Object: Schutz dem Arbeiter!

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während sowohl der Herr Reichskanzler wie die Redner der übrigen 
Parteien sich ablehnend oder doch zurückhaltend äußerten. 
Nachdem auch diese Anregung ohne Erfolg blieb, erneuerten gleich 
nach Eröffnung der Session im Herbst 1884 Freiherr von Hertling, 
Freiherr von Sch orl e m er - Alst und Dr. Lieber im Namen der 
Eantrums-Fraction dieselbe durch folgenden Antrag: 
Tie verbündeten Regierungen aufzufordern, wo möglich noch in dieser Session dem 
Reichstage einen Gesetzentwurf betreffend die weitere Ausbildung der Arbei 
terschutz-Gesetzgebung vorzulegen, in welchem 
>. die Arbeit an Sonn- und Feiertagen, vorbehaltlich einzelner genau zu 
bestimmender Ausnahmen, verboten, 
2. die Kinder- und Fr a neu-Arb eit in Fabriken eingeschränkt, 
3. die Maximal-Arbeitszeit erwachsener männlicher Arbeiter geregelt werde. 
Unzweifelhaft aus Anlaß dieses Antrages traten dann auch die 
Ņg. L oh re n und Dr. Krop ätsche k, unterstützt von ihren Partei 
genossen, mit selbständigen Anträgen hervor, denen dann noch später die 
Abg. Buhl und Stöcker mit Anträgen auf eine Enquête folgten. 
Abg. Lohren beantragte, dem § 136 der Gewerbe-Orduuug als Absatz 4 und 5 
beizufügen: 
Weibliche Personen dürfen in Fabriken weder an Sonn- und Festtagen, noch 
Zur Nachtzeit zwischen 8 1 /2 Uhr Abends und 5 1 /2 Uhr Morgens beschäftigt werden. 
Am Samstag dürfen Kinder, jugendliche Arbeiter und weibliche Personen Nachmit- 
üngv nach 5 ‘/2 Uhr in Fabriken nicht beschäftigt werden. 
1)r - Kropatschek, Goeler und von Kleist-Netzow wollten § 135 der Ge 
werbe-Ordnung abgeändert wissen: 
Kinder unter 14 Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. Doch 
)at der Bundesrath die Befugniß, für bestimmte Fabricationszweige und unter bestimmten 
Bedingungen für Kinder von 12 bis zu 14 Jahren eine Ausnahme zu machen, 
ferner stellten dieselben den Antrag, einen neuen Paragraphen einzufügen, als: 
8 136a. Verheirathete Frauen dürfen iu Fabriken weder an Sonn- und 
Obsttagen noch zur Nachtzeit zwischen 8 1 /» Uhr Abends und 5'2 Uhr Morgens beschäftigt 
werden. 
Sie müssen mindestens */2 Stunde vor dem Eintritt der Mittagspause 
^"lassen werden, so daß diese Pause für sie wenigstens 1V 2 Stunde beträgt. An Sams- 
a ^ en und den Vorabenden der Festtage müssen verheirathete Frauen 8 Stunden vor 
Ģļuşi der Arbeitszeit, spätestens aber um 5'/r Uhr Abends entlassen werden. 
iw. Buhl und Genossen (national-liberal) beantragten ein Enquête bezüglich der 
uu Antrage der Centrums-Fraction beregten Fragen, und wollten insbesondere Betriebs- 
ntcrnehmer, Arbeiter und Fabrik-Jnspectoren befragt wissen, während 
. Ştôcker die Enquête enger begrenzen wollte: „die Reichsregierung zu ersuchen, die- 
st e wolle dem Reichstag, möglichst noch im Laufe dieser Session, einen von den 
iitb Ct0rm 3U ^stattenden amtlichen Bericht vorlegen, welcher die Dauer der Arbeitszeit 
verschiedenen Bezirken und Betrieben darlegt, mit besonderer Hervorhebung solcher 
^oliste, in denen die Zahl der Arbeitsstunden den Durchschnitt übersteigt." 
â Anschluß an die Anträge, betreffend Einführung des Befähi- 
g un g snach we is es für das Handwerk und Abänderung des § lOOe 
Cl Ģewerbe-Ordnung wurde von Seiten des Centrums (Freiherrn von
	        
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