Object: Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande

betrachte: werden, deren Verkauf verboten ist. Ausgenommen sind Mineralwässer 
von ‚bekannter Zusammensetzung, welche ohne vorherige Untersuchung von den 
nationalen Zollämtern zugelassen werden können, vorausgesetzt, daß die Betei- 
ligten nachweislich die Erlaubnis zum Verkauf beim nationalen Hygieneamt ‚ein- 
geholt haben und daß die im Ursprungslande erfolgten Analysen von anerkannten 
chemischen Firmen herrühren und von den Gesundheitsbehörden des betr. 
Landes bestätigt worden sind. Die Unterschriften der Chemiker müssen vom 
argentinischen Konsulat, und dem Ministerium der auswärtigen Angelegen- 
heiten beglaubigt werden. Ebenso ist auch die Veröffentlichung von Annoncen 
verboten, welche medizinische Spezialitäten anpreisen, deren Verkauf von der 
zuständigen Behörde nicht genehmigt worden ist. 
Zollagergebühren. 
Fristbestim- Auf Veranlassung der Zolldirektion der Hauptstadt wird, um die An- 
mungen. wendung des Artikels 40 des Gesetzes Nr. 8878 zu erleichtern, bestimmt: 
1. daß bei der monatlichen Zahlung der Lagermiete die, Tage fort- 
laufend gerechnet werden, 
2. daß die Strafe von 5%. sowie. die doppelte Lagergebühr, vom 
Eintreffen des Dampfers an, nach rechtskräftigen Tagen berechnet wird, 
laut Art. 82 der Zollordnung (Art. 82: Die durch die Zollordnung, das Zoll- 
gesetz und diese Verordnung festgesetzten Fristen bestimmen sich nach den 
Anordnungen des Bürgerlichen Gesetzbuches [Cödigo Civil]. Fällt der letzte 
Tag einer Frist auf einen Feiertag, so wird angenommen, daß die Frist 
an dem unmittelbar darauffolgenden Werktag abläuft.), 
3. daß bei Auferlegung dieser. Strafe die Zeit, von der, Ankunft des 
Dampfers‘ bis. zur Aushändigung der Waren nach fortlaufenden Tagen 
berechnet wird, 
4. daß; falls die‘ Waren nicht innerhalb eines Monats, der. nach fort- 
laufenden Tagen berechnet wird, zurückgezogen sein. sollten, ohne Veran- 
lassung zur Strafe von 5 %. zu geben, weil. die Waren innerhalb des Monats, 
nach rechtskräftigen Tagen ‚berechnet, zurückgezogen wurden, außerdem für 
den Bruchteil der Tage einfache Lagergebühr erhoben wird. 
Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, 
Erlaß der Bei- Durch Regierungsdekret vom 21. November 1912 wird der Artikel 10 
bringung des der zum Gesetz Nr. 3059 vom 4. Oktober 1906 erlassenen Ausführungs- 
PS bestimmungen aufgehoben. Hierdurch wird die Vorschrift beseitigt, daß für 
* alle Erzeugnisse tierischen Ursprungs bei der Einfuhr eine gehörig beglaubigte 
Bescheinigung des Herkunftslandes beizubringen ist, die bestätigt, daß die 
Erzeugnisse in Fabriken hergestellt sind, die einer gesundheitspolizeilichen 
Aufsicht unterstehen, ähnlich derjenigen, wie sie für die argentinischen Fabriken 
vorgesehen ist. Die Einfuhr unterliegt nunmehr hinsichtlich der Untersuchung 
nur noch, den Vorschriften des Artikels 9 der Ausführungsbestimmungen, 
wonach Nahrungsmittel tierischen Ursprungs ausländischer Herkunft vom argen- 
tinischen Gesundheitsamt untersucht werden müssen, bevor ihre Einfuhr gestattet 
wird. Die Zwecklosigkeit: einer doppelten Untersuchung wird damit begründet, 
daß die im Artikel 9 vorgeschriebene Prüfung für die Genießbarkeit der 
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