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und zwar soll das Handelsamt, bevor es einem der
artigen Antrage stattgibt, verlangen, daß ihm über fol
gende Punkte Gewißheit gegeben werde:
a) daß der Inhaber ein Angehöriger eines mit Seiner
Majestät im Kriege befindlichen Staates ist,
d) daß der Antragsteller die Waren, für welche die
Handelsmarke eingetragen ist, herzustellen beab
sichtigt oder ihre Herstellung veranlassen wird,
c) daß es im allgemeinen Interesse des Inlandes oder
eines Teiles des Publikums oder des Handelsver
kehrs liegt, daß die Eintragung der Handelsmarke
dauernd oder zeitweilig ausgehoben wird.
Die bei Einreichung eines solchen Antrages zu ent
richtende Gebühr ist im ersten Anhange zu diesen Vor
schriften angegeben.
Das Handelsamt kann jederzeit nach freiem Er
messen jede von ihm angeordnete dauernde oder zeit
weilige Außerkraftsetzung der Eintragung einer Handels
marke widerrufen.
Zwecks Ausübung der Befugnisse zur dauernden
oder zeitweiligen Außerkraftsetzung der Eintragung einer
Handelsmarke kann das Handelsamt nach Gutdünken
eine Person oder Personen zur Anstellung einer Unter
suchung ernennen.
Die dem Handelsamt zugehenden Anträge auf
dauernde oder zeitweilige Außerkraftsetzung der Ein
tragung einer Handelsmarke sind einer solchen Person
oder solchen Personen zwecks mündlicher Verhandlung
und Prüfung zu überweisen. Über das Ergebnis haben
diese Personen au das Amt zu berichten.
Das Handelsamt darf also jederzeit, wenn es nach
seinem Ermessen dies im öffentlichen Interesse gelegen
erachtet, eine Handelsmarke dauernd oder zeitweilig,
völlig oder teilweise außer Kraft setzen, gegebenenfalls
unter den von ihm für erforderlich erachteten Auflagen
und Bedingungen.
2. Der in diesen Vorschriften gebrauchte Ausdruck
„Person" soll neben der Bedeutung, die ihm nach § 19
des Auslegungsgesetzes (Interpretation Lot) von 1889
zukommt, jedes Regierungsdepartement einschließen.
3. Alle Angelegenheiten oder Geschäfte, die vom
Handelsamt oder vor dem Handelsamt bestimmungs
gemäß zu erledigen sind, können durch oder von dem
Präsidenten, einem Sekretär, Hilfssekretär oder eine zu
diesem Behufe vom Präsidenten des Handelsamtes er
mächtigte Person erledigt werden.
Alle Urkunden, die sich als Erlässe des Handels
amtes darstellen und mit dem Siegel des Amtes gesiegelt
oder von einem Sekretär, Hilfssekretär oder einer vom
Präsidenten des Amtes zu diesem Behufe ermächtigten
Person unterzeichnet sind, sind als Beweismittel zuzu
lassen und ohne ferneren Beweis als solche Erlässe zu
erachten, wofern nicht das Gegenteil dargetan wird.
Eine vom Präsidenten des Handelsamts unter
zeichnete Bescheinigung, daß ein Erlaß oder eine Ver
fügung, der Erlaß oder die Verfügung des Amtes
ist, soll ein voller Beweis der so beglaubigten Tat
sache sein.
4. Diese Vorschriften sollen als die Trade Marks
(Temporary) Knies, 1914, bezeichnet werden und vom
7. August 1914 ab in Kraft treten.
E r st e r A n h a n g.
£ s ä
Gebühr für einen Antrag an das Handelsamt
auf dauernde oder zeitweilige Außerkraft
setzung einer Handelsmarke nach Ziffer 1 3 0 0
Zweiter Anhang.
(Warenzeichenformular Nr. 36).
Novelle vom 28. August 1914 zum eng
lischen Patents, Designs and Trade
Marks (Temporary Knies) 4 ct, 1914. Aus
dehnung der Befugnis zur Erlassung zeitweiliger
Verordnungen.
I« Der Talents, Designs and Trade Marks (Tem
porary Knies) Act, 1914, soll mit nachstehenden Abän
derungen wirksam sein und als immer in Wirksamkeit
gestanden angesehen werden, nämlich:
a) In Art. 1 sind die Worte „um irgend ein
Patent oder eine Lizenz und ein eingetragenes Waren
zeichen, deren Inhaber ein Untertan eines mit seiner
Majestät im Kriege befindlichen Staates ist, völlig oder
teilweise zu vernichten oder zeitweise außer Kraft zu
setzen und die nach einem dieser Gesetze auf Grund
einer Anmeldung einer derartigen Person eingeleiteten
Verfahren dauernd oder zeitweilig außer Kraft zu setzen",
zu ersetzen durch folgende Worte:
„Um irgend ein Patent oder eine Lizenz, deren In
haber Untertan eines im Kriege mit Seiner Majestät be
findlichen Staates ist, völlig oder teilweise zu vernichten
oder zeitweise außer Kraft zu setzen, um die Registrierung
und alle oder einige durch die Registrierung eines
Musters oder einer Marke erworbenen Rechte, deren
Inhaber ein Untertan der vorerwähnten Art ist, zu
vernichten oder zeitweise außer Kraft zu setzen, um eine
Anmeldung, die von einer solchen Person nach einem
dieser Gesetze gemacht wurde, zu vernichten oder zeitweise
außer Kraft zu setzen, um den Board of Trade in den
Stand zu setzen, an andere als die vorgenannten Per
sonen für solche Fristen und unter solchen Bedingungen,
und zwar entweder für die ganze Dauer des Patentes
oder der Registrierung oder für eine solche kürzere Frist
als es dem Koard angemessen erscheint, Lizenzen zu
gewähren, die der erwähnten Vernichtung oder zeitweisen
Außerkraftsetzung unterworfenen patentierten Erfindungen
und registrierten Muster herzustellen, zu gebrauchen, aus
zuüben oder zu verkaufen."
b) Am Schluffe desselben Artikels ist folgender
Absatz einzufügen:
„4. Dieses Gesetz gilt für jede Person, welche im
Gebiete eines im Kriege mit Seiner Majestät befindlichen
Staates wohnt oder ein Geschäft betreibt, so als ob sie
Untertan dieses Staates wäre, und der Ausdruck „Untertan
eines im Kriege mit Seiner Majestät befindlichen Staates"
soll mit Bezug auf eine Handelsgesellschaft jede Ge
sellschaft einschließen, deren Unternehmen von solchen