früheren Berufungskommission geschaffen, die in allen Angelegenheiten
Ihres Aufgabenkreises als letzte Instanz entscheidet.
Die Kalilohnprüfungsstelle erster Instanz über-
wacht die Durchführung der zur Sicherung der Durchschnittslöhne der
Arbeiter und der Gehaltsverhältnisse der Angestellten im Kaligesetz
gegebenen Vorschriften. Zu diesem Zwecke werden umfangreiche Er-
hebungen über die von den Werken gezahlten Löhne und Gehälter an-
gestellt. Die Ergebnisse der Untersuchungen dienen als Grundlage für
die Entscheidungen, ob und in welchem Umfange gemäß $ 13 des Kali-
gesetzes vom 25. Mai 1910 eine Kürzung der Beteiligungsziffer eines
Werkes wegen Verletzung der gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist.
Gegen die Urteile dieser Stelle ist Berufung an die Kalilohn-
Prüfungsstelle ZWeiter Instanz Möglich.
Die Landwirtschaftlich-technischs Kalistelle
beschäftigt sich ausschließlich mit der inländischen Propaganda, Sie
hat zu diesem Zwecke jedes Jahr einen Voranschlag über die Beträge
aufzustellen, die an die inländischen Körperschaften und sonstigen land-
wirtschaftlichen Stellen für die Ausführung von Düngungsversuchen und
andere Propagandatätigkeit gezahlt werden sollen. Die Verwendung
der Geldbeträge wird von ihr genau kontrolliert und über die Ergeb-
nisse dem Reichskalirat Jährlich Rechnung gelegt. Ferner wird sie
vom Reichskalirat zur Bearbeitung von Fragen herangezogen, die die
inländische Landwirtschaft betreffen. Außerdem hat sie bei dem Erlaß
von Vorschriften über die Sicherung gegen Untergehalt ( Prohenahme-
vorschriften) mitzuwirken.
Das Schiedsgericht für Entschädigung von
Arbeitnehmern beschäftigt sich mit den Ansprüchen, die auf
Grund des & 85 wegen Übertragung von Beteiligungsziffern erhoben
werden.
Auf Grund dieses Aufgabenkreises haben der Reichskalirat und die
Kalistellen seit dem 1. Januar 1924 die in den nachfolgenden Einzel-
berichten näher dargestellte Tätigkeit entwickelt.
Da die Aufgaben des Reichskalirats, Soweit sie die all-
gemeine Verwaltung betreffen, mit denen der Kal; Prüfungs-
Stelle eng zusammenhängen, ist davon abgesehen worden, für beide
Behörden einen getrennten Bericht zu erstatten.
Zu Beginn des Jahres 1924 waren beide Verwaltungsstellen in der
Hauptsache mit der Durchführung der in der Verordnung vom 22. Ok-
tober 1921 vorgesehenen Maßnahmen beschäftigt... Der Zweck dieser
Verordnung bestand im wesentlichen darin, die weit über das Bedürfnie
hinaus angewachsene Zahl der Kaliwerke auf das notwendige Maß zu
verringern und deshalb eine größere Zahl von Werken, die unter den
ungünstigen Verhältnissen der Nachkriegszeit unwirtschaftlich arbei-
teten und durch ihren Weiterbetrieb die Entwicklung der Kaliwirtschaft
hemmten, zu einer Einstellung der Förderung auf Mindestens 30 Jahre
Zu veranlassen. Das Entstehen neuer Werke wurde gleichzeitig durch
ein Abteufverbot gemäß $ 83 e, Absatz 1 verhindert, Es war bereite
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