Object: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

55 
nicht um ein und dasselbe Grubenfeld. Wollte man das Gegenteil 
annehmen, so würde allerdings ein zwei- oder vielfaches Eigen 
tum an einer Sache entstehen. Es werden aber in diesem Falle 
verschiedene Mineralien und damit auch verschiedene Grubenfelder 
verliehen. An jedem Grubenfelde besteht für sich ein besonderes 
Bergwerkseigentum. Hieran ändert es auch nichts, daß diese 
Grubenfelder ineinander übergehen. Eine solche Verbindung 
kommt auch bei Grundstücken vor, die verschiedenen Eigentümern 
gehören. Rechtlich denkbar ist es jedenfalls, wenn äußerst kleine 
Grundstücksteile des einen Eigentümers in dem Grundbesitz eines 
anderen Eigentümers, mit oder ohne natürlichen Zusammenhang 
mit dem zugehörigen Hauptgrundstück liegen. Man denke nur 
an schmale Gräben, Fußsteige, Fußwege, unterirdische Rohrnetze, 
sowie Kanäle fremder Eigentümer durch eigene Grundstücke. 
Daß dies nicht ad absurdqm führen kann, dafür sorgt beim 
Bergwerkseigentum schon die gesetzliche Vorschrift, daß die an 
sich regalen Mineralien nur dann gemutet und verliehen werden 
können, wenn sie in abbauwürdiger Menge auf ihrer 
natürlichen Lagerstätte Vorkommen. 1 ) Um auch bei einer solchen 
Kollision einen ordnungsmäßigen Bergwerksbetrieb zu gewähr 
leisten, hat übrigens der Gesetzgeber in §§ 55, 56, 57 ABG. 
sowohl für kollidierende regale als auch nichtregale Mineralien 
besondere Ordnungsvorschriften erlassen. 
Man kann auch weiter nicht einwenden, daß das Bergwerks 
eigentum am Grubenfelde dasselbe sei, wie das Eigentum an 
den Mineralien selbst. Die gewonnenen Mineralien als solche 
sind und bleiben nach der Verkehrsauffassung bewegliche Sachen. 
Das schließt nicht aus, daß sie auf ihrer natürlichen Lagerstätte 
als Bestandteil eines Immobile gelten. Dieselbe Erscheinung hat 
man auch beim Grundeigentum. Auch hier kennt man Gewin 
nungsrechte hinsichtlich der Früchte des Grundeigentums, die 
in ihrer natürlichen Ablagerung wesentliche Bestandteile des 
Grundstücks bilden, z. B, Tonschiefer- und sonstige Steinbrüche, 
selbst Feldfrüchte auf dem Halme. 
Auch die zur Widerlegung der hier vertretenen Ansicht 
angeführte Einwendung, daß die Existenz und der Umfang der 
Lagerstätte nicht feststände, also der Gegenstand seiner Existenz 
nach erst gesucht werden müsse, daß aber ein solches unbe 
stimmtes Eigentumsrecht nicht möglich sei, ist nicht einleuchtend. 
Rechtlich genügt die Abgrenzbarkeit gegen Dritte. 2 ) Dieselbe 
Einwendung hätte man aber auch beim Grundeigentum. Nach 
der vorwiegend anerkannten Lehre soll sich dieses bis in die 
„ewige Teufe“ erstrecken. Ist es nicht möglich und denkbar, 
daß im Innern der Erde auch der Gegenstand des Eigentums 
verloren geht oder sich wenigstens so verändert, daß 
') § 15 ABG. 
2 ) cf. Schling, S. 60 unten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.