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Titel J handelt zwar von der obersten Aufsicht des Staats
(vgl. S. 67). Jedoch fehlt die staatliche Oberaufsicht so gut wie ganz,
da nicht einmal Veräußerungen und Anleihen einer Genehmigung be—
dürfen. Die Aufsicht erstreckt sich vor allem nur auf die „Einsicht“ der
Rechnungen, Bestätigung neuer Statuten, Erteilung der Genehmigung
zu den Wahlen der Magistratsmitglieder.
Titel II handelt von den Städten im allgemeinen. Nach
seinem Inhalte wird der — unseren heutigen Anschauungen völlig un—
verstäändliche — Einfluß der Guts- und Grundherrschaft auf die inner—
städtischen Angelegenheiten ausgeschlossen (vgl. S. 32). Der Unterschied
von Immediat-⸗ und Mediatstädten hört auf. Es gibt fernerhin nur
noch unmittelbare Städte. Sämtliche Städte werden nach der Zahl der
Einwohner in „große“ (von 10000 Einwohnern und darüber) in mittlere
von 3500 - 10000 Einwohnern) und in kleine (unter 3500 Einwohner)
eingeteilt (vgl. S. 33).
Die Einwohner bestehen aus Buͤrgern dde das Bürgerrecht ge—
wonnen haben) und aus Schutzverwandten bcvie es nicht erlangt haben)
(vgl. S. 32). So fällt Einwohnerschaft und Bürgerschaft nicht zu—
sammen. Das Bürgerrecht ist im allgemeinen an Unbescholtenheit und
häusliche Niederlassung gebunden, wird iedoch nur auf Antrag durch
förmliche Urkunden verliehen.
Seine Wirkungen bestanden zunächst in der Befugnis, Gewerbe zu
treiben; ferner in der Befugnis, Grundstücke zu erwerben, so daß alle
Personen, die Häuser erwerben oder Gewerbe treiben wollten, zum Er—
werbe des Bürgerrechts gezwungen waren und die Gerichte vor der
Grundbucheintragung sich den Erwerb desselben nachweisen lassen mußten;
ferner in einem Anteil am Bürgervermögen, sowie in der Verpflichtung,
in erster Linie die städtischen Lasten zu tragen. Über diese letzten
Punkte verhalten sich vor allem Titel III (Von den Bürgern und dem
Bürgerrecht) und Titel IV (Von den Schutzverwandten).
Titel Vuhandelt von den Stadtgemeinen und Titel VI von den
Stadtverordneten. In erstem Titel ist im 8 5 das wichtige Kom—
munalsteuerrecht enthalten, das eigentlich erst der Selbstverwaltung die
volle Wirksamkeit sicherte:
Die Stadtgemeine ist verbunden, alles dasjenige, was zur Befriedigung des
öffentlichen Bedürfnisses der Stadt erfordert wird, und aus dem Gemeinde-Einkommen
nicht bestritten werden kann, auf die Stadteinwohner zu verteilen und aufzubringen.
869 legt das Fundament für das Amt der Stadtverordneten. Er
lautet:
„Notwendigkeit der Stadtverordneten und deren Bestellung. Die
Vertretung der Stadtgemeine oder Bürgerschaft durch Stadtverordnete ist notwendig,
weil jene aus zu vielen Mitgliedern besteht, als daß ihre Stimmen über öffentliche
Angelegenheiten jedesmal einzeln vernommen werden könnten. Deshalb soll in