Object: Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande

5:4) nach, Mitternacht auf den Teilen des Decks zu promenieren, unter 
"ua 3 welchen. sich. Kabinen. befinden; 
1 N irgendwelchen Lärm oder Musik zu machen, zu singen oder sonstige 
— Handlungen zu vollführen, die geeignet sind, den Schlaf der Passa- 
w giere zu stören, mit Ausnahme des besonderen Falles, daß allgemeine 
Festlichkeiten an Bord abgehalten werden. 
Art. 6. Die mit Postprivileg ausgestatteten Dampfer, welche Passagiere 
hach‘ einem festen Fahrplan befördern, müssen am Bestimmungsorte und 
an den Zwischenstationen zu den festgesetzten Zeiten ankommen. 
"Art. 7. Trifft ein Schiff an einem Orte mit merklicher Verspätung: 
ein, 'so ist der Kapitän verpflichtet, die Ursache der Hafenpolizei mitzuteilen 
und im Schiffsbuch eine entsprechende Eintragung zu machen. 
; Art. 8. Wenn ein Schiff verfrüht eintrifft, soll es von der Hafenpolizei 
trotzdem: erst zur fahrplanmäßigen Stunde die Erlaubnis zur Weiterfahrt 
erhalten. 
> Art. 9. Alle‘ Vorfälle, ‘die eine Verzögerung der Reise hervorrufen, 
Sind in das Schiffsjournal‘ einzutragen; unterbleibt dies, so wird bis zum 
Beweise ‚des Gegenteils angenommen, daß ein Fall höherer Gewalt nicht 
Vorgelegen hat. 
Art. 10. Wenn ein Schiff verfrüht oder verspätet eintrifft, sind die 
Beamten der Hafenpolizei verpflichtet, die Ursache der Abweichung vom 
Fahrplan im. Schiffsjournal zu prüfen und dem Generalhafendirektor durch 
Vermittlung: des Vorstandes der betr. Präfektur hiervon Kenntnis zu geben. 
Art. 11. In dem Verwaltungsbureau an Bord hat sich ein Beschwerde- 
buch zu befinden, in das die Passagiere ihre Beschwerden einschreiben können. 
Der Kapitän ist verpflichtet, dasselbe auf Verlangen vorzulegen und jede 
Eingetragene Beschwerde unaufgefordert im nächsten Hafenplatz der Hafen- 
Polizei mitzuteilen, welche die Schritte einleiten wird, die nach der Natur 
des Falles erforderlich sind. 
N = Art. 12. Das Vorhandensein eines Beschwerdebuches ist den Passagieren 
durch einen auffallenden Anschlag zur Kenntnis zu bringen. 
Art. 13. Wenn Fahrscheine für Ortschaften ausgegeben werden, die 
dur im Umsteigeverkehr zu erreichen sind, so sind auf der Rückseite des 
Fahrscheines die Vorschriften des Art. 3 dieser Verordnung sowie der Fahr- 
Plan und sonstige für den Passagier bezüglich des Umsteigeverkehrs wissens- 
Werte ‘Angaben abzudrucken. 
"Art. 14. Der Umsteigeverkehr hat an den Orten und zu den Zeiten 
Stattzufinden, die in den Fahrplänen angegeben sind, welche die Schiffahrts- 
Stsellschafter. gemäß den Vorschriften der Art. 7 und 20 dieses Dekrets 
ZU veröffentlichen haben. 
‚Art. 15. Jeder Umsteigeverkehr in Booten, Kähnen, Segel- oder sonstigen 
Schiffen, welche nach Ansicht der Hafenpolizei ‚nicht die nötige Sicherheit 
Und Bequemlichkeit bieten, ist verboten. 
) Art. 16. Unter keinen Umständen, außer mit ausdrücklicher schriftlicher 
Genehmigung der Generalhafendirektion, darf sich der Umsteigeverkehr an 
Anderen Orten und zu anderen Zeiten vollziehen, als in den behördlich ge- 
"ehmigten Fahrplänen angegeben ist. 
Et Art. 17. .In den Häfen und Ortschaften, in denen die Passagiere aus 
Sem kleineren. in.ein größeres: Schiff umsteigen, darf das kleinere am Um- 
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