des Innern vom 6. August 1907, R.G.-Bl. Nr. 197, betreffend die
Führung der Bücher der konzess. Dienst- und Stellenvermittlungs—
gewerbe sowie die polizeiliche Kontrolle dieser Gewerbe enthält in
Ausführung der zitierten Bestimmungen der G.O. die näheren Vor—
schriften. (Abbgedruckt in G.O., Ausgabe Stiepel, Reichenberg 19282,
Seite 354.) Die Entziehung der Konzession kann erfolgen nach 8 57
G.G. wenn bei einem Gewerbetreibenden der ursprüngliche und noch
fortdauernde Mangel eines der gesetzlichen Erfordernisse des selb—
ständigen Gewerbebetriebes nachträglich zum Vorscheine kommt. Nach
dem zitierten 5 57 G.O. kann bei dem Gewerbe der Dienst- und
Stellenvermittlung die Konzession auch dann zurückgenommen wer—
den, wenn das Gewerbe binnen 6 Monaten nach seiner Erteilung
nicht in Betrieb gesetzt oder wenn später durch ebensolange Zeit der
Betrieb ausgesetzt wird. In den eben zitierten Bestimmungen erscheint
somit das Gewerbe der Dienst- und Stellenvermittlung ausreichend
gewerbepolizeilich geregelt.
Nicht gewerbsmäßige Dienst— und Stellen—
vermittlung ist die aus gemeinnützigen Gründen, nicht in ge—
winnütziger Absicht erfolgende Arbeitsvermittlung, welche dadurch
den gemeinnützigen Charakter nicht verliert, daß bei der Vermitt⸗
lungstätigkeit geringe, nur zur Deckung der Selbstkosten bestimmte
Gebühren eingehoben werden. Solche Arbeitsvermittlungsstellen wur—
den begründet von Organisationen der Abeitgeber, der Arbeitnehmer
oder von gemeinnützigen Vereinen. Die von Arbeitgeber- oder Arbeit—
nehmerseite begründeten Vermittlungsstellen, die gewöhnlich für den
betreffenden Berufszweig tätig sind, hatten oft, ob mit oder ohne
Vrund möge dahingestellt bleiben, mit dem Mißtrauen der anderen
Interessentenseite zu rechnen und zu kämpfen. Die Vermittlungs—
stellen der gemeinnützigen Vereine konnten bei allen guten Absichten,
von denen ihre Gründer erfüllt waren, nur selten eine größere Be—
deutung erlangen, obgleich bei ihnen eine gewisse Neutralität nach
beiden Interefsentenseiten anzunehmen ist.
Arbeitsvermittlungsstellen der Kommunal—
verbände. (Staat, Gemeinden)s. Gemeinden unterstützten auch in
den Ländern des alten Österreich seit Jahren das Wirken von gemein—
nützigen Arbeitsvermittlungsstellen durch Subventionen oder errich—
teten wohl auch selbst gemeindliche Arbeitsvermittlungsanstalten,
namentlich war dies bei größeren Städten der Fall. So besitzt auch
die Stadt Brunn ein ab 31. Maͤrz 1901 tätiges städtisches Arbeits-
vermittlungsamt, welches geleitet von einem paritätisch zusammen—
gesetzten Verwaltungsausschusse, derzeit 5 Abteilungen besitzt: eine
für allgemeine Arbeitsvermittlung mit 2 Unterabteilungen für männ⸗
liche bzw. weibliche Vermittlung; eine Abteilung für allgemeine staat—
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