste aufgeführte Waare zur Reit
hand "ģà an islê ^ Şendung abfertigende Zollamt nicht mehr vor-