5:4) nach, Mitternacht auf den Teilen des Decks zu promenieren, unter
"ua 3 welchen. sich. Kabinen. befinden;
1 N irgendwelchen Lärm oder Musik zu machen, zu singen oder sonstige
— Handlungen zu vollführen, die geeignet sind, den Schlaf der Passa-
w giere zu stören, mit Ausnahme des besonderen Falles, daß allgemeine
Festlichkeiten an Bord abgehalten werden.
Art. 6. Die mit Postprivileg ausgestatteten Dampfer, welche Passagiere
hach‘ einem festen Fahrplan befördern, müssen am Bestimmungsorte und
an den Zwischenstationen zu den festgesetzten Zeiten ankommen.
"Art. 7. Trifft ein Schiff an einem Orte mit merklicher Verspätung:
ein, 'so ist der Kapitän verpflichtet, die Ursache der Hafenpolizei mitzuteilen
und im Schiffsbuch eine entsprechende Eintragung zu machen.
; Art. 8. Wenn ein Schiff verfrüht eintrifft, soll es von der Hafenpolizei
trotzdem: erst zur fahrplanmäßigen Stunde die Erlaubnis zur Weiterfahrt
erhalten.
> Art. 9. Alle‘ Vorfälle, ‘die eine Verzögerung der Reise hervorrufen,
Sind in das Schiffsjournal‘ einzutragen; unterbleibt dies, so wird bis zum
Beweise ‚des Gegenteils angenommen, daß ein Fall höherer Gewalt nicht
Vorgelegen hat.
Art. 10. Wenn ein Schiff verfrüht oder verspätet eintrifft, sind die
Beamten der Hafenpolizei verpflichtet, die Ursache der Abweichung vom
Fahrplan im. Schiffsjournal zu prüfen und dem Generalhafendirektor durch
Vermittlung: des Vorstandes der betr. Präfektur hiervon Kenntnis zu geben.
Art. 11. In dem Verwaltungsbureau an Bord hat sich ein Beschwerde-
buch zu befinden, in das die Passagiere ihre Beschwerden einschreiben können.
Der Kapitän ist verpflichtet, dasselbe auf Verlangen vorzulegen und jede
Eingetragene Beschwerde unaufgefordert im nächsten Hafenplatz der Hafen-
Polizei mitzuteilen, welche die Schritte einleiten wird, die nach der Natur
des Falles erforderlich sind.
N = Art. 12. Das Vorhandensein eines Beschwerdebuches ist den Passagieren
durch einen auffallenden Anschlag zur Kenntnis zu bringen.
Art. 13. Wenn Fahrscheine für Ortschaften ausgegeben werden, die
dur im Umsteigeverkehr zu erreichen sind, so sind auf der Rückseite des
Fahrscheines die Vorschriften des Art. 3 dieser Verordnung sowie der Fahr-
Plan und sonstige für den Passagier bezüglich des Umsteigeverkehrs wissens-
Werte ‘Angaben abzudrucken.
"Art. 14. Der Umsteigeverkehr hat an den Orten und zu den Zeiten
Stattzufinden, die in den Fahrplänen angegeben sind, welche die Schiffahrts-
Stsellschafter. gemäß den Vorschriften der Art. 7 und 20 dieses Dekrets
ZU veröffentlichen haben.
‚Art. 15. Jeder Umsteigeverkehr in Booten, Kähnen, Segel- oder sonstigen
Schiffen, welche nach Ansicht der Hafenpolizei ‚nicht die nötige Sicherheit
Und Bequemlichkeit bieten, ist verboten.
) Art. 16. Unter keinen Umständen, außer mit ausdrücklicher schriftlicher
Genehmigung der Generalhafendirektion, darf sich der Umsteigeverkehr an
Anderen Orten und zu anderen Zeiten vollziehen, als in den behördlich ge-
"ehmigten Fahrplänen angegeben ist.
Et Art. 17. .In den Häfen und Ortschaften, in denen die Passagiere aus
Sem kleineren. in.ein größeres: Schiff umsteigen, darf das kleinere am Um-
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