Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

x

„V, Kapitel.

eine „intern zweiseitig gewußte Gemeinschaft zweiter
Stufe“ sein. Weiß z. B. sowohl A als auch B, daß zwischen ihnen
eine in einer besonderen Lust begründete Gemeinschaft besteht, so
können entweder A und B nicht wissen, daß zwischen ihnen eine „Gemeinschaft
 zweiter Stufe“ besteht, oder sie können dies wissen, in welchem
 Falle zwischen ihnen eine „Gemeinschaft dritter Stufe“
der „höchste Gemeinschaft“ besteht. Haben z. B. A und B
Unlust am Tode des C, so besteht zwischen ihnen eine in dieser gemeinsamen
 Unlust begründete Gemeinschaft erster Stufe. Weiß ferner
A, daß auch dem B diese Unlust zugehört, und B, daß auch dem A. diese
Unlust zugehört, so besteht zwischen ihnen eine in diesem Gedanken an
die Unlustgemeinschaft begründete „Gemeinschaft zweiter Stufe“, Weiß
schließlich A, daß B um ihre Unlustgemeinschaft weiß, und B, daß A
um ihre Unlustgemeinschaft weiß, so besteht zwischen ihnen eine in
diesem Gedanken an die Gemeinschaft zweiter Stufe begründete Gemeinschaft
 dritter Stufe.
Es wäre keineswegs zutreffend, „Gemeinschaft“ als jene Seelenbeziehung
 zu bestimmen, welche durch zwei (bzw. mehrere) einander
„‚verstehende“ Seelen gebildet ist. „Versteht“ z. B. A, daß B an
irgendeinem Ereignisse Lust hat, und B, daß A an irgendeinem anderen
 Ereignisse Lust hat, so verstehen diese beiden Seelen einander
in gewisser Hinsicht, sind aber keineswegs Gemeinschafter, wären es
vielmehr nur dann, wenn ihnen eine und dieselbe seelische Bestimmtheit
 zugehören würde, auch wenn in dieser Hinsicht gar kein gegenseitiges
 Verständnis obwalten würde. Da es auch „intern zweiseitig
ungewußte Gemeinschaft“ gibt, setzt „Gemeinschaft“ kein internes
wechselseitiges Verständnis voraus. Stehen aber zwei Seelen in einer
„Gemeinschaft zweiter Stufe“, so ist sie in dem gemeinschaftlichen Gedanken
 an eine intern bestehende andere (Gemeinschaft begründet,
welcher Gedanke aber nicht bloß „Verständnis“, sondern auch
„‚Selbstbewußtsein“ darstellt, da jeder „Gemeinschafter zweiter
Stufe“ nicht bloß weiß, daß dem Anderen ein besonderes Seelisches
zugehört, sondern auch weiß, daß ihm selbst jenes Seelische zugehört,
also stets um eine Beziehung der Einigkeit zwischen Anderem und
sich selbst weiß.
Daß nun überhaupt ein besonderes Seelisches zwei oder mehreren
Seelen „gemeinschaftlich“ ist, kann die verschiedensten wirkenden Bedingungen
 haben, und zwar stets zwei oder mehrere Reihen von wirkenden
 Bedingungen, da selbstverständlich jenes Seelische jedem der
zwei oder mehreren Gemeinschafter in einer anderen Wirkung zugehörig
 wird. Keine einzige Gemeinschaft ist daher „ursprünglich“ in
dem Sinne, daß das nunmehr gemeinschaftliche Seelische jenen Gemeinschaftern
 nicht als Wirkungsgewinn in besonderen Wirkenszusammen-
            
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