Full text: Die deutschen Hypotheken-Aktien-Banken

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Einzahlungen offen zu halten. Die meisten Hypothekenbank Aktien 
werden daher unter den nichtvollbezahlten Aktien notirt. Ihr Agio 
(das sie vielfach haben) erscheint dem Nichtkenner der Börsenusancen 
auf den ersten Blick geringer, als es thatsächlich ist, und zwar 
deshalb, weil es sieh auf den Nominalbetrag bezieht, während die 
Dividende sich natürlich nur für die Einzahlungsquote versteht. 
Im Allgemeinen ist aber ihr Preisstand trotzdem ein solcher, dass 
sie eine anständige Heute vom Kaufbetrage (durchschnittlich etwa 
0 pCt.) liefern. 
Man kann bei Hervorhebung der hauptsächlichsten, allgemeinen 
Eigenschaften der Hypothekenbanken, schliesslich nicht unerwähnt 
lassen die Beziehungen, welche zwischen ihnen und den Mündel 
und Stiftungsgeldern bestehen, resp. nicht bestehen. Da als vor 
züglichste Anlageobjekte für diese Gelder in den meisten Ländern 
gute Hypotheken gelten, so liegt der Gedanke nahe, ob und wie 
diese GepHogenheit mit der heut vorwiegenden Form der hypo 
thekarischen Kapitalanlage in Einklang gebracht werden könne. 
In Süddeutschland und einigen mitteldeutschen Staaten geniessen 
die Hypothekenbriefe der einheimischen Kealkredit - Institute den 
Vorzug, als Anlagcpapiere für Mündel- und Stiftungsgelder zu dienen, 
also: die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank- und die Süd 
deutsche Bodenkreditbank - Pfandbriefe für Bayern, die Rheinische 
Hypothekenbank-Pfandbriefe für Baden, die Württembergischen für 
Württemberg, die Anhalt-Dcssauischc Landesbank-Pfandbriefe für 
Anhalt u. s. f. Ilesscn-Darmstadt, welches keine eigene Hypotheken 
bank besitzt, hat die Pfandbriefe der Frankfurter Hypothekenbank 
und der Süddeutschen Bodenkreditbank für mündelsicher erklärt. 
Preussen hat dagegen ein solches Privileg keiner einzigen Hypo 
thekenbank verliehen, und daran, unseres Erachtens, auch Recht 
getlian, da erstens das Vorzugs- resp. Pfandrecht der Inhaber von 
Pfandbriefen in Preussen nicht gesetzlich geregelt ist, und zweitens 
die Ueberantwortung von Mündel- und Stiftungsgeldern an Aktien- 
Gesellschaften die weitere Ausbildung der Staatsaufsicht über die 
betreffenden Anstalten zur nothwendigen Folge haben müsste. Wo 
der Privatmann berechtigt sein mag, einem bestimmten, gesell 
schaftlichen Institut das grösste Vertrauen zu schenken, da bestehen 
für den Verwalter von Kapitalien obiger Art noch manche Rück 
sichten, die ihm eine Anlage der Gelder bei einer solchen Bank 
unmöglich machen. Er bedarf nicht allein einer, vielleicht zu er-
	        
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