Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 3091
solche „Bezugnahme“ auf eine bereits durch Anspruch be-
gründete Sollen-Anwartschaft des Redenden.
Der Sachverhalt nun, daß ein Ander-Sollen durch Anspruch „ur-
sprünglich“ begründet werden kann, hingegen jede „Eigen-Sollen-Be-
gründung“ durch Versprechung nur eine „abgeleitete“ Sollen-Begrün-
dung darstellt, hat sich trotz aller sonstigen Unklarheit derart auf-
gedrängt, daß man zu der Behauptung kam, eine „Selbstverpflich-
sung“ sei nicht möglich, mit welcher Behauptung aber nur gemeint
sein kann, daß eine „ursprüngliche“ Selbstverpflichtung nicht möglich
ist, also keine „Selbstverpflichtung‘“, die sich nicht als Ergänzung einer
bereits durch Anspruch begründeten „Pflicht-Anwartschaft“ darstellt.
„Verpflichtung“ ist überhaupt jede Wirkung, mit welcher jemandes
„Pflicht“ (bzw. „Pflicht-Anwartschaft“) begründet wird. Eine „Ver-
pflichtung“ kann entweder eine „absichtliche Verpflichtung“ oder
sine „zufällige Verpflichtung“, entweder eine „ursprüngliche
Verpflichtung“ oder eine „abgeleitete Verpflichtung“ sein.
Um nun zu wissen, ob und wie durch eine Versprechung eine „Eigen-
Verpflichtung“ des Versprechenden begründet wurde, muß man also
lediglich bestimmen, ob jener Anspruch, auf welchen in jener Ver-
sprechung Bezug genommen wird, tatsächlich erhoben wurde, ob durch
ihn die in der Versprechung behauptete Sollen-Anwartschaft begründet
wurde und ob schließlich jene Sollen-Anwartschaft gerade durch
solche Versprechung ergänzbar ist. Nun muß aber, um ver-
wirrenden Mißverständnissen vorzubeugen, bemerkt werden, daß man
nur dann davon sprechen kann, daß ein Eigen-Sollen durch eine Ver-
sprechung begründet wurde, wenn eine Sollen-Anwartschaft vorlag,
die gerade durch eine Versprechung ergänzbar war, also durch
eine zweifache Behauptung, in welcher sich eine „Eigen-Verhalten-In
Aussicht-Stellung“ und eine „Eigen-Soll-Behauptung“ finden. Es gibt
nämlich auch Sollen-Anwartschaften, welche schon durch eine bloße
„günstige Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung“ zu einer „Pflicht“ des
In Aussicht-Stellenden ergänzt werden können, was durchaus nicht
verwunderlich ist, da ja überhaupt Sollen-Anwartschaften durch die
verschiedensten Ereignisse zu einem Sollen ergänzt werden können,
auch durch Ereignisse, die überhaupt kein Verhalten des Sollen-An-
wärters darstellen. Sagt etwa A zu B: „Wenn Sie dem C sagen, daß
Sie ihm Geld geben werden, so müssen Sie es ihm geben, sonst be-
strafe ich Sie“, so liegt ein Anspruch vor, der aber zweifachen Sinn
haben kann. Erstens nämlich kann A meinen, daß er den B ver-
lichte, dem C Geld zu geben, wenn B dem C bloß gesagt hat: „Ich
werde Ihnen Geld geben“, ohne daß er (B) jedoch eine „Eigen-Soll-
Behauptung“ aufstellte, ohne daß er also sagen wollte, daß er mit
seiner „günstigen Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung“ darauf gezielt