fullscreen : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

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Umgestalt.  b.  §  13  I  1  b  EinkStG.  b.  d.  Nov.  b.  24.  3.  21.  17
werfenden  Ausführungen  der  Begründung  des  Antrages  etwas
zur  Auslegung  des  §  13  I  1  b  zu  entnehmen  ist,  dann  ist  es
das,  daß  die  Antragsteller  von  der  Ansicht  ausgingen,  es
müßten  die  Kosten  für  die  künftige  Ersetzung  abgängiger  Betriebsgegenstände ­
  steuerfrei  aufgesammelt  werden  dürfen,  und
dies  sei  wohl  bei  gleichbleibendem  Geldwerte  durch  Abschreibungen ­
  auf  die  Wertminderung,  wie  sie  §  13  I  1  b  in  der
früheren  Fassung  vorsah,  zu  erreichen,  nicht  aber  bei  stark
sinkendem  Geldwert,  und  daß  sie  deshalb,  um  dasselbe  zu  erreichen, ­
  die  Verbindung  von  Absetzungen  wegen  Abnutzung  und
von  steuerfreien  Mehrkostenrücklagen  für  erforderlich  erachteten.
Wenn  sie  aber  unter  den  „Mehrkosten"  diejenigen  über  den
„dauernden  gemeinen  Wert"  verstanden,  wie  dies  der  Antrag
ausdrücklich  aussprach,  dann  kann  hierin  die  schon  bei  Beratung ­
  der  Bewertungsvorschriften  der  AO.  vertretene  und  sich
wie  ein  roter  Faden  durch  die  Beratung  der  Einkommensteuernovelle ­
  vom  24.  März  1921  und  später  des  §  15  des  Vermögensteuergesetzes ­
  („VermStG.")  ziehende  Gedanke  zum  Ausdruck, ­
  daß  die  Markentwertung  zwar  zum  Teil  als  vorübergehende, ­
  zum  andern  Teile  aber  als  dauernde  Erscheiug  aufzufassen ­
  und  daß  mit  einer  Rückkehr  der  früheren  Kaufkraft
der  Reichsmark  nicht  zu  rechnen  sei.  War  dies  aber  die  sie
beherrschende  Vorstellung,  dann  war  von  ihr  aus  das  Ziel,
Steuerfreiheit  der  Wiederbeschaffungskosten,  unerreichbar,  wenn
sich  die  Steuerfreiheit  aus  Absetzungen  von  den  früheren
Beschaffungskosten  und  auf  den  Mehrbetrag  der  künftigen
Wiederbeschaffungskosten  nicht  über  die  früheren  Beschaffungskosten, ­
  sondern  über  den  „dauernden  gemeinen  Wert"  beschränkte. ­
  Denn  dann  mußten  die  Antragsteller  annehmen,
daß,  weil  die  Kaufkraft  der  Mark  dauernd  hinter  ihrer  früheren, ­
  zur  Zeit  der  Beschaffung  der  Betriebsgegenstände,  znrückbliebe
  und  »bleiben  würde,  der  dauernde  gemeine  Wert  der
letztern  über  den  Beschaffungskosten  liege.  Die  Differenz  zwischen ­
  jenem  und  diesen  bliebe  dann  steuerpflichtig,  wenn  die
Absetzungen  durch  §  13  I  1  b  nicht  über  die  Beschaffungskosten
hinausgehen  dürften.  Das  Ziel  der  Antragsteller  war  vielmehr ­
  nur  erreichbar,  wenn  der  volle  Mehrbetrag  der  künftigen ­
  Wiederbeschafsungskosten  über  die  Mehrkostenrücklage
durch  Absetzungen  nach  §  13  1  1  b  gedeckt  werden  durfte,  d.  h.
mit  anderen  Worten,  wenn  die  letztern  den  vollen  Dauerwert
der  Gegenstände,  nicht  bloß  ihre  frühern  Beschaffungskosten
erreichen  konnten.  Es  ist  mir  deshalb  auch  nicht  zweifelhaft,
daß,  wenn  dies  den  Antragstellern  klar  vor  Augen  geführt
und  im  Anschlüsse  daran  ihnen  die  präzise  Frage  vorgelegt
worden  wäre,  ob  die  Absetzungen  nach  §  13  I  1  b  ihrem  Willen
Strufc,  Absetzungen  für  Abnutzung  2
            
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