betrachte: werden, deren Verkauf verboten ist. Ausgenommen sind Mineralwässer
von ‚bekannter Zusammensetzung, welche ohne vorherige Untersuchung von den
nationalen Zollämtern zugelassen werden können, vorausgesetzt, daß die Betei-
ligten nachweislich die Erlaubnis zum Verkauf beim nationalen Hygieneamt ‚ein-
geholt haben und daß die im Ursprungslande erfolgten Analysen von anerkannten
chemischen Firmen herrühren und von den Gesundheitsbehörden des betr.
Landes bestätigt worden sind. Die Unterschriften der Chemiker müssen vom
argentinischen Konsulat, und dem Ministerium der auswärtigen Angelegen-
heiten beglaubigt werden. Ebenso ist auch die Veröffentlichung von Annoncen
verboten, welche medizinische Spezialitäten anpreisen, deren Verkauf von der
zuständigen Behörde nicht genehmigt worden ist.
Zollagergebühren.
Fristbestim- Auf Veranlassung der Zolldirektion der Hauptstadt wird, um die An-
mungen. wendung des Artikels 40 des Gesetzes Nr. 8878 zu erleichtern, bestimmt:
1. daß bei der monatlichen Zahlung der Lagermiete die, Tage fort-
laufend gerechnet werden,
2. daß die Strafe von 5%. sowie. die doppelte Lagergebühr, vom
Eintreffen des Dampfers an, nach rechtskräftigen Tagen berechnet wird,
laut Art. 82 der Zollordnung (Art. 82: Die durch die Zollordnung, das Zoll-
gesetz und diese Verordnung festgesetzten Fristen bestimmen sich nach den
Anordnungen des Bürgerlichen Gesetzbuches [Cödigo Civil]. Fällt der letzte
Tag einer Frist auf einen Feiertag, so wird angenommen, daß die Frist
an dem unmittelbar darauffolgenden Werktag abläuft.),
3. daß bei Auferlegung dieser. Strafe die Zeit, von der, Ankunft des
Dampfers‘ bis. zur Aushändigung der Waren nach fortlaufenden Tagen
berechnet wird,
4. daß; falls die‘ Waren nicht innerhalb eines Monats, der. nach fort-
laufenden Tagen berechnet wird, zurückgezogen sein. sollten, ohne Veran-
lassung zur Strafe von 5 %. zu geben, weil. die Waren innerhalb des Monats,
nach rechtskräftigen Tagen ‚berechnet, zurückgezogen wurden, außerdem für
den Bruchteil der Tage einfache Lagergebühr erhoben wird.
Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs,
Erlaß der Bei- Durch Regierungsdekret vom 21. November 1912 wird der Artikel 10
bringung des der zum Gesetz Nr. 3059 vom 4. Oktober 1906 erlassenen Ausführungs-
PS bestimmungen aufgehoben. Hierdurch wird die Vorschrift beseitigt, daß für
* alle Erzeugnisse tierischen Ursprungs bei der Einfuhr eine gehörig beglaubigte
Bescheinigung des Herkunftslandes beizubringen ist, die bestätigt, daß die
Erzeugnisse in Fabriken hergestellt sind, die einer gesundheitspolizeilichen
Aufsicht unterstehen, ähnlich derjenigen, wie sie für die argentinischen Fabriken
vorgesehen ist. Die Einfuhr unterliegt nunmehr hinsichtlich der Untersuchung
nur noch, den Vorschriften des Artikels 9 der Ausführungsbestimmungen,
wonach Nahrungsmittel tierischen Ursprungs ausländischer Herkunft vom argen-
tinischen Gesundheitsamt untersucht werden müssen, bevor ihre Einfuhr gestattet
wird. Die Zwecklosigkeit: einer doppelten Untersuchung wird damit begründet,
daß die im Artikel 9 vorgeschriebene Prüfung für die Genießbarkeit der
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