nämlich auf dem Wege der Gestaltung des Ar-
beitsverhältnisses. Es kommt hier zu einer Ver-
drängung des individuellen Einzelarbeitsvertrages ZzWI-
schen dem. Unternehmer und seinem Arbeiter durch den
Kollektivvertrag. den Tarifvertrag mit den gewerkschaft-
lichen Organisationen,
Der Artikel 165 der Reichsverfassung bietet hierzu die
geeignete Grundlage. Nur geht man bewußt über die
Grundsätze des Artikels 165 hinaus. Der Grundsatz ‚der
gleichberechtigten Mitwirkung der Arbeiter. , und Ange-
stellten an der Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingun-
gen wird verlassen. An seine Stelle tritt das
Diktat des Staates,
Der rein sozialistische Grundsatz wird verwirklicht, nach
dem die Gesellschaft schlechthin,‘ bzw. ihre Ver-
körperung im Staat, der allein maßgebende Faktor für die
Gestaltung des Arbeitsverhältnisses sein soll.
Die Gleichberechtigung wird noch gewahrt im $ 1 der
TVO. vom 23. Dezembeı 1918, der den freiwilligen
Abschluß von Tarifverträgen zwischen‘ Arbeitnehmer-
und Arbeitgeberverbänden vorsieht und regelt, .
Dabei trägt die dem Tarifvertrag von den damaligen
sozialistischen Regierenden zuerkannte rechtliche Wirkung
marxistischen Gedanksngängen schon durch-
aus Rechnung. Der Tarifvertrag hat gesetzesähnlichen
Charakter. Die Einzelarbeitsverträge können nur noch zu-
gyunsten der Arbeitnehmer von den Arbeitnehmern und
Unternehmern selbst abgeändert werden. Die bestehen-
den Arbeitsverträge erhalten zwangsläufig die Bestim-
mungen des Tarifvertrages, die an die Stelle der ab-
weichenden Bestimmungen des Einzelarbeitsvertrages tre-
ten. Die Grundsätze der Unabdingbarkeit und der Normen-
wirkung des Tarifvertrages schalten das Selbstbestim-
mungsrecht des einzelnen zugunsten der gleichartigen
Regelung für die Masse aus.
Aber der Abschluß eines solchen Tarifvertrages beruht
noch auf dem treien Willen der. Tarifvertragsparteien,
Weder die Gewerkschaften noch die Arbeitgeberverbände
oder die einzelnen Unternehmer können rechtlich zum Ab-
schluß eines solchen Vertrages gezwungen werden
Eine Etappe zum Weg der Sozialisierung des Arbeitsver-
hältnisses ist erreicht. es fehlt aber noch an der Möglich-
keit. diese Sozialisierung auf jeden Fall in die Tat umzu-
setzen, Dazu bedarf es einer Ausschaltung -der
notwendigen Mitwirkung der Beteiligten.
Deshalb sieht die Demob.-Verordn. vom 12. Februar 1920
bereits vor. daß Tarifverträge nicht nur freiwillig
abgeschlossen werden, sondern daß sie den Beteiligten
zwangsweise gegen ihren Willen
auferlegt werden. Streitigkeiten über den Abschluß
von Tarifverträgen werden nunmehr durch Schlich-
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