Full text: Das Problem der Wirtschaftsdemokratie

nämlich auf dem Wege der Gestaltung des Ar- 
beitsverhältnisses. Es kommt hier zu einer Ver- 
drängung des individuellen Einzelarbeitsvertrages ZzWI- 
schen dem. Unternehmer und seinem Arbeiter durch den 
Kollektivvertrag. den Tarifvertrag mit den gewerkschaft- 
lichen Organisationen, 
Der Artikel 165 der Reichsverfassung bietet hierzu die 
geeignete Grundlage. Nur geht man bewußt über die 
Grundsätze des Artikels 165 hinaus. Der Grundsatz ‚der 
gleichberechtigten Mitwirkung der Arbeiter. , und Ange- 
stellten an der Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingun- 
gen wird verlassen. An seine Stelle tritt das 
Diktat des Staates, 
Der rein sozialistische Grundsatz wird verwirklicht, nach 
dem die Gesellschaft schlechthin,‘ bzw. ihre Ver- 
körperung im Staat, der allein maßgebende Faktor für die 
Gestaltung des Arbeitsverhältnisses sein soll. 
Die Gleichberechtigung wird noch gewahrt im $ 1 der 
TVO. vom 23. Dezembeı 1918, der den freiwilligen 
Abschluß von Tarifverträgen zwischen‘ Arbeitnehmer- 
und Arbeitgeberverbänden vorsieht und regelt, . 
Dabei trägt die dem Tarifvertrag von den damaligen 
sozialistischen Regierenden zuerkannte rechtliche Wirkung 
marxistischen Gedanksngängen schon durch- 
aus Rechnung. Der Tarifvertrag hat gesetzesähnlichen 
Charakter. Die Einzelarbeitsverträge können nur noch zu- 
gyunsten der Arbeitnehmer von den Arbeitnehmern und 
Unternehmern selbst abgeändert werden. Die bestehen- 
den Arbeitsverträge erhalten zwangsläufig die Bestim- 
mungen des Tarifvertrages, die an die Stelle der ab- 
weichenden Bestimmungen des Einzelarbeitsvertrages tre- 
ten. Die Grundsätze der Unabdingbarkeit und der Normen- 
wirkung des Tarifvertrages schalten das Selbstbestim- 
mungsrecht des einzelnen zugunsten der gleichartigen 
Regelung für die Masse aus. 
Aber der Abschluß eines solchen Tarifvertrages beruht 
noch auf dem treien Willen der. Tarifvertragsparteien, 
Weder die Gewerkschaften noch die Arbeitgeberverbände 
oder die einzelnen Unternehmer können rechtlich zum Ab- 
schluß eines solchen Vertrages gezwungen werden 
Eine Etappe zum Weg der Sozialisierung des Arbeitsver- 
hältnisses ist erreicht. es fehlt aber noch an der Möglich- 
keit. diese Sozialisierung auf jeden Fall in die Tat umzu- 
setzen, Dazu bedarf es einer Ausschaltung -der 
notwendigen Mitwirkung der Beteiligten. 
Deshalb sieht die Demob.-Verordn. vom 12. Februar 1920 
bereits vor. daß Tarifverträge nicht nur freiwillig 
abgeschlossen werden, sondern daß sie den Beteiligten 
zwangsweise gegen ihren Willen 
auferlegt werden. Streitigkeiten über den Abschluß 
von Tarifverträgen werden nunmehr durch Schlich- 
108
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.