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nicht um ein und dasselbe Grubenfeld. Wollte man das Gegenteil
annehmen, so würde allerdings ein zwei- oder vielfaches Eigen
tum an einer Sache entstehen. Es werden aber in diesem Falle
verschiedene Mineralien und damit auch verschiedene Grubenfelder
verliehen. An jedem Grubenfelde besteht für sich ein besonderes
Bergwerkseigentum. Hieran ändert es auch nichts, daß diese
Grubenfelder ineinander übergehen. Eine solche Verbindung
kommt auch bei Grundstücken vor, die verschiedenen Eigentümern
gehören. Rechtlich denkbar ist es jedenfalls, wenn äußerst kleine
Grundstücksteile des einen Eigentümers in dem Grundbesitz eines
anderen Eigentümers, mit oder ohne natürlichen Zusammenhang
mit dem zugehörigen Hauptgrundstück liegen. Man denke nur
an schmale Gräben, Fußsteige, Fußwege, unterirdische Rohrnetze,
sowie Kanäle fremder Eigentümer durch eigene Grundstücke.
Daß dies nicht ad absurdqm führen kann, dafür sorgt beim
Bergwerkseigentum schon die gesetzliche Vorschrift, daß die an
sich regalen Mineralien nur dann gemutet und verliehen werden
können, wenn sie in abbauwürdiger Menge auf ihrer
natürlichen Lagerstätte Vorkommen. 1 ) Um auch bei einer solchen
Kollision einen ordnungsmäßigen Bergwerksbetrieb zu gewähr
leisten, hat übrigens der Gesetzgeber in §§ 55, 56, 57 ABG.
sowohl für kollidierende regale als auch nichtregale Mineralien
besondere Ordnungsvorschriften erlassen.
Man kann auch weiter nicht einwenden, daß das Bergwerks
eigentum am Grubenfelde dasselbe sei, wie das Eigentum an
den Mineralien selbst. Die gewonnenen Mineralien als solche
sind und bleiben nach der Verkehrsauffassung bewegliche Sachen.
Das schließt nicht aus, daß sie auf ihrer natürlichen Lagerstätte
als Bestandteil eines Immobile gelten. Dieselbe Erscheinung hat
man auch beim Grundeigentum. Auch hier kennt man Gewin
nungsrechte hinsichtlich der Früchte des Grundeigentums, die
in ihrer natürlichen Ablagerung wesentliche Bestandteile des
Grundstücks bilden, z. B, Tonschiefer- und sonstige Steinbrüche,
selbst Feldfrüchte auf dem Halme.
Auch die zur Widerlegung der hier vertretenen Ansicht
angeführte Einwendung, daß die Existenz und der Umfang der
Lagerstätte nicht feststände, also der Gegenstand seiner Existenz
nach erst gesucht werden müsse, daß aber ein solches unbe
stimmtes Eigentumsrecht nicht möglich sei, ist nicht einleuchtend.
Rechtlich genügt die Abgrenzbarkeit gegen Dritte. 2 ) Dieselbe
Einwendung hätte man aber auch beim Grundeigentum. Nach
der vorwiegend anerkannten Lehre soll sich dieses bis in die
„ewige Teufe“ erstrecken. Ist es nicht möglich und denkbar,
daß im Innern der Erde auch der Gegenstand des Eigentums
verloren geht oder sich wenigstens so verändert, daß
') § 15 ABG.
2 ) cf. Schling, S. 60 unten.