thumbs : Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

       

 

 

      

12 I. Teil. England.

 

(3.) Es dürfen zugunsten eines Feindes keine Handlungen vorgenommen werden,
wie Trassieren, Akzeptieren, Zahlen, Vorlegen zum Akzept oder zur Zahlung, oder anderweitiges
 Verfahren mit einem Handelspapiere.
(4.) Es ist verboten, ein Handelspapier, das sich im Besitze eines Feindes befindet
oder zu seinen Gunsten gehalten wird, zu akzeptieren, einzulösen oder anderweitig damit
zu verfahren, mit der Maßgabe, daß dieses Verbot nicht als übertreten gelten soll, wenn
eine Person keinen triftigen Grund hat, anzunehmen, daß das Papier von einem Feinde
besessen oder zu seinen Gunsten gehalten wird.
(5.) Es ist verboten, in Staatspapieren, Aktien oder anderen Sicherheiten mit
einem Feinde ein neues Geschäft abzuschließen oder bereits schwebende Geschäfte zu
beendigen. .
(6.) Es ist verboten, neue See-, Lebens-, Feuer- oder sonstige Versicherungspolicen
mit einem Feinde oder zu seinen Gunsten abzuschließen, sowie mit cinem Feinde oder
zu seinen Gunsten vor Ausbruch des Krieges abgeschlossene Versicherungen oder Risikos,
die sich aus einer Versicherungspolice oder einem Versicherungsvertrage (mit Einschluß
von Rückversicherung) ergeben, :.u übernehmen oder in Wirksamkeit treten zu lassen.
(7.) Es ist verboten, Güter, Waren oder Kaufmannsgut unmitte !bar oder mittelbar
an ein feindliches Land oder an einen Feind oder für deren Gebrauch oder zu deren Gunsten
zu liefern oder von ihnen zu beziehen, ferner Güter, Waren oder Kaufm annsgut unmittelbar
 oder mittelbar an eine Person oder für deren Gebrauch oder zu deren Gunsten zu
liefern oder von einer Person zu beziehen, um sie nach einem feindlichen Lande oder an
einen Feind oder aus einem feindlichen Lande oder von einem Feinde zu befördern,
sowie mit Gütern, Waren oder Kaufmannsgut zu handeln oder sie zu führen, die für
ein feindliches Land oder einen Feind bestimmt sind oder aus einem feindlichen Lande
oder von einem Feinde kommen.
(8.) Es darf einem britischen Schiffe nicht erlaubt werden, nach einem Hafen oder

Platze in einem feindlichen Lande zu fahren, dort anzulaufen oder mit ihm in Verbindung
 zu treten.

(9.) Es darf kein kommerzieller, finanzieller oder sonstiger Vertrag oder eine derartige
 Verpflichtung mit einem Feinde oder zu seinen Gunsten abgeschlossen oder eingegangen
 werden.
(10.) Es dürfen mit einem Feinde keine Geschäfte abgeschlossen werden, wenn
sie durch eine Kabinettsorder verboten sind, die auf Vorschlag eines Staatssekretärs
erlassen und veröffentlicht ist, selbst wenn sie sonst gesetzlich oder nach dieser oder
einer anderen Verordnung erlaubt wären.

5. Wer in Zuwiderhandlung gegen das Gesetz ein6 der vorbezeichneten Handlungen
 begehen, unterstützen oder fördern sollte, macht sich eines Vergehens schuldig
und wird demgemäß bestraft werden.
6. Indessen sollen, wenn ein Feind ein Zweiggeschäft in einem britischen,
bündeten oder außerhalb Europas gelegenen neutralen Gebiete besitzt, Geschäft
schlüsse durch ein solches Zweiggeschäft oder mit einem
als Geschäftsabschlüsse durch einen Feind oder mit eine

versab-

 Zweiggeschäfte?nicht
m Feinde hebandelt werden.
7. Keine Bestimmung in dieser Proklamation soll so angesehen werden, als”wenn
durch sie Zahlungen von Feinden oder für deren Rechnung an Personen, die in unseren
Ländern wohnen, ein Geschäft oder Gewerbe betreiben oder sich aufhalten, verboten
würden, wenn diese Zahlungen von Geschäften herrühren, die vor Ausbruch des Krieges
abgeschlossen oder anderswie erlaubt sind.
8. Keine Bestimmung in dieser Proklamation soll so verstanden werden, als wenn
durch sie etwas verboten würde, was durch Unsere Genehmigung oder durch die in
Unserem Namen von einem Staatssekretär oder vom Handelsamt erteilte Erlaubnis
ausdrücklich gestattet wird, ohne Rücksicht darauf, ob solche Erlaubnis einzelnen Per-  


            
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