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Einzahlungen offen zu halten. Die meisten Hypothekenbank Aktien
werden daher unter den nichtvollbezahlten Aktien notirt. Ihr Agio
(das sie vielfach haben) erscheint dem Nichtkenner der Börsenusancen
auf den ersten Blick geringer, als es thatsächlich ist, und zwar
deshalb, weil es sieh auf den Nominalbetrag bezieht, während die
Dividende sich natürlich nur für die Einzahlungsquote versteht.
Im Allgemeinen ist aber ihr Preisstand trotzdem ein solcher, dass
sie eine anständige Heute vom Kaufbetrage (durchschnittlich etwa
0 pCt.) liefern.
Man kann bei Hervorhebung der hauptsächlichsten, allgemeinen
Eigenschaften der Hypothekenbanken, schliesslich nicht unerwähnt
lassen die Beziehungen, welche zwischen ihnen und den Mündel
und Stiftungsgeldern bestehen, resp. nicht bestehen. Da als vor
züglichste Anlageobjekte für diese Gelder in den meisten Ländern
gute Hypotheken gelten, so liegt der Gedanke nahe, ob und wie
diese GepHogenheit mit der heut vorwiegenden Form der hypo
thekarischen Kapitalanlage in Einklang gebracht werden könne.
In Süddeutschland und einigen mitteldeutschen Staaten geniessen
die Hypothekenbriefe der einheimischen Kealkredit - Institute den
Vorzug, als Anlagcpapiere für Mündel- und Stiftungsgelder zu dienen,
also: die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank- und die Süd
deutsche Bodenkreditbank - Pfandbriefe für Bayern, die Rheinische
Hypothekenbank-Pfandbriefe für Baden, die Württembergischen für
Württemberg, die Anhalt-Dcssauischc Landesbank-Pfandbriefe für
Anhalt u. s. f. Ilesscn-Darmstadt, welches keine eigene Hypotheken
bank besitzt, hat die Pfandbriefe der Frankfurter Hypothekenbank
und der Süddeutschen Bodenkreditbank für mündelsicher erklärt.
Preussen hat dagegen ein solches Privileg keiner einzigen Hypo
thekenbank verliehen, und daran, unseres Erachtens, auch Recht
getlian, da erstens das Vorzugs- resp. Pfandrecht der Inhaber von
Pfandbriefen in Preussen nicht gesetzlich geregelt ist, und zweitens
die Ueberantwortung von Mündel- und Stiftungsgeldern an Aktien-
Gesellschaften die weitere Ausbildung der Staatsaufsicht über die
betreffenden Anstalten zur nothwendigen Folge haben müsste. Wo
der Privatmann berechtigt sein mag, einem bestimmten, gesell
schaftlichen Institut das grösste Vertrauen zu schenken, da bestehen
für den Verwalter von Kapitalien obiger Art noch manche Rück
sichten, die ihm eine Anlage der Gelder bei einer solchen Bank
unmöglich machen. Er bedarf nicht allein einer, vielleicht zu er-