Object: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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träge zur Ausführung gelangen können, ist die Bildung bestimmter Teil- 
Märkte notwendig. Die Marktbildung kann eine örtliche, eine zeit 
liche oder eine persönliche sein: 
1. ÖrtlicheMärkte bilden sich hauptsächlich an den großen Börsen. 
Jedes Wertpapier wird an einer bestimmten Stelle des Börsensaales ge 
handelt. Eine Anzahl Wertpapiere smitunter auch nur ein einziges 
Papier!) bilden einen Markt. Dieser Markt gruppiert sich in der Regel um 
die Kursmakler, die die betreffenden Wertpapiere handeln. 
2. Von einer zeitlichen Marktbildung spricht man, wenn nur ein 
einziger großer Markt vorhanden ist und für alle an der betreffenden 
Börse gehandelten Wertpapiere der Reihe nach Kurse festgestellt werden. 
So sind z. B. an der Breslauer Börse die zum Handel und zur 
Notierung amtlich zugelassenen Werte in 9 Gruppen geteilt. Aus den 
Verhandlungen zwischen den Maklern und den Börsenbesuchern ergibt sich 
der Tageskurs, der vom Makler an die Tafel angeschrieben wird. Darauf 
wird zum nächsten Wertpapier sin der Regel in einer ein für alle Male 
bestimmten Reihenfolge) übergegangen. Sind für die Werte der ersten 
Gruppe die Kurse festgesetzt, so werden die Werte der zweiten, nachher die 
der dritten Gruppe usw. vorgenommen. Die Börsenbesucher wandern von 
Markt zu Markt, von der äußersten rechten zur äußersten linken Säule 
des Börsensaales. 
3. Persönliche Marktbildung durch Spezialisierung der 
Börsenbesucher. An einer großen Börse, z. B. in Berlin, müssen an 
verschiedenen Stellen der Börse eine Anzahl Wertpapiere gleichzeitig 
gehandelt werden. Die Börsenbesucher können aber nicht gleichzeitig in 
verschiedenen Märkten handeln. Ein Börsenvertreter einer Bank kann nur 
tn einem oder in einigen wenigen Märkten tätig sein. Daher senden die 
großen Institute eine große Anzahl Vertreter zur Börse, von denen jeder 
^Ur einige bestimmte Papiere handelt. 
Als Börsenpreis ist (Börsengeseh § 29) derjenige Kurs festzusetzen, 
ber der wirklichen Geschäftslage des Verkehrs an der Börse entspricht. 
Anspruch auf Berücksichtigung bei der amtlichen Feststellung des Börsen 
preises kann jedoch nur erhoben werden sBörsengesetz § 31), wenn das 
^schüft durch Vermittlung eines Kursmaklers abgeschlossen ist. 
Die Kurse, zu denen an der Börse gehandelt wird, sind entweder ein-
	        
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