zu entwickeln, und zwischen ihr und den Arbeitsgemeinschaften
der Fachverbände einen Organischen
Ausgleich zu schaffen. Die Werksgemeinschaft
darf weder als Mittel zur Ausschaltung und Bekämpfung
der Gewerkschaften benutzt noch als Instrument klassenkämpferischer
Ziele der Gewerkschaften mißbraucht
werden.
Um dieses Ziel zu erreichen, scheint mir ein Eingreifen
des Gesetzgebers erforderlich; das Recht der. Betriebsvereinbarung
muß auf eine klare gesetzliche
Grundlage gestellt, ihre Aufgaben
müssen abgegrenzt und ihre Wirkungen müssen hach dem
Vorbild des Tarifvertrages näher festgelegt werden..
Von der großen Arbeitsgemeinschaft der Fachverbände,
die im November 1918 geschlossen wurde, der sogenannten
Zentralarbeitsgemeinschaft. sind nur die
Tarifgemeinschaften übrig geblieben; Soweit sie
auf einem freiwillig abgeschlossenen Tarifvertrag oder
doch einem beiderseits angenommenen Schiedsspruch
‚beruhen, haben sie sich durchaus als wirksames
Mittel zur Stärkung des Gemeinschaftsgedankens bewährt;
fußen sie doch auf der, gemeinsamen Erkenntnis. daß die
beiderseits. tragbaren. Arbeitsbedingungen durch gegenseitiges
Nachgeben zwischen den am Arbeitsverhältnis beteiligten
Parteien ausbalanciert worden sind. Dagegen hat
die längere Zeit geübte Praxis. mangels Mehrheitsvotums
der Schlichtungskammer . den Schiedsspruch durch
Alleinentscheid des Schlichters zustande zu bringen
und dann für verbindlich zu erklären, dem Gemeinschaftsgedanken
schweren Abbruch getan.
Die Krisis des Schlichtungswesens war insoweit
auch eine Krisis. des Gemeinschaftsgedankens.
Nach dem bekannten Urteil des Reichsarbeitsgerichts
in Sachen Nordwest gegen die Gewerkschaften
ist dieses Hindernis für die Entwicklung des Gemein-Schaftsgedankens‘
wieder beseitigt. Und deshalb ist unter
dem Gesichtspunkt ‚des Gemeinschaftsgedankens eine
Reform des Schlichtungswesens nicht. dringlich. ;
_ Bleibt ‘ die Zentralarbeitsgemeinschaft!
Daß ihre Wiederherstellung ein Ziel ist „aufs
innigste zu wünschen“, wer wollte das leugnen!
Aber sie ist zusammengebrochen. ‚weil ihr jeder Unterbau
fehlte. Man.kann den Hausbau nicht beim. Dach beginnen,
.Diese Erkenntnis stimmt auch jetzt noch skeptisch.
Solange: man sich über den Unterbau, Verhältnis von
Werksgemeinschaften. und. Gemeinschaften der Fachverbände
(Tarifgemeinschaften) nicht verständigt hat, ist ein
gedeihliches Zusammenarbeiten ‚der Spitzenorganisationen
schwer denkbar, Und deshalb hat es auch Keinen Sinn,
hier den Gesetzgeber zu bemühen. Die Zentralarbeitsgemeinschaft
ist nur denkbar als ein aus der Erkenntnis
des Aufeinanderangewiesenseins heraus geborenes Werk
der Freiwilligkeit.
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