nicht feststellen läßt, kann für eine derartige Erfindung ein Entgelt
nicht verlangt werden. Der zweite Fall der Angestelltenerfindung ist
die Diensterfindung, die ein bestimmter Angestellter auf Grund eines
besonderen Auftrages oder innerhalb seines vertragsmäßigen Auf—
gabenkreises macht. Nach Isay (Patentgesetz, Berlin, 1920) hängt die
Frage, ob eine Diensterfindung vorliegt, davon ab, ob die Erfindung
in den dienstlichen Pflichtenbereich des Angestellten fällt; dies ist nur
dann anzunehmen, wenn entweder im Dienstvertrage dieses bestimmt
ist oder ein besonderer Auftrag vorliegt oder die Erfindung in den
Rahmen derjenigen Tätigkeit fällt, welche dem Angestellten nach seiner
Stellung im Dienste des Unternehmens und nach der getroffenen Ab—
rede über die Art seiner Dienstleistung obliegt. Wenngleich auch eine
derartige Erfindung dem Unternehmer zufällt, so kann der Angestellte,
wenn ihm für seine Erfindungen eine besondere Vergütung zugesagt
ist, auch beim Vorliegen einer Diensterfindung eine Vergütung ver—
langen. Erfindungen, die aus der erfinderischen Tätigkeit des Ange—
stelllen entspringen und außerhalb seines Aufgabenkreises oder außer—
halb des Gebietes liegen, auf dem das den Angestellten beschäftigende
Unternehmen arbeitet, gehören als freie Erfindungen dem Angestell—
ten. Die Angestelltenorganisationen bemühen sich, um einer Ver—
kümmerung der Rechte der Angestellten als Erfinder entgegenzu—
arbeiten, in den Tarifverträgen entsprechende Erfinderrechtsbestim—
mungen zu erwirken; insbesondere gilt dies von den Organisationen
der technischen Angestellten. Besonders eingehende Bestimmungen über
den Exrfinderschutz der Angestellten enthält der deutsche Reichstarif
für die akademisch gebildeten Angestellten der chemischen Industrie,
vom 27. April 1920. Dieser Tarifvertrag nimmt die Einteilung der
Erfindungen in: Betriebserfindungen, Ddiensterfindungen und freie
Erfindungen an und definiert die Begriffe. Die Betriebserfindung
„gehört dem Inhaber des Betriebes, der den Anspruch hat, daß seine
Betriebserfindung als solche in der Patentschrift bezeichnet wird“.
Diensterfindungen gehen auf den Betriebsinhaber über. Dem Erfin—
der verbleibt ein Anspruch auf Nennung fseines Namens in der
Patentschrift und auf eine angemessene Vergütung, fallls eine gewerb—
liche Verwertung staitfindet. Freie Erfindungen sind dagegen „Eigen—
tum des Erfinders, der sie patentamtlich unter Schutz stellen lassen
kann. Der Erfinder ist verpflichtet, die Erfindung dem Betriebs—
inhaber zur Verwertung anzubieten“. Dem zitierten Reichstarife für
die gkademisch gebildeten Angestellten der chemischen Industrie haben
sich viele Tarifverträge angeschlossen und er wurde von großer Bedeu—
tung fuür die Entwickkung des Erfinderschutzes in Deutschland.
Kaskel (Arbeitsrecht, Berlin, 1925, Seite 75) zitiert in der
Frage des Erfinderschutzes der Arbeitnehmer Kisch (Handbuch des
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