23. Titel: Borlegung von Sachen. 8 810. 1541
Val. ferner auch die in Bem. VIII angegebene Praxis.
Öbder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein NechtS-
gefäft enthält, die zwilden ihın und einem anderen oder zwilchen
einem von beiden, und einem gemeinfhaftlidhen Bermittler
gebflogen worden find. Alfo 3. DB. die vor oder nach dem Gefchäfts:
abfchluffe geführte Korreipondenz zwifchen beiden und ihren ‚Stell-
bertretern, fowie die Korrefpondenz eineS der Bertragsteile mit dem
gemeinfjamen Bermittler, gleihviel, ob die Briefe von dem oder an
den Vermittler gefchrieben find. Diefje Alternative muß Übrigens
au dann zutreffen, fall8 die Verhandlungen nicht bis zum Abfohluffe
des Nechtsgefchäfts gebiehen find. Nicht gemeinfhaftlidh in
diefem Sinne ift dagegen die Korrelpondenz zwildhen dem anderen
Bertragsteil und dem von diejem einfeitig für Jidh aufgeftellten
Vermittler.
. 8, Auf das Eigentum an den Urkunden wird e3 im Rahmen diejer Vor:
JO rift überbaupt nicht anfommen. Val. hiezu Seuff. Arch. Bd. 49 Nr. 252, NGE.,
35. 32 S. 116. Steht daZ Eigentum dem Kläger zu, fo kann er die Urkunden felbite
verftändlich auch vindizieren. Wichtig it iur Ddiefer Hinlicht vor allem $ 952, welcher
allgemein über daS binglihe Necht an einer Urkunde beitimmt.
4. Die Borausfebungen des $ 810, alfo auch der die Borlegung begründende In-
halt muß entiprechend befcheinigt werden, vgl. Bent, V, b zu S 809, aber auch Siegel
3. a. ©. S, 60—62. Eine ROGE. in Oruchot, Beitr. Bd. 49 S. 832 führt hierüber aus:
Zur Bezeihnung der vorzulegenden Urkunden und der hiedurch zu beweifenden Tatfachen
müfjen wenigiten3 einigermaßen beftimmte Anhaltspunkte angeführt werden, die darauf
ichließen lafjen, daß zwifchen dem Inhalte der Urkunden und dem Recht8verhältnife, zu
defjen Klarjtellung fie dienen Jollen, nicht bloß ein Iofer, nur Vermutungen anregender,
'ondern ein erbeblidher objektiver und unmittelbarer Bufjammenhang beftebt.
5. Der Bürge hat das echt, für den Beweis der Zahlung des Hauptfhuldner8
VBorlegung der Handelsbücher des Gläubiger8 zu verlangen, val. NOS. Bd. 56 S. 112.
Vgl. wegen des Mitfchuldners au Heichel, Schuldmitübernahme S. 478.
IIT, Neber die Borlegung von Handelsbüchern |. im befondern SS 45 ff. HGB.
Dabei ift zu beachten, daß das Gericht die Borlegung von Sandelsbüchern nicht zu dem
Bwede anordnen darf, um der beweispflichtigen Rartet das zur näheren Begründung ihrer
Behauptungen erforderliche Material zu verfchaffen, val. ROSE. vom 26. September 1902
;n Sur. Wichr. 1902 S. 545; wegen des Mäkler-LTagebuchs f. 8 102 HGB.
Neber den Anfpruc des ZeffionarS auf Au8iieferung der Urkunde über
die Zorberung oder das fonftige Recht f. SS 402, 412, über den AnipruchH des Käufers
zuf VBorlegung der auf die Kauffache bezüglidhen Urkunden f. S 444. |
Hinkichtlih des AnfpruchS auf Einreichung des Hypyothekenbriefs feiten8 des
Befiber3 zum Zwede einer Grundduchsberichtigung f. & 896.
IV Der Anfpruch geht auf Geitattung der Sinficht, , |
» Der Unipruch geht gegen jeden, der die Urkunde befißt, ohne daß eine
meitere rechtliche Beziehung zum Befibe nötig ift. Der Inhaber der Urkunde
muß fie berausfuchen und an den VorlegnugSort {haffen. Val. Siegel a. a. D.
S. 21—29, Das Gefeß beftimmt nicht näher, welde Art von Beiiß zur
Paffivlegitimation erfordert werde. Auch der mittelbare Bejißer kann den
Anfpruch in der Michtung gegen den unmittelbaren anftrengen. dal. Siegel
a. a. ©. S., 147 und Dertmann Bem. 2, d.
Eine Beihränkung auf beftimmte Teile der Urkunde ftellt das Gefeg
im Prinzipe nicht auf (BP. II, 778). €3 kann jedoch in einzelnen Zöllen
das rechtliche Interefje des Editionsfucher8 fi nur auf einen beftimmten
Teil erfirecdden und dadurch eine Befhränkung in diefer Hinkicht von felbit
lic ergeben. Bol. ferner oben Bem. II, 2 c. | en
Mit einer bloßen Ab{hrift der Urkunde braucht fi der ECbitionsfucher
nicht abfinden zu Iafıen. (B. a. a. ©; val. aber hiezu auch S 435 BRD
Ueber die Frage, vb der Berechtigte eine AWbjchrift der Urkunde für {ich
agehmen oder entfprechende Notizen für fih machen darf, enthält das Gefeß
feine allgemeine Borfehrift, es foll dies von den Umftänden des Konkreten
Salle8 abhängen (WM. II, 892). Sn allgemeinen wird ihnt JoldheS nicht ver=
wehrt werben Können. Selbit AbiGOriften zu geben, ft der Befißer der
Urkunde nicht verpflichtet, val. RGR.-Komm. Bent. 1 3zu S 811.
leber Art, Gefahr und Koften der VBorlegung f. $ 811.
Die Borlegung kann fiH au zwilhen Bertretern abipielen. Unter
Umftänden kann jedoch die Anwendung des 8 242 dazu führen, dab der Vers
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