Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

bis 83 niit dem Arbeitgeber Richtlinien über die Einstellung von 
Arbeitnehmern der Gruppe in den Betrieb zu vereinbaren. Die ge— 
mäß dieser Gesetzesstelle (S 78—8) vereinbarten Richtlinien müssen 
die Bestimmung enthalten, daß die Einstellung eines Arbeitnehmers 
nicht von seiner politischen, militärischen, konfessionellen oder gewerk— 
schaftlichen Betätigung, von der Zugehörigkeit oder Nichtzugehoͤrigkeit 
zu einem politischen, konfessionellen oder beruflichen Verein oder einem 
militärischen Verband abhängig gemacht werden darf. Sie dürfen nicht 
bestimmen, daß die Einstellung von der Zugehörigkeit zu einem be— 
stimmten Geschlecht abhängig sein soll. Die Einstellungen, die auf einer 
gejetzlichen, tarifvertraglichen oder durch Schiedsspruch eines Schlich— 
tungsausschusses oder einer vereinbarten Einigungs- oder Schiedsstelle 
auferlegten Verpflichtung beruhen, gehen den Richtlinien in jedem 
Falle vor. Im Rahmen der Richtlinlen hat über die Einstellung des 
einzelnen Arbeitnehmers der Arbeitgeber allein ohne Mitwirkung 
oder Aufsicht des Arbeiterrates oder Angestelltenrates zu entscheiden. 
Wenn seitens des Arbeitgebers gegen die vereinbarten Richtlümen ber— 
stoßen wird, so kann gemäß 8 80 der Arbeiterrat oder Angestelltenrat 
binnen fünf, Tagen nach Kenntnis von dem Verstoße, jedoch nicht 
später als vierzehn Tage nach dem Dienstantritt, Eiuspruch erheben. 
Die Gründe für den Einspruch und die Beweisunkerlagen sind vom 
Arbeiterrat oder Angestelltenrat bei den Verhandlungen mit dem 
Arbeitgeber vorzubringen. Wird bei diesen Voerhandlungen eine Eini— 
gung nicht erzielt, so känn der Arbeiterrat oder Angestelltenrat binnen 
drei Tagen nach Beendigung der Verhandlungen den zuständigen 
Schlichtungsausschuß oder eine vereinbarte Schiedsstelle anrufen. Der 
Einspruch gegen die Einstellung und die Anrufung des Schlichtungs⸗ 
ausschusses oder der Schiedsstelle hat keine aufschiebende oder auf—⸗ 
lösende Wirkung. Nach 8 83 wird über den Einspruch im Schlichtungs⸗ 
verfahren endgültig entschieden. Vor der Entscheidung ist der Einge— 
stellte tunlichst zu hören. Geht die Entscheidung dahin, daß ein Ver— 
stoß gegen die vereinbarten Richtlinien vorliegt, so kann darin zugleich 
ausgesprochen werden, daß das Dienstverhältnis des Eingestellteu als 
mit dem Eintritte der Rechtskraft der Entscheidung unter Einhaltung 
der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt gilt. Die Entscheidung schafft 
Recht zwischen dem beteiligten Arbeitgechr und Arbeitnehmer. In 
sterreich besteht das Betriebsrätegesetz vom 15. Mai 1919, St.G.⸗ 
Bl. Nr. 283, mit der Vollzugsordnung vom 27. Juni 1919, St. G.Bl. 
Nr. 342, in der die näheren Bestimmungen über die Wahl der Be⸗ 
triebsräte enthalten sind. Das Gesetz räumt den Betriebsräten das 
Recht ein, die Kündigung oder Entlassung von Arbeitnehmern, die 
aus rein gewerkschaftlichen oder politischen Gründen erfolgeu, im 
Laufe von acht Tagen schriftlich beim zuständigen Einigungsamte an—
	        
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