TO
sprechung beeinträchtigt wird. Die ordentlichen Gerichte
sind daher auch zumindest in der Zwangsversicherung
nirgends mehr ausschliessliche Spruchstellen.
"Besondere Schiedsstellen bieten in Anbetracht ihrer
vorwiegenden Befassung mit Leistungsstreitigkeiten und
der Mitwirkung von Vertrauenspersonen der Beteiligten
Gewähr für eine schleunige, sachkundige Rechtsprechung.
Die dem unterliegenden Anspruchswerber etwa aufer-
legten Kosten sind, von Mutwillensklagen abgesehen,
geringfügig. Indes macht sich in manchen Staaten der
Mangel einer rechtskundigen Leitung und eines einheit-
lichen Rechtszuges nachteilig bemerkbar.
In den Versicherungsgerichten, und zwar Spruchstellen
von Versicherungsbehörden oder besonderen Versicherungs-
gerichten, spielt das Laienelement, Vertreter der Ver-
sicherten und Arbeitgeber, eine massgebende. Rolle und
vermittelt Vertrautheit mit dem täglichen Leben. Für die
Beständigkeit und Gesetzmässigkeit der Rechtsprechung
wird durch den rechtskundigen Vorsitzenden, für die Einheit-
lichkeit durch den Rechtszug an ein entweder mit Laien-
beisitzern oder ausschliesslich mit Rechtskundigen be-
setztes Obergericht gesorgt. Das Verfahren ist grund-
sätzlich mündlich und öffentlich und auch für den unter-
liegenden gutgläubigen Versicherten vielfach kostenfrei.
Bei den besonderen Gerichten sind Richter und Besitzer
in der Ausübung ihres Amtes mit der richterlichen Un-
abhängigkeit und Selbständigkeit ausgestattet, worin
eine weitere Sicherheit für eine unbeeinflusste Recht-
sprechung erblickt wird.
Trotz der im einzelnen erheblichen Verschiedenheiten
der in den Krankenversicherungsgesetzen vorgesehenen
Spruchstellen und Verfahrensvorschriften in Leistungs-
treitigkeiten glauben wir den Versuch machen zu sollen,
die Regierungen über ein Mindestmass der allgemein
anzuerkennenden Anforderungen zu befragen :