Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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imstande, dessen Kreditfähigkeit zu beurteilen. Entsprechend den landwirtschaft 
lichen Verhältnissen werden die Darlehen in der Regel auf einige Jahre, gegen 
Schuldschein, gewährt. Die Einlagen der Mitglieder sind verhältnismäßig 
gering. Eine Gewinnverteilung ist ausgeschlossen, bzw. eingeschränkt. Die 
Kassen werden, bis auf den besoldeten „Rechner", ehrenamtlich verlvaltct. 
Während die Schulze-Delitzschen Genossenschaften nur einzelnen be 
stimmten Wirtschaftszweigen (aber in einem weiteren Gebiets dienen, beschränken 
sich die N a i f f e i s e n s ch e n Genossenschaften räumlich sin der Regels nur auf 
eine Gemeinde, umfassen aber das ganze Erwerbs- und Wirtschaftsleben der 
Genossen. 
Zusaminenfassend sei bemerkt, daß es jetzt 4 große Genossen- 
schaftsverbände gibt: 
1. der Deutsche Genossenschaftsverband. Er ist im April 1920 entstan 
den durch Vereinigung des (Schulze-Delitzschens „Allgemeinen Ver 
bandes der auf Selbsthilfe beruhenden deutschen Erwerbs- und Wirt 
schaftsgenossenschaften" (ältester Genossenscliaftsverbands und dem 
„Hauptverbaud deutscher gewerblicher Genossenschaften"; 
2. der Generalverband der deutschen Raiffeisen-Genossenschaften; 
Den zentrale »Ausgleich für die 8600 Raiffeisengenossenschaften 
(darunter 6000 Kreditgenossenschaften) bewirkt die Deutsche Raiffeisenbank, 
eine Aktiengesellschaft mit einem Kapital von 25 x / 4 Millionen RM, das 
sich ausnahmslos in den Händen von Raiffeisengenossenschaften befindet. 
Die Kredite zur Befriedigung der landwirtschaftlichen Kreditbedürfnisse 
erhielt die Deutsche Raiffeisenbank von der Preußischen Zentralgenossenschafts 
kasse, die ihrerseits diese Gelder von der Reichsbank bzw. der Deutschen 
Rentenbank zugewiesen bekam. 
3. der Reichsverband deutscher landwirtschaftlicher Genossenschaften; 
Geldausgleichsstellen dieser Spar- und Darlehnskassenvereine sind 
provinzielle Verbandskassen; 
4. der Zentralverband deutscher Konsumvereine. 
Der Schulze-Delitzsche Verband lehnt Staatshilfe, die den zu einer 
Verbandskasse zusammengeschlossenen Genossenschaften auf Verlangen 
durch die Preußische Zentralgenossenschaftskasse gewährt lvird, grundsätz 
lich ab. 
Nach anderen Prinzipien x ) kann man gliedern: 
1. Notenbanken, 
Z S. a. W. B o e s, Systemwechsel im deutschen Bankwesen. Die Bank. 1925. 
7. Heft.
	        
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