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träge zur Ausführung gelangen können, ist die Bildung bestimmter Teil-
Märkte notwendig. Die Marktbildung kann eine örtliche, eine zeit
liche oder eine persönliche sein:
1. ÖrtlicheMärkte bilden sich hauptsächlich an den großen Börsen.
Jedes Wertpapier wird an einer bestimmten Stelle des Börsensaales ge
handelt. Eine Anzahl Wertpapiere smitunter auch nur ein einziges
Papier!) bilden einen Markt. Dieser Markt gruppiert sich in der Regel um
die Kursmakler, die die betreffenden Wertpapiere handeln.
2. Von einer zeitlichen Marktbildung spricht man, wenn nur ein
einziger großer Markt vorhanden ist und für alle an der betreffenden
Börse gehandelten Wertpapiere der Reihe nach Kurse festgestellt werden.
So sind z. B. an der Breslauer Börse die zum Handel und zur
Notierung amtlich zugelassenen Werte in 9 Gruppen geteilt. Aus den
Verhandlungen zwischen den Maklern und den Börsenbesuchern ergibt sich
der Tageskurs, der vom Makler an die Tafel angeschrieben wird. Darauf
wird zum nächsten Wertpapier sin der Regel in einer ein für alle Male
bestimmten Reihenfolge) übergegangen. Sind für die Werte der ersten
Gruppe die Kurse festgesetzt, so werden die Werte der zweiten, nachher die
der dritten Gruppe usw. vorgenommen. Die Börsenbesucher wandern von
Markt zu Markt, von der äußersten rechten zur äußersten linken Säule
des Börsensaales.
3. Persönliche Marktbildung durch Spezialisierung der
Börsenbesucher. An einer großen Börse, z. B. in Berlin, müssen an
verschiedenen Stellen der Börse eine Anzahl Wertpapiere gleichzeitig
gehandelt werden. Die Börsenbesucher können aber nicht gleichzeitig in
verschiedenen Märkten handeln. Ein Börsenvertreter einer Bank kann nur
tn einem oder in einigen wenigen Märkten tätig sein. Daher senden die
großen Institute eine große Anzahl Vertreter zur Börse, von denen jeder
^Ur einige bestimmte Papiere handelt.
Als Börsenpreis ist (Börsengeseh § 29) derjenige Kurs festzusetzen,
ber der wirklichen Geschäftslage des Verkehrs an der Börse entspricht.
Anspruch auf Berücksichtigung bei der amtlichen Feststellung des Börsen
preises kann jedoch nur erhoben werden sBörsengesetz § 31), wenn das
^schüft durch Vermittlung eines Kursmaklers abgeschlossen ist.
Die Kurse, zu denen an der Börse gehandelt wird, sind entweder ein-