nämlich auf dem Wege der Gestaltung des Arbeitsverhältnisses.
Es kommt hier zu einer Verdrängung
des individuellen Einzelarbeitsvertrages ZzWIschen
dem. Unternehmer und seinem Arbeiter durch den
Kollektivvertrag. den Tarifvertrag mit den gewerkschaftlichen
Organisationen,
Der Artikel 165 der Reichsverfassung bietet hierzu die
geeignete Grundlage. Nur geht man bewußt über die
Grundsätze des Artikels 165 hinaus. Der Grundsatz ‚der
gleichberechtigten Mitwirkung der Arbeiter. , und Angestellten
an der Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen
wird verlassen. An seine Stelle tritt das
Diktat des Staates,
Der rein sozialistische Grundsatz wird verwirklicht, nach
dem die Gesellschaft schlechthin,‘ bzw. ihre Verkörperung
im Staat, der allein maßgebende Faktor für die
Gestaltung des Arbeitsverhältnisses sein soll.
Die Gleichberechtigung wird noch gewahrt im $ 1 der
TVO. vom 23. Dezembeı 1918, der den freiwilligen
Abschluß von Tarifverträgen zwischen‘ Arbeitnehmerund
Arbeitgeberverbänden vorsieht und regelt, .
Dabei trägt die dem Tarifvertrag von den damaligen
sozialistischen Regierenden zuerkannte rechtliche Wirkung
marxistischen Gedanksngängen schon durchaus
Rechnung. Der Tarifvertrag hat gesetzesähnlichen
Charakter. Die Einzelarbeitsverträge können nur noch zugyunsten
der Arbeitnehmer von den Arbeitnehmern und
Unternehmern selbst abgeändert werden. Die bestehenden
Arbeitsverträge erhalten zwangsläufig die Bestimmungen
des Tarifvertrages, die an die Stelle der abweichenden
Bestimmungen des Einzelarbeitsvertrages treten.
Die Grundsätze der Unabdingbarkeit und der Normenwirkung
des Tarifvertrages schalten das Selbstbestimmungsrecht
des einzelnen zugunsten der gleichartigen
Regelung für die Masse aus.
Aber der Abschluß eines solchen Tarifvertrages beruht
noch auf dem treien Willen der. Tarifvertragsparteien,
Weder die Gewerkschaften noch die Arbeitgeberverbände
oder die einzelnen Unternehmer können rechtlich zum Abschluß
eines solchen Vertrages gezwungen werden
Eine Etappe zum Weg der Sozialisierung des Arbeitsverhältnisses
ist erreicht. es fehlt aber noch an der Möglichkeit.
diese Sozialisierung auf jeden Fall in die Tat umzusetzen,
Dazu bedarf es einer Ausschaltung -der
notwendigen Mitwirkung der Beteiligten.
Deshalb sieht die Demob.-Verordn. vom 12. Februar 1920
bereits vor. daß Tarifverträge nicht nur freiwillig
abgeschlossen werden, sondern daß sie den Beteiligten
zwangsweise gegen ihren Willen
auferlegt werden. Streitigkeiten über den Abschluß
von Tarifverträgen werden nunmehr durch Schlich-108