Der Kampi für die Ausdehnung der Öffentlichen
Betriebe ist im stärksten Maße ein politischer Kamp!
geworden,
mit weit gesteckten Zielen, über deren Ernst und Trag-
weite. man sich ebenso wenig IMlusionen hingeben darf, wie
es auch falsch wäre, die Propaganda der Wirtschaftsdemo-
kratie als „theoretische Zeiterscheinung“ zu
ünterschätzen.
Die wirklichen Grenzen sind gegeben durch starke wirt-
schaftliche Gesetze, gegen die zu verstoßen einem Staats-
wesen, Wirtschaft und Wohlfahrt eines Volkes ernsten
Schaden bringen muß. Eine Kompromißform zwischen pri-
vater und sozialisierter Wirtschaft wird weder eine wirt-
schaftliche Lösung noch bei dem Machtstreben des So-
zialismus eine Befriedigung bringen. Cirenzen wird man
erst dann ziehen können, wenn es zum Wohle des deut-
schen Volkes, seiner staatlichen und wirtschaftlichen Ent-
wicklung gelungen ist. diese marxistischen und wirtschafts-
demokratischen Angriffskräite ‚politisch _niederzu-
ZwiLgen.
Recht und Gemeinschaftsgedanke.
Von Universitätsprofessor gr Heinrich Lehmann,
öln.
Von den großen Leitgedanken des neuzeitlichen Ar-
beitsrechts, nämlich der Forderung des Vorrangs der
Persönlichkeit vor den toten Sachgütern
(Persönlichkeitsidee); dem Grundsatz der. Kollektiv-
regelung und Selbstverwaltung des Arbeits-
verhältnisses und. endlich dem .Gemeinschaftsge-
danken ist sicher der Gemeinschaftsgedanke
der wertvollste, Und doch hat gerade er — wenn man von
der Verwirklichung der Klassengemeinschaft absieht —
sich bisher am wenigsten durchzusetzen vermocht und
keinerlei nennenswerte reale wirtschafts- und Sozial-
politische Bedeutung erlangt.
Der Rechtsordnung darf man diesen Mißerfolg
keinesfalls zur Last legen. Ihre Macht ist, wenn
irgendwo; auf dem Gebiet des Gemeinschaftslebens be -
schränkt
Das Problem der Arbeitsgemeinschaift
ist nicht in erster Linie ein Rechtsproblem, Sondern
ein Gesinnun«z s problem.
Das Arbeitsrecht bietet auch hier durchaus die Grundlagen.
auf denen sich die Anerkennung und Verwirklichung einer
Funktionsgemeinschaft‘ von Arbeitgebeı
und Arbeitnehmer im Sinne eines gemeinsamen
Dienstes am Unternehmen. und an der Wirtschaft hätte
entwickeln können. Wenn diese Möglichkeiten nicht -ge-
aa