Full text: Fabrikorganisation, Fabrikbuchführung und Selbstkostenberechnung der Firma Ludw. Loewe & Co. Actiengesellschaft, Berlin

nicht feststellen läßt, kann für eine derartige Erfindung ein Entgelt 
nicht verlangt werden. Der zweite Fall der Angestelltenerfindung ist 
die Diensterfindung, die ein bestimmter Angestellter auf Grund eines 
besonderen Auftrages oder innerhalb seines vertragsmäßigen Auf— 
gabenkreises macht. Nach Isay (Patentgesetz, Berlin, 1920) hängt die 
Frage, ob eine Diensterfindung vorliegt, davon ab, ob die Erfindung 
in den dienstlichen Pflichtenbereich des Angestellten fällt; dies ist nur 
dann anzunehmen, wenn entweder im Dienstvertrage dieses bestimmt 
ist oder ein besonderer Auftrag vorliegt oder die Erfindung in den 
Rahmen derjenigen Tätigkeit fällt, welche dem Angestellten nach seiner 
Stellung im Dienste des Unternehmens und nach der getroffenen Ab— 
rede über die Art seiner Dienstleistung obliegt. Wenngleich auch eine 
derartige Erfindung dem Unternehmer zufällt, so kann der Angestellte, 
wenn ihm für seine Erfindungen eine besondere Vergütung zugesagt 
ist, auch beim Vorliegen einer Diensterfindung eine Vergütung ver— 
langen. Erfindungen, die aus der erfinderischen Tätigkeit des Ange— 
stelllen entspringen und außerhalb seines Aufgabenkreises oder außer— 
halb des Gebietes liegen, auf dem das den Angestellten beschäftigende 
Unternehmen arbeitet, gehören als freie Erfindungen dem Angestell— 
ten. Die Angestelltenorganisationen bemühen sich, um einer Ver— 
kümmerung der Rechte der Angestellten als Erfinder entgegenzu— 
arbeiten, in den Tarifverträgen entsprechende Erfinderrechtsbestim— 
mungen zu erwirken; insbesondere gilt dies von den Organisationen 
der technischen Angestellten. Besonders eingehende Bestimmungen über 
den Exrfinderschutz der Angestellten enthält der deutsche Reichstarif 
für die akademisch gebildeten Angestellten der chemischen Industrie, 
vom 27. April 1920. Dieser Tarifvertrag nimmt die Einteilung der 
Erfindungen in: Betriebserfindungen, Ddiensterfindungen und freie 
Erfindungen an und definiert die Begriffe. Die Betriebserfindung 
„gehört dem Inhaber des Betriebes, der den Anspruch hat, daß seine 
Betriebserfindung als solche in der Patentschrift bezeichnet wird“. 
Diensterfindungen gehen auf den Betriebsinhaber über. Dem Erfin— 
der verbleibt ein Anspruch auf Nennung fseines Namens in der 
Patentschrift und auf eine angemessene Vergütung, fallls eine gewerb— 
liche Verwertung staitfindet. Freie Erfindungen sind dagegen „Eigen— 
tum des Erfinders, der sie patentamtlich unter Schutz stellen lassen 
kann. Der Erfinder ist verpflichtet, die Erfindung dem Betriebs— 
inhaber zur Verwertung anzubieten“. Dem zitierten Reichstarife für 
die gkademisch gebildeten Angestellten der chemischen Industrie haben 
sich viele Tarifverträge angeschlossen und er wurde von großer Bedeu— 
tung fuür die Entwickkung des Erfinderschutzes in Deutschland. 
Kaskel (Arbeitsrecht, Berlin, 1925, Seite 75) zitiert in der 
Frage des Erfinderschutzes der Arbeitnehmer Kisch (Handbuch des 
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