Full text : Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Die Verteilung des Zuschußbedarfs der gesamten öffentlichen Verwaltung auf die einzelnen
 Gebietskörperschaften zeigt die unverkennbare Tendenz einer steten Erweiterung der
Aufgabengebiete des Reichs. Von rd. 40 vH in der Vorkriegszeit ist der Reichsanteil am
Gesamtzuschußbedarf in den Nachkriegsjahren auf rd. 46 vH gestiegen bei gleichzeitigem
Sinken der Anteile der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und der Hansestädte.
Die Beteiligung der einzelnen Gebietskörperschaften an dem Zuschußbedarf der Allyemeinen
 Verwaltung hat sich in den Berichtsjahren nur unwesentlich verändert. Die
stärkere Beteiligung des Reichs am Zuschußbedarf in den Nachkriegsjahren ist vorwiegend
auf den weiteren Ausbau der Auslandsvertretungen zurückzuführen. Der Rückgang bei den
Ländern hängt mit dem Fortfall der Ausgaben für die ehemaligen Landesherren zusammen.
Auf dem Gebiete des Polizeiwesens hatten vor dem Kriege die Länder und die Gemeinden
(Gemeindeverbände) ziemlich gleichgroße Anteile am Zuschußbedarf. Das Jahr 1925/26 belastete
 das Reich mit rd. 30 vH, die Länder mit rd. 40 vH und die Gemeinden (Gemeindeverbände)
 mit rd. 27 vH. Diese Anteilsätze haben sich in den folgenden Jahren nur unwesentlich
 verändert. Die bedeutenden Abweichungen in der Nachkriegszeit gegenüber dem
Rechnungsjahr 1913/14 sind durch eine weitgehende Verstaatlichung der örtlichen Sicherheitspolizei
 verursacht, an deren Kostentragung sich das Reich nicht unerheblich beteiligt.
(s. auch Einzelschrift Nr. 6, S. 367 ff).
Beim Schulwesen lassen die starken Veränderungen in den Anteilsätzen der Länder
und Gemeinden (Gemeindeverbände) am Zuschußbedarf sehr deutlich eine veränderte Beteiligung
 dieser Gebietskörperschaften an der Kostentragung erkennen. Während die Gemeinden
 im Jahre 1913/14 mit rd. 62 vH des Zuschußbedarfs belastet waren, haben sie
in der Nachkriegszeit nur rd. 45 vH. aufzubringen. Demgegenüber ist der Anteil der Länder
von 35 vH auf rd. 52 vH gestiegen,
Das Wohlfahrtswesen hat nach dem Kriege eine grundlegende Neugestaltung erfahren.
Krieg und Inflation stellten die öffentliche Verwaltung vor Aufgaben, die mit denen der
Vorkriegszeit kaum zu vergleichen sind.
Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben in der Nachkriegszeit den größten Anteil
am Zuschußbedarf. Mit rund einem Drittel ist das Reich vorwiegend durch die
immer stärkere Beteiligung an den Kosten der KErwerbslosenfürsorge belastet. Der Anteil
der. Länder ist nur gering und geht im Jahre 1927/28 nach Inkrafttreten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
 erheblich zurück.
Dem Wohnungswesen kommt eine größere Bedeutung erstmalig im Jahre 1925/26 zu.
Der Anteil der Gemeinden (Gemeindeverbände) am Zuschußbedarf ist entsprechend ihrer
starken Beteiligung an der Gebäudeentschuldung- (Hauszins-) steuer weitaus der größte und
zeigt eine stete weitere Zunahme. Der Anteil der Länder ist mit 27,5 vH in den Rechnungsjahren
 1926/27 und 1927/28 nahezu gleichgeblieben,
Das Aufgabengebiet Wirtschaft und Verkehr hat hinsichtlich der Beteiligung der
zinzelnen Gebietskörperschaften in der Nachkriegszeit gegenüber 1913/14 nur geringere
Änderungen erfahren. Durch den Übergang der Verwaltung der Wasserstraßen auf das
Reich wurde der Anteil des Reichs am Zuschußbedarf erhöht, die Anteile der Länder und
der Hansestädte verringert; die Gemeinden und Gemeindeverbände haben mit 61 vH vor
dem Kriege und rund 55 vH nach dem Kriege den größten Anteil am Zuschußbedarf behalten.
Der Anteil der Länder am Zuschußbedarf der Finanz- und Steuerverwaltung hat
sich in den Nachkriegsjahren durch die Schaffung der Reichsfinanzverwaltung erheblich
verändert. Von rd. 40 vH des Zuschußbedarfs im Jahre 1913/14 ist der Anteil der Länder
auf rd. 9 vH im Jahre 1925/26 zurückgegangen. Im gleichen Zeitraum hat das Reich seinen
Anteil nahezu verdoppelt und in der Folgezeit ungefähr auf gleicher Höhe gehalten.

c. Die Verteilung des Gesamtzuschußbedarfs der einzelnen Gebietskörperschaften
 auf die Aufgabengebiete
Im vorangegangenen Abschnitt wurde gezeigt, in welchem Umfange die einzelnen Gebietskörperschaften
 an der Erfüllung der der öffentlichen Verwaltung gestellten Aufgaben
beteiligt sind und in welchem Maße sie zur Deckung der in Durchführung dieser Aufgaben
erwachsenden Unkosten beizutragen haben. Im folgenden Abschnitt soll ein Einblick in die
            
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