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VIL Abjonitt: Einzelne Schuldverhältnifie.
8 822.
Wendet der Empfänger dos Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, {0
ift, foweit in Folge defjen die Verpflichtung des EmpfängerS zur Herausgabe der
Bereicherung ausgejchloffen ft, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn
er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten Hätte,
6, IL 806.
1. Die Anfprüche auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung find pers
jönlidhe Anfprüche, allo grundfäßlig nur gegenüber dem Bereidherten felbft
begründet {f. Borbem. 4.). Eine wichtige Ausnahme hievon macht der von der IL. Komm.
bei der zweiten Lejung befchlofiene 8 822, indent er unter beftimmten Borausfegungen
auch dritte Berfonen zur Herausgabe verpflichtet CB. VI, 211 {ff.; vgl. IJacıbezky,
Bem. S. 178). Der Kondiktionsanipruch erhält hiedurch in gewiffem Umfange din g-
lien Charakter (nach Hachenburg [S. 157] foll die Klage in die Kategorie der An-
fechtungsflagen gehören; f. au Dertmann Ben 1). Ob der urfprünglide Empfänger
nach 8$ 812, 816 oder 817 zur Gerausgabe verpflichtet war, fommt für die Anwendbarkeit
des 8 822 nicht in Betracht.
2, Die Herausgabepflicht dritter Perfonen greift nur unter einer doppelten
VBorausfegung Bla.
a) Der Dritte muß daS vom A Empfänger Erlangte von diefem
unentgeltlich (vgl. $ 516 und Bent. hiezu) zu gewendet erhalten haben,
US unentgeltlide Zuwendung wird regelmäßig auch die Pfandbeitellung zu
erachten fein (Dertmann Bem. 2, b).
‚Dem Erlangten düriten defjen Nugungen und Surrogate (& 818 Abf. 1)
gleichzuftellen fein.
Was dagegen der urfprünglide Empfänger durch Verfügung Hber
den erlangten Gegenftand ermorben und fodanın dem Dritten unentgeltlich zu-
gewendet hat (3. B. eine mit dem erlangten Gelde gekaufte Sache) braucht
der Dritte nicht herauszugeben (eben]o Cofacd I S. 711, ROR.-Comm. Bem. 1
und nunmehr auch Dertmann Bem. 3; |. auch Urt, d. DLSG. Naumburg vom
27. Mai 1902 Recht 1902 S. 434; and. Anf. Crome & 317 Anm. 45, Ficher-
Henle Note 2, Mayr S. 330 ff, Pland Bem. 2, b, Goldmann-Lilienthal
©, 880, Stieve S. 46; vgl. Bem. 2 zu $ 818).
Lieat eine Zuwendung feitenzZ de8 urfprüngliden EmpfängerS nicht
vor (3. B. wenn der Dritte den Gegenftand dem Empfänger geftohlen hat),
fo fanın der Dritte auf Grund de8 8 822 nicht in Anfpruch genommen werden;
e8 ift vielmehr nach S 818 der urfprünglidhe Erwerber zur Gerausgabe der
ibn gegen den Dritten zuftebenden Anfprüche verpflichtet (ebenfo Planck
Bem. 2, b, Dertmann Bem. 2, a, Matthiaß S. 405, Dernburg S 381 Anm. 10,
Dan S- 383, Crome 8317 Anm. 48, Fijher-Senle Note 6; and. Anf. Cofad
a. a. 9.).
Snfolge diefer Zuwendung muß die Gerausgabepflidht des
urfprünglihen EmpfängerS ausgefchloffen fein (Unmöglichkeit
der Herausgabe z. B. wegen Zahlungsunfähigkeit genügt nicht; ebenjo DVert-
mann Ben. 1, ROR.: Komm. Bem. 2). Dies it nach 8 818 Ab. 3 regelmäßig
der Fall, infoweit der urfprünglidhe Empfänger durch die Buwendung an den
Dritten nicht mehr bereichert ijt (vgl. Bem. 5 zu S 818). Wenn und foweit
aber der Empfänger nach 88 818 Abi. 4, 819, 820 (f. aud ZRO. S 541 Adi. 2)
troß der Zuwendung deß Erlanaten an den Dritten zur Herausgabe der
Bereicherung ($ 818 Abhf. 2) verpflichtet bleibt, ft der Dritte zur Herausgabe
des ihm Zugewendeten nicht verpflichtet.
3. Beim Borbandenfein der in Bem. 2 ermähnten Borausfeßungen ift der Dritte
zur Gerausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zumendung vom Gläubiger felbit
ohne rechtlichen ®rund erhalten hätte. Der Umfang feiner Gerausgabepflicht benißt
ich alfo nach 8$ 818—820 (}. Bem. hiezu).
4. Der Beweis, daß die Vorausfeßungen de3 S 822 gegeben find, obliegt dent
gegen den Dritten vorgehenden Gläubiger. Den Wegfall der Bereicherung hat der Be-
Hagte nachzuweifen (vgl. Bem. 5 zu $ 818).
— 5. Sür die Verjährung des dem Gläubiger nach S 822 gegen den Dritten
zuftehenden Anfpruchs {ind die allgemeinen VBorfchriften_ (SS 195 ff.) maßgebend. Die
NMerjährung beginnt alfo erft mit der Zuwendung an den Dritten (& 198; vgl. B. VI, 212).
bh